Kurz gesagt. Strafbar ist, wer sich oder einem anderen mit technischen Mitteln Daten verschafft, die nicht für ihn bestimmt sind, und zwar aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage. Eine besondere Sicherung der Daten ist anders als bei § 202a StGB nicht erforderlich. Die Strafe beträgt bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, die Vorschrift tritt aber hinter schwerer bestrafte Delikte zurück.
Gesetzestext
§ 202b StGB Abfangen von Daten
Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten (§ 202a Abs. 2) aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
Entstehung und Zweck
§ 202b StGB wurde 2007 mit dem 41. Strafrechtsänderungsgesetz eingeführt. Das Gesetz setzte das Übereinkommen des Europarats über Computerkriminalität um, das die Mitgliedstaaten verpflichtet, das rechtswidrige Abfangen nichtöffentlicher Datenübermittlungen unter Strafe zu stellen. Bis dahin bestand eine Lücke. § 202a StGB setzt eine besondere Sicherung voraus, die bei unverschlüsselt übertragenen Daten oft fehlt. Das Fernmeldegeheimnis in § 206 StGB richtet sich nur gegen Inhaber und Beschäftigte von Unternehmen, die Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen. Wer als Außenstehender fremden Datenverkehr mitschnitt, war deshalb häufig nicht strafbar.
Geschütztes Rechtsgut
Geschützt ist wie bei § 202a StGB das formelle Interesse des Verfügungsberechtigten, über die Kenntnisnahme seiner Daten selbst zu bestimmen, hier bezogen auf den Übertragungsvorgang. Die Vorschrift schützt die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechnern und zwischen Menschen, soweit sie über Daten läuft.
Der Tatbestand
Nicht für den Täter bestimmte Daten
Der Datenbegriff folgt § 202a Abs. 2 StGB. Die Daten dürfen nicht für den Täter bestimmt sein. Wer Empfänger einer Übertragung ist, fängt nichts ab.
Aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung
Nichtöffentlich ist eine Übermittlung, die nach dem Willen der Beteiligten nicht für die Allgemeinheit bestimmt ist. Maßgeblich ist die Art des Übertragungsvorgangs, nicht der Inhalt der Daten. Auch eine E-Mail mit belanglosem Inhalt wird nichtöffentlich übermittelt. Rundfunk und frei zugängliche Webseiten sind dagegen öffentlich. Dass eine Übertragung über ein öffentliches Netz wie das Internet läuft, macht sie nicht öffentlich.
Aus der elektromagnetischen Abstrahlung
Die zweite Variante erfasst das Auslesen von Daten aus der Abstrahlung, die Bildschirme, Kabel und andere Bauteile im Betrieb aussenden. Diese Variante ist in der Praxis selten.
Unter Anwendung technischer Mittel verschaffen
Der Täter muss sich oder einem anderen die Daten verschaffen, also die Herrschaft über sie oder jedenfalls ihre Kenntnis erlangen. Dazu muss er technische Mittel einsetzen, etwa Programme zum Mitschneiden von Netzwerkverkehr, manipulierte Zugangspunkte in einem WLAN oder Geräte, die sich zwischen zwei Kommunikationspartner schalten. Eine Sicherung muss er nicht überwinden.
Unbefugt und Vorsatz
Unbefugt handelt, wer weder das Einverständnis des Berechtigten noch eine gesetzliche Befugnis hat. Ein Netzwerkadministrator, der zur Fehlersuche im Auftrag seines Arbeitgebers Datenverkehr analysiert, handelt befugt, soweit sein Auftrag reicht. Bedingter Vorsatz genügt.
Strafrahmen, Subsidiarität und Konkurrenzen
Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist nicht strafbar. Die Vorschrift ist ausdrücklich subsidiär. Sie tritt zurück, wenn die Tat in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, etwa als Ausspähen von Daten nach § 202a StGB, wenn die abgefangenen Daten zusätzlich besonders gesichert waren. Vorbereitungshandlungen erfasst § 202c StGB.
Strafantrag
Die Tat wird nach § 205 Abs. 1 Satz 2 StGB nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde bejaht ein besonderes öffentliches Interesse. Das Antragsrecht geht beim Tod des Verletzten nicht auf die Angehörigen über.
Prüfungsschema
- Tatbestand
- Daten im Sinne des § 202a Abs. 2 StGB
- nicht für den Täter bestimmt
- aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage
- sich oder einem anderen verschafft
- unter Anwendung technischer Mittel
- Vorsatz
- Rechtswidrigkeit, insbesondere „unbefugt“
- Schuld
- Subsidiarität gegenüber schwerer bestraften Delikten
- Strafantrag oder besonderes öffentliches Interesse nach § 205 StGB
Worauf es in der Verteidigung ankommt
Verfahren nach § 202b StGB sind selten und stehen fast immer im Zusammenhang mit anderen Vorwürfen. Oft ist der Mitschnitt nur Mittel, um an Zugangsdaten zu gelangen, die später für einen Zugriff oder eine Zahlung verwendet werden. Zu klären ist dann, ob überhaupt eine nichtöffentliche Übermittlung betroffen war und ob die Daten dem Beschuldigten zugerechnet werden können. Wer im eigenen Netz den Verkehr eigener Geräte mitschneidet, handelt nicht tatbestandsmäßig. Wer den Verkehr von Mitbewohnern oder Gästen mitschneidet, schon.
Stand September 2026. Gesetzestext nach gesetze-im-internet.de. Zurück zur Übersicht der Straftatbestände. Weiter mit § 202c StGB.