BGH, Beschluss vom 17.12.2002 – 1 StR 412/02

Abheben mit erschwindelter Karte und PIN ist Betrug, nicht Computerbetrug

Rechtsprechung · Besprochen von Rechtsanwalt Thomas Koll, Fachanwalt für Strafrecht · Stand

Wer mit Karte und PIN abhebt, die ihm der Kontoinhaber selbst überlassen hat, begeht keinen Computerbetrug, auch wenn er sich nicht an die Absprache hält. Hat er Karte und PIN durch eine Täuschung erlangt, liegt ein Betrug vor. Die späteren Abhebungen gehen in diesem einen Betrug auf.

Gericht
Bundesgerichtshof, 1. Strafsenat
Entscheidung
Beschluss vom 17. Dezember 2002
Aktenzeichen
1 StR 412/02
Vorinstanz
LG Ravensburg
Normen
§ 263a StGB, § 263 StGB
Amtlicher Text
bundesgerichtshof.de

Sachverhalt

Der Angeklagte spiegelte dem Geschädigten vor, er wolle ihm eine Schuld zurückzahlen und brauche dafür dessen Geldautomatenkarte. Der Geschädigte glaubte ihm und überließ Karte und PIN. Unter demselben Vorwand erhielt der Angeklagte zugleich eine VISA-Karte mit PIN. Wie von Anfang an geplant, hob er mit beiden Karten mehrfach an verschiedenen Geldautomaten Geld ab (Rn. 2).

Das Landgericht Ravensburg wertete diese Abhebungen als Computerbetrug in 13 tatmehrheitlichen Fällen und verhängte dafür jeweils sechs Monate Freiheitsstrafe (Tenor, Rn. 3). Insgesamt ging es um weit über hundert Taten und eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren (Rn. 1, 3).

Die Entscheidung

Die Randnummern folgen der Absatzzählung der HRRS-Fassung. Der 1. Strafsenat ändert den Schuldspruch im Beschlussverfahren (Rn. 1, 2).

„nicht des Computerbetruges (§ 263a Abs. 1 StGB) in 13 tatmehrheitlichen Fällen, sondern des Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB) in einem Falle schuldig ist“

1 StR 412/02, Tenor

Die Begründung besteht im Kern aus einem Satz (Rn. 2).

„Hebt jemand an einem Geldautomaten vom Konto eines anderen mit dessen Codekarte und der Geheimnummer Geld ab, so liegt ein Computerbetrug durch unbefugte Verwendung von Daten dann nicht vor, wenn ihm die Daten vom Kontoinhaber überlassen wurden und er lediglich absprachewidrig handelt.“

1 StR 412/02, Rn. 2

Weil der Angeklagte Karte und PIN durch Täuschung erlangt hatte und die Abhebungen von vornherein plante, hat er einen Betrug begangen. Dasselbe gilt für die VISA-Karte, die er im selben Zug erschwindelt hatte (Rn. 2). Der Senat stützt sich auf eigene frühere Rechtsprechung und obergerichtliche Entscheidungen (Rn. 2).

An die Stelle der 13 Einzelstrafen setzt der Senat eine Einzelstrafe von sechs Monaten. Auf die Gesamtstrafe wirke sich das angesichts der Vielzahl der Taten und des straffen Zusammenzugs nicht aus (Rn. 3). Die Kosten trägt der Angeklagte, weil sein Teilerfolg gering sei (Rn. 5).

Anmerkung

Der Beschluss ist knapp. Der 4. Strafsenat zählt ihn 2016 zur bisherigen Rechtsprechung bei Abhebungen mit überlassener Karte (BGH 4 StR 464/16, Rn. 3). Der 2. Strafsenat hat den Gedanken 2015 ausgebaut. Wer Karte und PIN vom Berechtigten mit dessen Willen erhält, verwendet sie nicht unbefugt, auch wenn die Überlassung auf einer Täuschung beruht (BGH 2 StR 16/15, Rn. 12, 13). Der 3. und der 5. Strafsenat folgen dem bis heute (BGH 3 StR 63/21, Rn. 32, BGH 5 StR 80/24, Rn. 6, 7, BGH 5 StR 262/25, Rn. 4).

Fischer (62. Aufl. 2015) vertritt dieselbe Linie und zitiert den Beschluss. Bei erschlichener Karte und PIN liegt nach ihm Betrug vor, bei ohne Täuschung überlassener Karte verneint die Rechtsprechung § 263a StGB zu Recht (§ 263a Rn. 13). Er erwähnt auch, dass der Beschluss in der Literatur als Gegenstück zu BGHSt 40, 331 besprochen wird (§ 263a Rn. 11). Überholt ist die Kommentierung nicht. Der 4. Strafsenat hat 2016 aber Zweifel angemeldet. Schließe der Bankkartenvertrag jede Bevollmächtigung Dritter aus, könne auch die Verwendung mit Zustimmung des Kontoinhabers unbefugt sein (BGH 4 StR 464/16, Rn. 4). Entschieden hat er das nicht.

Für Beschuldigte wirkt sich die Einordnung vor allem auf die Zahl der Taten aus. Aus vielen Computerbetrugstaten wird ein Betrug. Der 3. Strafsenat beschreibt die Abhebungen später als Vertiefung des Gefährdungsschadens, der schon mit Erlangung von Karte und PIN eingetreten ist (BGH 3 StR 63/21, Rn. 30, 35). Nicht einheitlich beantwortet ist, wer durch diesen Betrug geschädigt ist. Der 3. Strafsenat nennt das kontoführende Institut (BGH 3 StR 63/21, Rn. 30), der 5. Strafsenat den Berechtigten (BGH 5 StR 80/24, Rn. 7).

Ansatzpunkte der Verteidigung

  • Erlangung von Karte und PIN genau feststellen lassen. Hat der Berechtigte beides mit seinem Willen herausgegeben, auch getäuscht, scheidet Computerbetrug nach der Rechtsprechung aus (Rn. 2, BGH 5 StR 80/24, Rn. 6).
  • Konkurrenzen rügen. Beim Betrug durch Erlangen von Karte und PIN sind die folgenden Abhebungen keine selbständigen Taten (Tenor, Rn. 2). Das verringert die Zahl der Einzelstrafen.
  • Vorstellungsbild des Geschädigten prüfen. Fehlen Feststellungen, ob der Berechtigte getäuscht wurde oder aus anderen Gründen nachgab, lässt sich der Betrug nicht ohne Weiteres annehmen (BGH 5 StR 262/25, Rn. 5, 7, 9).
  • Mitbeteiligte gesondert betrachten. Wer selbst nicht getäuscht hat und mit der überlassenen Karte abhebt, kann wegen Unterschlagung des Geldes haften (BGH 3 StR 63/21, Rn. 33). Ob stattdessen Computerbetrug vorliegt, hat der 3. Strafsenat dort offengelassen (BGH 3 StR 63/21, Rn. 37).

Häufige Fragen

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel nicht, wenn der Kontoinhaber Karte und PIN selbst überlassen hat. Der Automat wird dann mit echter Karte und richtiger PIN bedient. Strafbar kann das Verhalten trotzdem sein, etwa als Betrug, wenn Karte und PIN erschlichen wurden, oder als Untreue gegenüber dem Kontoinhaber.

Dann liegt nach diesem Beschluss ein Betrug vor. Die späteren Abhebungen am Automaten sind Teil dieses Betrugs und keine eigenen Computerbetrugstaten. Das hat Folgen für die Zahl der Taten und damit für die Strafe.

Vorladung, Durchsuchung oder Anklage? Vor jeder Aussage gehört die Akte auf den Tisch. Kontakt zur Strafverteidigung

Verwandte Entscheidungen

Themenbereich Computerstrafrecht · Alle Entscheidungen · Lexikon digitale Beweise

Tenor und Gründe im Wortlaut

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 26. Juni 2002, soweit es den Angeklagten betrifft,

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte in den Fällen 127 bis 139 der Urteilsgründe nicht des Computerbetruges (§ 263a Abs. 1 StGB) in 13 tatmehrheitlichen Fällen, sondern des Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB) in einem Falle schuldig ist,

b) im Strafausspruch dahin geändert, daß die für die Fälle 127 bis 139 der Urteilsgründe angesetzten Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten Freiheitsstrafe entfallen und an ihre Stelle für den einheitlichen Fall des Betruges eine Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe tritt.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Rn. 1 Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten gibt lediglich Anlaß zur teilweisen Änderung des Schuldspruchs, die den Wegfall von zwölf der insgesamt 148 Einzelstrafen zur Folge hat; sie deckt im übrigen indessen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).

Rn. 2 In den Fällen 127 bis 139 der Urteilsgründe hat der Angeklagte nicht je einen Computerbetrug (§ 263a Abs. 1 StGB) begangen, sondern einen Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB). Hebt jemand an einem Geldautomaten vom Konto eines anderen mit dessen Codekarte und der Geheimnummer Geld ab, so liegt ein Computerbetrug durch unbefugte Verwendung von Daten dann nicht vor, wenn ihm die Daten vom Kontoinhaber überlassen wurden und er lediglich absprachewidrig handelt. Da der Angeklagte hier dem Geschädigten vorgetäuscht hatte, er wolle ihm eine Schuld zurückzahlen und benötige dazu seine – des Geschädigten – Geldautomatenkarte, dieser ihm glaubte und ihm Karte wie PIN-Nummer überließ, hat der Angeklagte allerdings einen Betrug begangen; denn er hat mit Hilfe der Karte sowie der Codezahl vorgefaßter Absicht entsprechend mehrmals an verschiedenen Geldautomaten Geld abgehoben. Gleiches gilt, soweit er sich unter demselben Vorwand vom Geschädigten „uno actu“ auch die VISA-Karte nebst PIN-Nummer erschwindelt und diese ebenfalls – wie von vornherein geplant – zu Abhebungen gebraucht hat (vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Konkurrenzen 6; siehe auch OLG Köln NStZ 1991, 586; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1998, 137; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 263a Rdn. 11, 19). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend.

Rn. 3 Damit entfallen die für die Fälle des Computerbetruges vom Landgericht angesetzten 13 Einzelstrafen von je sechs Monaten Freiheitsstrafe. Der Senat setzt für den verbleibenden einen Fall des Betruges eine Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe an. Er schließt aus, daß der Tatrichter bei rechtlich zutreffender Würdigung eine geringere Einzelstrafe festgesetzt hätte. Angesichts der Vielzahl der vom Angeklagten begangenen Taten (136) und des straffen Zusammenzuges der – zwischen einem Monat und einem Jahr Freiheitsstrafe liegenden – Einzelstrafen schließt der Senat aus, daß dies Auswirkungen auf die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren haben kann.

Rn. 4 Der Angeklagte hätte sich ersichtlich auch nicht anders als geschehen verteidigen können.

Rn. 5 Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, weil der von ihm durch die Schuldspruchänderung und die Änderung hinsichtlich der Einzelstrafen erreichte Teilerfolg gering ist und sich auf das Gesamtergebnis nicht auswirkt (§ 473 Abs. 4 StPO).

Wortlaut nach der Fassung in HRRS (hrr-strafrecht.de), abgerufen am 28.09.2026. Gerichtliche Entscheidungen sind amtliche Werke nach § 5 UrhG. Die Randnummern entsprechen der Absatzzählung dieser Fassung, das Gericht hat sie nicht vergeben.

Stand September 2026. Allgemeine Information zur Rechtslage, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Kommentarhinweise beziehen sich auf Fischer, StGB, 62. Aufl. 2015. Spätere Auflagen können abweichen.