§ 303a StGB – Datenveränderung

Kurz gesagt. Die Datenveränderung nach § 303a StGB schützt Daten, wie § 303 StGB Sachen schützt. Strafbar ist, wer rechtswidrig Daten löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert. Die Strafe beträgt bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar, die Tat wird grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt.

Gesetzestext

§ 303a StGB Datenveränderung

(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend.

Entstehung und Zweck

Daten sind keine Sachen. Wer eine Festplatte zertrümmert, begeht eine Sachbeschädigung. Wer die Daten auf ihr löscht und die Platte unversehrt lässt, beschädigt keine Sache. Diese Lücke schließt § 303a StGB, der 1986 mit dem Zweiten Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität eingeführt wurde. Die Verweisung auf § 202c StGB in Absatz 3 kam 2007 mit dem 41. Strafrechtsänderungsgesetz hinzu.

Geschütztes Rechtsgut

Geschützt ist das Interesse des Verfügungsberechtigten an der unversehrten Verwendbarkeit seiner Daten. Auf einen wirtschaftlichen Wert der Daten kommt es nicht an.

Der Tatbestand

Daten

Gemeint sind Daten im Sinne des § 202a Abs. 2 StGB, also solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden. Eine besondere Sicherung ist nicht erforderlich.

Die Tathandlungen

  • Löschen heißt, die Daten vollständig und endgültig unkenntlich zu machen, sodass sie nicht mehr wiederhergestellt werden können.
  • Unterdrücken heißt, sie dem Zugriff des Berechtigten zu entziehen, auch vorübergehend, etwa durch Verschieben, Verstecken, Sperren oder Verschlüsseln.
  • Unbrauchbar machen heißt, sie so zu beeinträchtigen, dass sie ihren Zweck nicht mehr erfüllen können.
  • Verändern heißt, ihren Informationsgehalt umzugestalten, etwa durch Überschreiben, Ergänzen oder Umkodieren.

Die Handlungen überschneiden sich. In der Praxis wird meist nicht streng zwischen ihnen unterschieden, entscheidend ist, dass eine von ihnen vorliegt.

Wessen Daten? Das Merkmal „rechtswidrig“

Das Gesetz sagt nicht, dass die Daten „fremd“ sein müssen. Es verlangt nur, dass der Täter „rechtswidrig“ handelt. Nach verbreiteter Ansicht schränkt dieses Merkmal schon den Tatbestand ein. Ein anderer als der Täter muss an den Daten ein Recht zur Verfügung haben. Wer seine eigenen Daten löscht, begeht keine Datenveränderung. Wem die Daten zustehen, ist aber oft gerade die Frage. Wer hat die Verfügungsbefugnis über Daten, die ein Mitarbeiter auf dem Firmenrechner erstellt hat? Wem gehören Daten in einem Cloudkonto, das auf eine Person angemeldet ist, aber von mehreren genutzt wird? Die Antwort ergibt sich nicht aus dem Eigentum am Datenträger, sondern aus dem Verhältnis der Beteiligten zueinander. Hier liegt in vielen Verfahren der eigentliche Streitpunkt.

Vorsatz

Bedingter Vorsatz genügt. Er muss sich auf die Existenz der Daten, die eigene Handlung und die fremde Verfügungsbefugnis beziehen. Wer irrig annimmt, er dürfe die Daten löschen, etwa weil er sie für seine eigenen hält, handelt nach verbreiteter Ansicht ohne Vorsatz.

Strafrahmen, Versuch und Konkurrenzen

Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar. Für Vorbereitungshandlungen gilt über Absatz 3 § 202c StGB entsprechend. Wer Programme, deren Zweck die Begehung einer Datenveränderung ist, herstellt, sich verschafft, verkauft, überlässt oder verbreitet, kann sich deshalb bereits strafbar machen. Stört die Datenveränderung eine Datenverarbeitung von wesentlicher Bedeutung erheblich, geht sie in der Computersabotage nach § 303b Abs. 1 Nr. 1 StGB auf.

Strafantrag

Nach § 303c StGB wird die Datenveränderung nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten. Ein fehlender oder verspäteter Antrag ist ein Verfahrenshindernis. Nimmt der Verletzte seinen Antrag zurück, muss die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse bejahen, wenn sie weiter verfolgen will.

Prüfungsschema

  1. Tatbestand
    1. Daten im Sinne des § 202a Abs. 2 StGB
    2. fremde Verfügungsbefugnis über die Daten
    3. Tathandlung, also Löschen, Unterdrücken, Unbrauchbarmachen oder Verändern
    4. Kausalität zwischen Handlung und Erfolg
    5. Vorsatz
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld
  4. Strafantrag oder besonderes öffentliches Interesse nach § 303c StGB

Typische Fälle

  • Ausscheidende Mitarbeiter oder Gesellschafter löschen Daten, ändern Passwörter oder sperren Zugänge
  • Ransomware verschlüsselt fremde Daten und unterdrückt sie damit
  • Schadsoftware verändert Systemdateien oder Einstellungen
  • Einträge in Datenbanken, Profilen oder Konten werden ohne Befugnis geändert oder gelöscht

Worauf es in der Verteidigung ankommt

Im Mittelpunkt steht die Verfügungsbefugnis. Wer Daten gelöscht hat, die er selbst erstellt hat, kann sich darauf berufen, dass sie ihm zustanden oder dass er das jedenfalls annahm. Ebenso wichtig ist die Frage, wer gehandelt hat. Logdateien, Zeitstempel und Benutzerkennungen zeigen, dass mit einem bestimmten Konto etwas geschehen ist. Wer an der Tastatur saß, zeigen sie nicht. Häufig werden die Beweise vom Geschädigten oder dessen IT-Dienstleister gesichert, bevor die Polizei eingeschaltet wird. Wie gesichert wurde und wer Zugriff hatte, lässt sich nur mit vollständiger Akteneinsicht beurteilen.

Häufige Fragen

Darf ein Mitarbeiter beim Ausscheiden seine Dateien vom Firmenrechner löschen?

Das hängt davon ab, wem die Daten zustehen. Private Dateien, die er mit Erlaubnis auf dem Firmenrechner gespeichert hat, darf er in der Regel entfernen. Arbeitsergebnisse, die er im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erstellt hat, stehen dagegen regelmäßig dem Arbeitgeber zu. Wer sie löscht, riskiert ein Ermittlungsverfahren nach § 303a StGB und, wenn der Betrieb dadurch erheblich gestört wird, nach § 303b StGB.

Stand September 2026. Gesetzestext nach gesetze-im-internet.de. Zurück zur Übersicht der Straftatbestände. Weiter mit § 303b StGB.