Ein Zufallsfund ist ein Beweismittel, das bei einer Ermittlungsmaßnahme auftaucht, aber eine andere Straftat betrifft als die, derentwegen ermittelt wurde. Bei der Durchsuchung gilt § 108 StPO. Für Zufallserkenntnisse aus heimlichen Maßnahmen wie der TKÜ gelten die engeren Grenzen der §§ 479 Abs. 2 und 161 Abs. 3 StPO.
- Auch
- Zufallserkenntnis, Zufallstreffer, Gelegenheitsfund
- Rechtsgrundlage
- § 108, § 161 Abs. 3, § 479 Abs. 2 StPO
- Themenbereich
- Verwertbarkeit digitaler Beweise
Zufallsfunde bei der Durchsuchung
Die Vorschrift erlaubt es, auf Zufälle zu reagieren. Sie erlaubt nicht, sie herbeizuführen. Eine Durchsuchung, die unter dem Vorwand eines Tatvorwurfs planmäßig nach Beweisen für andere Taten sucht, ist nicht mehr von ihrem Beschluss gedeckt. Bei Datenträgern ist diese Grenze besonders schwer zu ziehen, weil die Durchsicht nach § 110 StPO zwangsläufig auch Dateien berührt, die mit dem Vorwurf nichts zu tun haben.
§ 108 Abs. 2 und 3 StPO enthalten besondere Verwertungsverbote, etwa für Zufallsfunde bei Ärzten in Bezug auf einen Schwangerschaftsabbruch der Patientin und für Funde bei Medienschaffenden.
Zufallserkenntnisse aus heimlichen Maßnahmen
Für Daten aus Maßnahmen, die nur beim Verdacht bestimmter Straftaten zulässig sind, gilt ein anderer Maßstab. Nach § 479 Abs. 2 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 161 Abs. 3 StPO dürfen sie in anderen Strafverfahren zu Beweiszwecken nur zur Aufklärung solcher Straftaten verwendet werden, derentwegen die Maßnahme auch hätte angeordnet werden dürfen. Man spricht vom hypothetischen Ersatzeingriff.
Erfährt die Polizei aus einer TKÜ wegen Drogenhandels nebenbei von einem Ladendiebstahl, darf diese Erkenntnis als Beweis im Diebstahlsverfahren nicht verwendet werden, weil wegen eines Ladendiebstahls keine TKÜ hätte angeordnet werden dürfen.
Ansatzpunkte der Verteidigung
Bei der Durchsuchung ist zu fragen, ob der Fund wirklich zufällig war oder ob gezielt nach anderen Taten gesucht wurde. Hinweise liefern Suchbegriffe in Auswertungsberichten, die mit dem ursprünglichen Vorwurf nichts zu tun haben, und die Reihenfolge der Auswertungsschritte.
Bei Erkenntnissen aus heimlichen Maßnahmen ist in jedem neuen Verfahren zu prüfen, aus welcher Maßnahme die Daten stammen und ob für die neue Tat dieselbe Maßnahme hätte angeordnet werden dürfen. Die Herkunft ist in der Akte oft nur als Spurenhinweis vermerkt und muss aktiv erfragt werden.
Häufige Fragen
Ein Zufallsfund nach § 108 StPO ist ein Gegenstand, der bei einer Durchsuchung gefunden wird, mit dem Tatvorwurf nichts zu tun hat, aber auf eine andere Straftat hindeutet. Er ist einstweilen in Beschlag zu nehmen, und die Staatsanwaltschaft ist zu unterrichten.
Nein, ein Zufallsfund ist grundsätzlich verwertbar. Ausnahmen ergeben sich aus § 108 Abs. 2 und 3 StPO, aus einer gezielten Suche nach anderen Taten, die von der Durchsuchungsanordnung nicht gedeckt ist, und bei Erkenntnissen aus heimlichen Maßnahmen aus § 479 Abs. 2 in Verbindung mit § 161 Abs. 3 StPO.
Nur eingeschränkt. Nach § 479 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 161 Abs. 3 StPO dürfen sie zu Beweiszwecken nur zur Aufklärung solcher Straftaten verwendet werden, derentwegen eine TKÜ ebenfalls hätte angeordnet werden dürfen.
Verwandte Begriffe
Beschlagnahme und Sicherstellung · Telekommunikationsüberwachung · Quellen-TKÜ
Stand September 2026. Allgemeine Information zur Rechtslage, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Normen geprüft am Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de.