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Beschlagnahme und Sicherstellung

Lexikon digitale Beweise · Rechtsanwalt Thomas Koll, Fachanwalt für Strafrecht · Stand

Sicherstellung ist die amtliche Inverwahrnahme eines Gegenstands, der als Beweismittel von Bedeutung sein kann. Gibt der Gewahrsamsinhaber ihn nicht freiwillig heraus, bedarf es der Beschlagnahme. Sie ordnet grundsätzlich das Gericht an, bei Gefahr im Verzug auch Staatsanwaltschaft und Polizei.

Rechtsgrundlage
§§ 94, 95, 98, 110, 111n StPO
Themenbereich
Zugriff auf Geräte und Daten

Rechtlicher Rahmen

§ 94 Abs. 1 und 2 StPO(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen. (2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.

Nach § 98 Abs. 1 StPO dürfen Beschlagnahmen nur durch das Gericht angeordnet werden, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen. Wurde ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt, soll der Beamte binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn der Betroffene nicht anwesend war oder ausdrücklich widersprochen hat. Der Betroffene kann nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen.

Bei Datenträgern steht vor der Beschlagnahme häufig die Durchsicht nach § 110 StPO. Die Ermittler nehmen das Gerät mit, um zu prüfen, welche Daten von Bedeutung sind. Auch hierfür gilt nach § 110 Abs. 4 StPO der Rechtsschutz des § 98 Abs. 2 StPO entsprechend. Wird das Gerät nicht mehr benötigt, ist es nach § 111n Abs. 1 StPO an den letzten Gewahrsamsinhaber herauszugeben.

Wo es im Verfahren auftaucht

Am Tag der Durchsuchung. Die Beamten fragen, ob der Betroffene mit der Mitnahme einverstanden ist. Wer zustimmt, gibt freiwillig heraus, dann genügt die formlose Sicherstellung, und das Gericht ist zunächst nicht beteiligt. Wer widerspricht, erzwingt die Beschlagnahme und damit die Befassung eines Richters.

Ansatzpunkte der Verteidigung

Der Widerspruch am Durchsuchungstag kostet nichts und sichert die gerichtliche Kontrolle. Er sollte im Protokoll stehen. Danach ist zu prüfen, ob eine gerichtliche Bestätigung beantragt wurde, ob der Durchsuchungsbeschluss die Beschlagnahme des Geräts überhaupt deckt und ob die Dauer der Durchsicht noch verhältnismäßig ist.

Beim Smartphone ist die Frage der Rückgabe oft wichtiger als die der Verwertung. Häufig genügt den Ermittlern eine Kopie der Daten. Dann kann das Gerät zurückgegeben werden, und dieser Antrag gehört früh gestellt.

Fallbeispiele

Das Einverständnis an der Tür

Morgens um sechs fragt ein Beamter, ob man das Handy mitnehmen dürfe, es gehe schneller so. Der Betroffene nickt. Damit hat er freiwillig herausgegeben, eine Beschlagnahme war nicht nötig, und kein Richter hat die Mitnahme je geprüft. Monate später liegt das Gerät noch immer bei der Polizei. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist der Weg, das zu ändern.

Häufige Fragen

Die Beschlagnahme nach § 94 StPO sichert einen Gegenstand vorläufig als Beweismittel für das Verfahren. Die Einziehung ist eine endgültige Rechtsfolge, die im Urteil angeordnet wird und das Eigentum am Gegenstand entzieht, etwa bei Tatwerkzeugen oder Taterträgen. Zur Sicherung einer späteren Einziehung gibt es eine eigene Beschlagnahme nach § 111b StPO.

Sicherstellung ist die amtliche Inverwahrnahme eines Gegenstands, der als Beweismittel von Bedeutung sein kann. Wird der Gegenstand freiwillig herausgegeben oder hat ihn niemand in Gewahrsam, genügt die formlose Sicherstellung. Andernfalls ist eine Beschlagnahme erforderlich.

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Der BGH hat es auf § 81b Abs. 1 StPO in Verbindung mit §§ 94 ff. StPO gestützt, wenn ein Durchsuchungsbeschluss die Sicherstellung des Mobiltelefons umfasst und die Maßnahme verhältnismäßig ist (BGH, Beschluss vom 13.03.2025 – 2 StR 232/24). Zur Herausgabe von PIN oder Passwort ist der Beschuldigte dagegen nicht verpflichtet.

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Stand September 2026. Allgemeine Information zur Rechtslage, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Normen geprüft am Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de.