Kurz gesagt. Strafbar ist, wer eine wirksame technische Schutzmaßnahme wie einen Kopierschutz oder eine Verschlüsselung ohne Zustimmung des Rechtsinhabers umgeht, um sich oder einem Dritten Zugang zu einem geschützten Werk oder dessen Nutzung zu ermöglichen. Ebenso strafbar ist das Entfernen von Informationen für die Rechtewahrnehmung und der gewerbliche Handel mit Umgehungswerkzeugen. Wer ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch handelt, ist nach Absatz 1 nicht strafbar. Die Strafe beträgt bis zu einem Jahr, gewerbsmäßig bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe.
Gesetzestext
§ 108b UrhG Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen
(1) Wer
1. in der Absicht, sich oder einem Dritten den Zugang zu einem nach diesem Gesetz geschützten Werk oder einem anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen, eine wirksame technische Maßnahme ohne Zustimmung des Rechtsinhabers umgeht oder
2. wissentlich unbefugt
a) eine von Rechtsinhabern stammende Information für die Rechtewahrnehmung entfernt oder verändert, wenn irgendeine der betreffenden Informationen an einem Vervielfältigungsstück eines Werkes oder eines sonstigen Schutzgegenstandes angebracht ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines solchen Werkes oder Schutzgegenstandes erscheint, oder
b) ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand, bei dem eine Information für die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wurde, verbreitet, zur Verbreitung einführt, sendet, öffentlich wiedergibt oder öffentlich zugänglich machtund dadurch wenigstens leichtfertig die Verletzung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert, wird, wenn die Tat nicht ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder mit dem Täter persönlich verbundener Personen erfolgt oder sich auf einen derartigen Gebrauch bezieht, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen § 95a Abs. 3 eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil zu gewerblichen Zwecken herstellt, einführt, verbreitet, verkauft oder vermietet.
(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Entstehung und Zweck
§ 108b UrhG wurde 2003 mit dem Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft eingeführt, das die europäische Urheberrechtsrichtlinie von 2001 umsetzte. Rechtsinhaber schützen ihre Werke zunehmend technisch, etwa durch Kopierschutz, Verschlüsselung oder Zugangskontrollen bei Streamingdiensten. § 95a UrhG verbietet, solche Maßnahmen zu umgehen und Werkzeuge dafür zu vertreiben. § 108b UrhG stellt die schwerwiegenden Verstöße unter Strafe.
Geschütztes Rechtsgut
Geschützt sind die Verwertungsinteressen der Rechtsinhaber, und zwar im Vorfeld der eigentlichen Urheberrechtsverletzung. Die Umgehung selbst ist strafbar, auch wenn das Werk danach nicht unerlaubt vervielfältigt oder verbreitet wird.
Der Tatbestand
Wirksame technische Maßnahme (Absatz 1 Nr. 1)
Technische Maßnahmen sind nach § 95a Abs. 2 UrhG Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, nicht genehmigte Handlungen in Bezug auf geschützte Werke zu verhindern oder einzuschränken. Wirksam sind sie, soweit der Rechtsinhaber die Nutzung durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung oder einen Kopierkontrollmechanismus unter Kontrolle hält, der das Schutzziel sicherstellt. Wirksam heißt nicht unüberwindbar. Eine Maßnahme verliert ihre Wirksamkeit nicht dadurch, dass Umgehungswerkzeuge verbreitet sind.
Umgehen mit Zugangs- oder Nutzungsabsicht
Der Täter muss die Maßnahme ohne Zustimmung des Rechtsinhabers umgehen, also außer Kraft setzen oder überwinden. Er muss dabei die Absicht haben, sich oder einem Dritten den Zugang zu dem geschützten Werk oder dessen Nutzung zu ermöglichen.
Informationen für die Rechtewahrnehmung (Absatz 1 Nr. 2)
Strafbar ist auch, wer wissentlich unbefugt Informationen für die Rechtewahrnehmung entfernt oder verändert, etwa Angaben zum Urheber, zu Nutzungsbedingungen oder digitale Wasserzeichen, oder wer Werke mit entfernten Informationen verbreitet oder öffentlich zugänglich macht. Hinzukommen muss, dass der Täter dadurch wenigstens leichtfertig eine Urheberrechtsverletzung veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert.
Ausnahme für den privaten Gebrauch
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Tat ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder mit ihm persönlich verbundener Personen erfolgt oder sich darauf bezieht. Wer den Kopierschutz einer gekauften DVD knackt, um eine Kopie für sich anzufertigen, handelt zwar rechtswidrig im Sinne des § 95a UrhG und kann zivilrechtlich in Anspruch genommen werden, macht sich nach § 108b UrhG aber nicht strafbar. Die Ausnahme gilt nicht für Absatz 2.
Gewerblicher Umgang mit Umgehungswerkzeugen (Absatz 2)
Nach Absatz 2 ist strafbar, wer entgegen § 95a Abs. 3 UrhG Vorrichtungen, Erzeugnisse oder Bestandteile zu gewerblichen Zwecken herstellt, einführt, verbreitet, verkauft oder vermietet, die vor allem der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen dienen. Das betrifft etwa Programme zum Entschlüsseln geschützter Medien und manipulierte Empfangsgeräte. Nicht gewerbliche Verstöße gegen § 95a Abs. 3 UrhG sind zum Teil als Ordnungswidrigkeit nach § 111a UrhG mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro bedroht.
Strafrahmen, Strafantrag und Einziehung
Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, bei gewerbsmäßigem Handeln in den Fällen des Absatzes 1 bis zu drei Jahren. Der Versuch ist nicht strafbar. Die Tat wird nach § 109 UrhG nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde bejaht ein besonderes öffentliches Interesse. Taten nach Absatz 1 und 2 können nach § 374 Abs. 1 Nr. 8 StPO im Wege der Privatklage verfolgt werden. Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können nach § 110 UrhG eingezogen werden. Wird das Werk nach der Umgehung unerlaubt vervielfältigt oder verbreitet, kommt § 106 UrhG hinzu.
Prüfungsschema
- Tatbestand nach Absatz 1 Nr. 1
- geschütztes Werk oder anderer Schutzgegenstand
- wirksame technische Maßnahme im Sinne des § 95a Abs. 2 UrhG
- Umgehung ohne Zustimmung des Rechtsinhabers
- Vorsatz und Absicht, Zugang oder Nutzung zu ermöglichen
- kein ausschließlich privater Gebrauch
- oder Tatbestand nach Absatz 1 Nr. 2 oder Absatz 2
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Gewerbsmäßigkeit nach Absatz 3
- Strafantrag oder besonderes öffentliches Interesse nach § 109 UrhG
In der Praxis
Strafverfahren nach § 108b UrhG richten sich fast immer gegen gewerbliche Anbieter, etwa gegen Händler von Umgehungssoftware oder manipulierter Hardware und gegen Betreiber von Diensten, die geschützte Inhalte entschlüsselt weiterverbreiten. Die Privatausnahme schützt den Einzelnen vor Strafverfolgung, nicht aber vor zivilrechtlichen Ansprüchen.
Stand September 2026. Gesetzestext nach gesetze-im-internet.de. Zurück zur Übersicht der Straftatbestände.