Bei der Funkzellenabfrage verlangen die Ermittler vom Mobilfunkanbieter alle Verkehrsdaten, die in einer bestimmten Funkzelle in einem bestimmten Zeitraum angefallen sind. Erfasst werden damit die Mobiltelefone, die in dieser Zeit über die Zelle kommuniziert haben, etwa durch einen Anruf oder eine SMS. Betroffen sein können dabei viele Unbeteiligte.
- Auch
- FZA, Funkzellenauswertung, Handy-Rasterfahndung
- Rechtsgrundlage
- § 100g Abs. 3 StPO
- Leitentscheidung
- BGH, Beschluss vom 10.01.2024 – 2 StR 171/23
- Themenbereich
- Umfangsverfahren und Massendaten
Technischer Hintergrund
Ein Mobiltelefon bucht sich bei einer Basisstation ein, die ein bestimmtes Gebiet versorgt, die Funkzelle. Der Anbieter verzeichnet, welche Geräte in welcher Zelle kommuniziert haben. Wie groß eine Funkzelle ist, bestimmt der Netzbetreiber, unter anderem nach der genutzten Frequenz, den geographischen Gegebenheiten und der Zahl der potenziellen Nutzer. In Innenstädten sind die Zellen wesentlich kleiner als auf dem Land. Die Bundesregierung nennt Größen von einigen Metern bis zu 10 Kilometern (BT-Drucksache 18/2695, S. 4 f.), für GSM-Zellen als Obergrenze 30 Kilometer Radius (BT-Drucksache 17/6724, S. 12 f.). Benachbarte Zellen überlappen sich (EMF-Portal der RWTH Aachen). Ein eingeschaltetes Handy ohne Verbindung meldet dem Netz nicht laufend, in welcher Zelle es sich befindet. Die genaue Zelle wird erst mit einer aktiven Verbindung bekannt, etwa durch einen Anruf oder eine SMS (BT-Drucksache 18/2695, S. 5 f.).
Zu den Verkehrsdaten gehören unter anderem die Nummer oder Kennung der beteiligten Anschlüsse oder der Endeinrichtung, bei mobilen Anschlüssen die Standortdaten sowie Beginn und Ende der Verbindung (§ 9 Abs. 1 TDDDG). Aus einer Funkzellenabfrage allein ergibt sich also nicht, wer ein Gerät bei sich trug, sondern nur, dass ein Gerät mit einer bestimmten Kennung im Versorgungsgebiet einer Zelle aktiv war.
Rechtlicher Rahmen
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 verlangt den Verdacht einer Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung. Der Bundesgerichtshof hat die Schwelle für den praktisch wichtigsten Fall angehoben. Werden bei der Funkzellenabfrage Verkehrsdaten erhoben, die der Anbieter geschäftlich gespeichert hat, setzt die Maßnahme den Verdacht einer besonders schweren Straftat nach § 100g Abs. 2 StPO voraus. Im entschiedenen Fall ging es um einen Einbruchdiebstahl in einen Kiosk. Die Erkenntnisse aus der Funkzellenabfrage unterlagen einem Beweisverwertungsverbot, die Verurteilung in diesem Punkt wurde aufgehoben (BGH, Beschluss vom 10.01.2024 – 2 StR 171/23, Pressemitteilung Nr. 113/2024).
Ansatzpunkte der Verteidigung
Erstens die Schwelle. Stand im Zeitpunkt der Anordnung wirklich der Verdacht einer besonders schweren Straftat im Sinne des § 100g Abs. 2 StPO im Raum, oder wurde die Maßnahme auf einen gewöhnlichen Diebstahl oder Betrug gestützt? Nach der Entscheidung des BGH führt das Fehlen dieser Schwelle zu einem Verwertungsverbot.
Zweitens die Deutung. Eine Funkzelle belegt ein Gebiet, keinen Standort. Ob der Beschuldigte am Tatort war, lässt sich aus der Einbuchung in eine Zelle nur schließen, wenn Zellgröße, Ausrichtung der Antennen und die Frage, wer das Gerät nutzte, geklärt sind. Drittens der Umfang. Zeitraum und Zahl der Zellen müssen im Verhältnis zur Tat stehen.
Fallbeispiele
Die Einbruchserie
Ein frei gebildetes Beispiel, angelehnt an den Kiosk-Fall des Bundesgerichtshofs. Nach einer Einbruchserie lässt die Staatsanwaltschaft die Funkzellen um mehrere Tatorte abfragen. Eine Rufnummer taucht an drei Tatorten auf und führt zum Beschuldigten. Wegen eines einfachen Einbruchdiebstahls durfte auf geschäftlich gespeicherte Verkehrsdaten aber nicht zugegriffen werden. Die Treffer sind unverwertbar, und damit fällt in diesem Punkt die Grundlage der Verurteilung weg.
Häufige Fragen
Die Ermittler verlangen vom Mobilfunkanbieter alle Verkehrsdaten, die in einer bestimmten Funkzelle in einem festgelegten Zeitraum angefallen sind. Die erhaltenen Listen mit Rufnummern und anderen Kennungen werden anschließend abgeglichen, etwa mit Treffern an anderen Tatorten.
§ 100g Abs. 3 StPO regelt die Funkzellenabfrage. Sie ist nur beim Verdacht einer Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung zulässig, muss verhältnismäßig sein, und andere Ermittlungen müssen aussichtslos oder wesentlich erschwert sein. Werden geschäftlich gespeicherte Verkehrsdaten erhoben, verlangt der BGH den Verdacht einer besonders schweren Straftat nach § 100g Abs. 2 StPO.
Eine Funkzelle ist das Gebiet, das eine Basisstation des Mobilfunknetzes versorgt. In Städten sind die Zellen wesentlich kleiner als auf dem Land. Nach Angaben der Bundesregierung reicht ihre Größe von einigen Metern bis zu 10 Kilometern, bei GSM-Zellen bis zu 30 Kilometern Radius.
Verwandte Begriffe
Verkehrsdaten und Inhaltsdaten · Telekommunikationsüberwachung · Zeitstempel
Stand Oktober 2026. Allgemeine Information zur Rechtslage, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Normen geprüft am Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de.