Inhaltsdaten sind der Inhalt einer Kommunikation, also das Gespräch, die Nachricht, die Datei. Verkehrsdaten sind ihre Umstände, also wer mit wem, wann, wie lange und bei Mobilfunk von wo kommuniziert hat. Daneben stehen die Bestandsdaten des Vertrags, etwa Name und Anschrift des Anschlussinhabers.
- Auch
- Verbindungsdaten, Metadaten der Kommunikation, Standortdaten
- Rechtsgrundlage
- § 3 Nr. 6 und Nr. 70 TKG, §§ 100a, 100g, 100j StPO, § 9 TDDDG
- Themenbereich
- Umfangsverfahren und Massendaten
Worum es geht
Die Unterscheidung klingt technisch, sie entscheidet aber über die Eingriffsschwelle. Für Inhalte braucht es eine Telekommunikationsüberwachung nach § 100a StPO. Für Verkehrsdaten gilt § 100g StPO mit eigenen, teils niedrigeren Voraussetzungen. Für Bestandsdaten genügt nach § 100j StPO in vielen Fällen ein Auskunftsverlangen.
Aussagekräftig sind alle drei. Verkehrsdaten verraten über Wochen gesammelt Bewegungsprofile, Beziehungsgeflechte und Tagesabläufe, ohne dass ein einziges Wort mitgehört wurde.
Rechtlicher Rahmen
Welche Verkehrsdaten die Anbieter verarbeiten dürfen, regelt § 9 TDDDG. Dazu gehören die Nummer oder Kennung der beteiligten Anschlüsse, bei mobilen Anschlüssen auch die Standortdaten, sowie Beginn und Ende der Verbindung. § 100g Abs. 1 StPO erlaubt die Erhebung von Verkehrsdaten beim Verdacht einer Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung oder einer mittels Telekommunikation begangenen Straftat. Gespeicherte, also rückwirkende Standortdaten dürfen danach nur unter den strengeren Voraussetzungen des § 100g Abs. 2 StPO erhoben werden.
Die gesetzliche Pflicht zur anlasslosen Speicherung von Verkehrsdaten nach § 176 TKG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unionsrechtswidrig und wird nicht angewandt. Die Ermittler greifen deshalb in der Praxis auf Daten zu, die die Anbieter für eigene Zwecke speichern. Ein Gesetzentwurf zur Speicherung von IP-Adressen liegt dem Bundestag vor und war im September 2026 noch nicht beschlossen.
Ansatzpunkte der Verteidigung
Zuerst die Einordnung. Wurden Daten als Verkehrsdaten erhoben, die in Wahrheit Inhalte sind, fehlt es an der richtigen Rechtsgrundlage. Dann die Schwelle. § 100g StPO unterscheidet zwischen laufenden und gespeicherten Standortdaten, und für gespeicherte gelten die engeren Voraussetzungen des Absatzes 2.
Schließlich die Deutung. Eine Funkzelle ist kein Standort, sondern ein Gebiet, das in der Stadt wenige hundert Meter und auf dem Land mehrere Kilometer umfassen kann. Eine Verbindung zwischen zwei Anschlüssen belegt nicht, wer die Geräte in der Hand hatte.
Häufige Fragen
Verkehrsdaten sind die Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes anfallen. Dazu gehören die beteiligten Rufnummern oder Kennungen, Beginn und Ende einer Verbindung, bei Mobilfunk die genutzte Funkzelle und bei Internetzugängen die zugeteilte IP-Adresse.
Inhaltsdaten sind der Inhalt einer Kommunikation, also das gesprochene Wort, der Text einer Nachricht oder eine übermittelte Datei. Ihre Überwachung setzt im Strafverfahren eine Anordnung nach § 100a StPO voraus.
§ 9 TDDDG regelt, welche Verkehrsdaten Telekommunikationsanbieter verarbeiten dürfen und zu welchem Zweck, etwa für Verbindungsaufbau und Entgeltabrechnung. Auf diese Daten verweist § 100g StPO, wenn er die Erhebung von Verkehrsdaten für das Strafverfahren erlaubt.
§ 100g StPO verweist für den Begriff auf die §§ 9 und 12 TDDDG. Gemeint sind die Umstände der Telekommunikation, also Anschlüsse, Zeiten, Dauer und Standorte. Für gespeicherte Standortdaten und für die Funkzellenabfrage gelten besondere, engere Voraussetzungen.
Verwandte Begriffe
Telekommunikationsüberwachung · Funkzellenabfrage · Zeitstempel · Quellen-TKÜ
Stand September 2026. Allgemeine Information zur Rechtslage, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Normen geprüft am Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de.