Bei der Quellen-TKÜ wird mit einer Software in das Gerät des Betroffenen eingegriffen, um laufende Kommunikation vor der Verschlüsselung oder nach der Entschlüsselung zu erfassen. Rechtsgrundlage ist § 100a Abs. 1 Satz 2 und 3 StPO. Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelung 2025 teilweise für nichtig erklärt.
- Auch
- Quellen-Telekommunikationsüberwachung, Staatstrojaner, Bundestrojaner
- Rechtsgrundlage
- § 100a Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 5 und 6, § 100e StPO
- Leitentscheidung
- BVerfG, Beschluss vom 24.06.2025 – 1 BvR 180/23
- Themenbereich
- Ermittlungsmaßnahmen und IT-Forensik
Technischer Hintergrund
Messenger wie WhatsApp, Signal oder Threema verschlüsseln Nachrichten auf dem Gerät des Absenders und entschlüsseln sie erst auf dem Gerät des Empfängers. Eine klassische TKÜ beim Anbieter liefert deshalb nur unlesbare Daten. Die Quellen-TKÜ setzt an der Quelle an. Eine auf das Gerät gebrachte Software liest die Kommunikation dort, wo sie unverschlüsselt vorliegt.
Technisch ist das derselbe Zugriff wie bei der Online-Durchsuchung. Der Unterschied liegt allein darin, was die Software erfassen darf. Bei der Quellen-TKÜ ist es die Kommunikation, bei der Online-Durchsuchung der gesamte Datenbestand des Geräts.
Rechtlicher Rahmen
Nach Satz 3 dürfen auf dem Gerät gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation überwacht werden, wenn sie auch während der Übertragung im öffentlichen Netz hätten erfasst werden können. Absatz 5 verlangt technisch sicherzustellen, dass nur die laufende Kommunikation oder die ab der Anordnung angefallenen Inhalte erfasst werden, dass am Gerät nur unerlässliche Veränderungen vorgenommen und diese am Ende soweit möglich automatisiert rückgängig gemacht werden. Absatz 6 verlangt ein Protokoll über jeden Einsatz, unter anderem über das eingesetzte Mittel, die vorgenommenen Veränderungen und die erhobenen Daten.
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Quellen-TKÜ zur Aufklärung von Straftaten, die lediglich eine Höchstfreiheitsstrafe von drei Jahren oder weniger vorsehen, nicht verhältnismäßig im engeren Sinne ist, und die Regelung insoweit für nichtig erklärt. Die Ermächtigung zur Online-Durchsuchung in § 100b Abs. 1 StPO ist mit dem Grundgesetz unvereinbar, soweit sie auch zu Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis ermächtigt, weil sie das Zitiergebot nicht wahrt. Sie gilt bis zu einer Neuregelung fort (BVerfG, Beschluss vom 24.06.2025 – 1 BvR 180/23, Pressemitteilung Nr. 69/2025).
Ansatzpunkte der Verteidigung
Erstens die Schwelle. Stützt sich die Anordnung auf eine Straftat mit einer Höchststrafe von drei Jahren oder weniger, fehlt ihr nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Grundlage. Zweitens die Abgrenzung. Wurden Daten erhoben, die vor der Anordnung entstanden sind oder mit Kommunikation nichts zu tun haben, war das keine Quellen-TKÜ mehr, sondern der Sache nach eine Online-Durchsuchung, für die höhere Voraussetzungen und nach § 100e Abs. 2 StPO eine besondere Strafkammer zuständig ist.
Drittens die Protokolle nach § 100a Abs. 6 StPO. Sie sind der einzige Weg, nachzuvollziehen, was die Software tatsächlich getan hat. Fehlen sie oder sind sie lückenhaft, lässt sich nicht prüfen, ob die technischen Beschränkungen des Absatzes 5 eingehalten wurden.
Fallbeispiele
Mehr als Kommunikation
Die Software erfasst neben Chatnachrichten auch Fotos aus der Galerie des Smartphones, die nie verschickt wurden. Solche Daten sind keine laufende Kommunikation und hätten bei der Übertragung nicht erfasst werden können. Ihre Erhebung war von der Anordnung einer Quellen-TKÜ nicht gedeckt.
Häufige Fragen
Die Quellen-TKÜ ist eine Form der Telekommunikationsüberwachung, bei der eine Software auf dem Gerät des Betroffenen die Kommunikation vor der Verschlüsselung oder nach der Entschlüsselung erfasst. Rechtsgrundlage ist § 100a Abs. 1 Satz 2 und 3 StPO.
Teilweise. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 24.06.2025 (1 BvR 180/23) entschieden, dass sie zur Aufklärung von Straftaten mit einer Höchstfreiheitsstrafe von drei Jahren oder weniger unverhältnismäßig ist, und die Regelung insoweit für nichtig erklärt. Im Übrigen bleibt sie anwendbar.
Die klassische TKÜ greift die Kommunikation beim Telekommunikationsanbieter ab. Die Quellen-TKÜ greift sie mit einer Software direkt auf dem Gerät ab, um Verschlüsselung zu umgehen. Weil dabei in das Gerät eingegriffen wird, stellt das Gesetz zusätzliche technische und protokollarische Anforderungen.
Die Quellen-TKÜ darf nur Kommunikation erfassen. Die Online-Durchsuchung nach § 100b StPO erlaubt den Zugriff auf den gesamten Datenbestand eines Geräts. Sie setzt den Verdacht einer besonders schweren Straftat voraus und wird nach § 100e Abs. 2 StPO von einer besonderen Strafkammer des Landgerichts angeordnet.
Verwandte Begriffe
Telekommunikationsüberwachung · Verkehrsdaten und Inhaltsdaten · Zufallsfund
Stand September 2026. Allgemeine Information zur Rechtslage, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Normen geprüft am Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de.