§ 106 UrhG – Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke

Kurz gesagt. Strafbar ist, wer ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Einwilligung des Berechtigten vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wenn kein gesetzlich zugelassener Fall vorliegt. Das betrifft auch Software. Die Strafe beträgt bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmäßigem Handeln nach § 108a UrhG bis zu fünf Jahre. Die einfache Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Gesetzestext

§ 106 UrhG Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke

(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 108a UrhG Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung

(1) Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Zweck der Vorschrift

§ 106 UrhG ist die zentrale Vorschrift des Urheberstrafrechts. Das Urheberrecht wird gern als geistiges Eigentum bezeichnet. So wie das Sacheigentum durch eine Vielzahl von Strafvorschriften geschützt ist, braucht auch das Urheberrecht strafrechtlichen Schutz, weil der zivilrechtliche Rechtsschutz allein nicht ausreicht.

Mit der Digitalisierung ist das unerlaubte Kopieren immer einfacher und billiger geworden. Anfang der achtziger Jahre stand die Softwarepiraterie im Vordergrund, in den neunziger Jahren kamen Tonträger und Filme hinzu, heute geht es vor allem um Downloadportale, Streamingangebote und den Handel mit Zugängen. Im Zuge dieser Entwicklung wurde § 108a UrhG eingefügt, um gewerbsmäßige Raubkopierer empfindlicher bestrafen zu können.

Geschütztes Rechtsgut

Geschützt sind die Verwertungsrechte des Urhebers und der Inhaber abgeleiteter Nutzungsrechte. Obwohl die Vorschrift im Urheberrechtsgesetz steht, ist sie Teil des materiellen Strafrechts. Die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs gelten deshalb uneingeschränkt, insbesondere die über Täterschaft und Teilnahme.

Der Tatbestand

Werk, Bearbeitung oder Umgestaltung

Werke sind persönliche geistige Schöpfungen im Sinne des § 2 UrhG, also etwa Texte, Musik, Filme, Fotografien mit Werkqualität und Computerprogramme. Für Computerprogramme gelten die §§ 69a ff. UrhG. Sie sind geschützt, wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Qualitative oder ästhetische Kriterien spielen keine Rolle. Leistungsschutzrechte, etwa an Tonträgern, Funksendungen, Datenbanken oder einfachen Lichtbildern, schützt der parallele § 108 UrhG.

Vervielfältigen, verbreiten, öffentlich wiedergeben

Die Tathandlungen folgen den Verwertungsrechten des Urheberrechtsgesetzes. Vervielfältigen ist jede Herstellung einer Kopie, gleich ob dauerhaft oder vorübergehend und auf welchem Träger (§ 16 UrhG). Bei Software ist schon das Laden in den Arbeitsspeicher eine Vervielfältigung (§ 69c Nr. 1 UrhG). Verbreiten ist das Anbieten und Inverkehrbringen körperlicher Vervielfältigungsstücke (§ 17 UrhG). Öffentliche Wiedergabe ist die unkörperliche Verwertung gegenüber der Öffentlichkeit, vor allem das öffentliche Zugänglichmachen im Internet (§ 19a UrhG).

Ohne Einwilligung und außerhalb gesetzlich zugelassener Fälle

Die Handlung muss ohne Einwilligung des Berechtigten und außerhalb der gesetzlichen Schranken des Urheberrechts erfolgen. Die wichtigste Schranke ist die Privatkopie nach § 53 Abs. 1 UrhG. Zulässig sind danach einzelne Vervielfältigungen durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch, sofern sie keinen Erwerbszwecken dienen und keine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Für Computerprogramme gilt die Privatkopie nicht. Dort erlaubt § 69d UrhG nur die bestimmungsgemäße Benutzung, die Fehlerberichtigung und eine Sicherungskopie durch den berechtigten Nutzer.

Vorsatz

Bedingter Vorsatz genügt. Der Täter muss insbesondere für möglich halten, dass ein geschütztes Werk vorliegt und die Einwilligung des Berechtigten fehlt. Irrtümer über die Reichweite der Schranken sind häufig. Wie sie einzuordnen sind, hängt davon ab, ob sich der Täter über Tatsachen oder über die rechtliche Bewertung geirrt hat.

Gewerbsmäßige Begehung (§ 108a UrhG)

Handelt der Täter gewerbsmäßig, beträgt die Strafe bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will. Die gewerbsmäßige Tat wird von Amts wegen verfolgt.

Strafantrag, Privatklage und Einziehung

Nach § 109 UrhG werden die Taten nach den §§ 106 bis 108 und 108b UrhG nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten. Der Verletzte kann die Tat nach § 374 Abs. 1 Nr. 8 StPO auch im Wege der Privatklage verfolgen. Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, also etwa Datenträger mit Raubkopien, können nach § 110 UrhG eingezogen werden.

Prüfungsschema

  1. Tatbestand
    1. Werk im Sinne der §§ 2, 69a UrhG oder dessen Bearbeitung oder Umgestaltung
    2. Tathandlung, also Vervielfältigen, Verbreiten oder öffentliche Wiedergabe
    3. ohne Einwilligung des Berechtigten
    4. in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen, insbesondere keine Privatkopie nach § 53 UrhG und kein Fall des § 69d UrhG
    5. Vorsatz
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld
  4. Gewerbsmäßigkeit nach § 108a UrhG
  5. Strafantrag oder besonderes öffentliches Interesse nach § 109 UrhG

In der Praxis

Gegen Privatpersonen werden Urheberrechtsverletzungen heute ganz überwiegend zivilrechtlich über Abmahnungen verfolgt. Strafverfahren betreffen vor allem den gewerbsmäßigen Handel mit Raubkopien, Betreiber von Download- und Streamingportalen, den Verkauf nicht lizenzierter Software und den Einsatz unlizenzierter Software in Unternehmen. In diesen Verfahren stehen die Beweise zur Urheberschaft, zur Rechtekette und zur Zahl der Verwertungshandlungen im Vordergrund. Die Zahl der Downloads, auf die sich die Rechteinhaber berufen, sollte darauf geprüft werden, ob sie gemessen oder nur hochgerechnet ist.

Stand September 2026. Gesetzestext nach gesetze-im-internet.de. Zurück zur Übersicht der Straftatbestände. Weiter mit § 108b UrhG.