BGH, Beschluss vom 6.4.2021 – 1 StR 67/21

Betrügerische Bestellungen über dasselbe falsche Kundenkonto stehen in Tateinheit

Rechtsprechung · Besprochen von Rechtsanwalt Thomas Koll, Fachanwalt für Strafrecht · Stand

Der 1. Strafsenat hat entschieden, dass betrügerische Bestellungen, die über dasselbe mit falschen Daten angelegte Kundenkonto laufen, in Tateinheit stehen und damit eine Tat bilden. Das Landgericht hatte 1.750 Ticketkäufe nur tageweise zusammengefasst und nicht geprüft, welche Bestellung über welches Konto lief. Der Senat hob den Schuldspruch deshalb auf, ließ die Feststellungen aber bestehen.

Gericht
Bundesgerichtshof, 1. Strafsenat
Entscheidung
Beschluss vom 6. April 2021
Aktenzeichen
1 StR 67/21
ECLI
ECLI:DE:BGH:2021:060421B1STR67.21.0
Vorinstanz
LG Stuttgart
Normen
§ 263a StGB, § 269 StGB
Fundstellen
HRRS 2021 Nr. 537
Amtlicher Text
bundesgerichtshof.de · rechtsprechung-im-internet.de

Sachverhalt

Der Angeklagte kaufte zwischen März 2018 und Juni 2019 online Fahrkarten eines Bahnunternehmens. Dafür legte er Kundenkonten mit falschen Personen- und Kreditkartendaten an und bezahlte mit fremden Kreditkartendaten, die Dritte zuvor erbeutet hatten. An 331 Tagen bestellte er 1.750 Tickets im Gesamtwert von 244.793,99 Euro. Nach der Aussage einer Zeugin konnte er manche Kreditkartendaten für bis zu 31 Buchungen nutzen, bis die Karteninhaber sie sperren ließen (Rn. 2, 4).

Das Landgericht Stuttgart verurteilte ihn wegen Computerbetrugs in 331 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten, zu drei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe und ordnete die Einziehung des Wertes von Taterträgen in voller Höhe an. Bestellungen desselben Tages fasste es als natürliche Handlungseinheit zusammen (Rn. 1, 4).

Die Entscheidung

Die rechtliche Einordnung als Computerbetrug in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten billigte der Senat. Wer ein Kundenkonto mit falschen Personendaten anlegt, speichert unrichtige beweiserhebliche Daten im Sinne von § 269 StGB. Setzt er das Konto anschließend für Bestellungen ein, verwirklicht er zugleich den Computerbetrug (Rn. 3).

„der Angeklagte speicherte bei der Anlage von Kundenkonten jeweils unrichtige beweiserhebliche Daten im Sinne von § 269 StGB, die er im Anschluss durch die täuschende Verwendung der Konten zu betrügerischen Fahrkartenbestellungen im Datenverarbeitungssystem der Deutschen Bahn einsetzte“

1 StR 67/21, Rn. 3

Fehlerhaft war die Bildung der Taten. Das Landgericht hatte nur auf den zeitlichen Zusammenhang am selben Tag abgestellt. Maßgeblich ist aber das Konto. Alle betrügerischen Bestellungen über ein Konto, in dem unrichtige Daten gespeichert sind, werden zur Tateinheit verbunden (Rn. 4). Der Senat verweist dafür auf seinen Beschluss vom 9. März 2021 im Verfahren 1 StR 22/21.

„dass bei der mehrfachen Nutzung eines Kundenkontos mit den dort gespeicherten unrichtigen beweiserheblichen Daten die über dieses Konto getätigten betrügerischen Bestellungen zur Tateinheit verbunden werden“

1 StR 67/21, Rn. 4

Weil die Zeugin von bis zu 31 Buchungen mit denselben Kartendaten berichtet hatte, lag die mehrfache Nutzung derselben Konten nahe. Dass das Urteil die Bestellungen keinem Konto zuordnete, war deshalb ein durchgreifender Rechtsfehler. Selbst ändern konnte der Senat den Schuldspruch nicht, weil die dafür nötigen Feststellungen fehlten (Rn. 4). Mit dem Schuldspruch fielen der gesamte Strafausspruch und die Einziehung (Rn. 5). Das neue Tatgericht muss die Nutzung der Konten ergänzend feststellen (Rn. 6).

Anmerkung

Die Entscheidung verschiebt bei Serien im Online-Handel den Blick. Nicht der Kalendertag bestimmt die Tat, sondern das falsche Konto. Die Begründung steht nicht im Beschluss selbst. Sie ergibt sich aus der späteren Entscheidung 1 StR 381/22. Dort erklärt derselbe Senat, dass Speichern und Gebrauchen der falschen Daten eine tatbestandliche Handlungseinheit bilden und das Gebrauchen mit den betrugsrelevanten Täuschungen zusammenfällt (1 StR 381/22 Rn. 4). Jede Bestellung über das Konto ist also zugleich Gebrauch der gefälschten Daten. Diese Teilidentität verbindet die Bestellungen.

Die Klammer reicht damit weiter als die natürliche Handlungseinheit. Diese setzt einen engen zeitlichen Zusammenhang voraus, etwa bei mehreren Abhebungen mit derselben Karte am selben Automaten (4 StR 112/10 Rn. 1) oder bei mehreren Bestellungen an einem Tag (3 StR 94/20 Rn. 17). Das Kundenkonto verbindet dagegen Bestellungen über Wochen oder Monate. Fischer (StGB, 62. Aufl. 2015, § 263a Rn. 37) nennt als Handlungseinheit beim Computerbetrug nur den zeitlich engen Mehrfacheinsatz einer Karte am selben Geldautomaten und führt in § 263a Rn. 39 die Tateinheit mit § 269 StGB auf. Ob Personalangaben bei der Anmeldung eines Nutzerkontos überhaupt unter § 269 StGB fallen, bezeichnet er in § 269 Rn. 4 noch als nicht einheitlich beurteilt. Für das Anlegen eines Kundenkontos unter Identitätstäuschung hat der Bundesgerichtshof das inzwischen bejaht (Rn. 3, 1 StR 381/22 Rn. 4). Insoweit ist die Kommentierung von 2015 überholt.

Für Beschuldigte hat die Zuordnung erhebliches Gewicht. Aus Hunderten von Einzeltaten können wenige Taten werden, und die Zahl der Einzelstrafen sinkt entsprechend. Die Klammer hängt allerdings an den im Konto gespeicherten falschen Daten. Hat der Täter ein Konto mit zutreffenden eigenen Daten benutzt, trägt die Begründung nicht. Offen bleibt, wie zu verfahren ist, wenn dieselben fremden Kartendaten in mehreren Konten hinterlegt waren. Der Senat stellt auf das Konto ab, nicht auf die Karte.

Ansatzpunkte der Verteidigung

  • Prüfen, ob das Urteil jede Bestellung einem bestimmten Kundenkonto zuordnet. Fehlt die Zuordnung, obwohl die mehrfache Nutzung eines Kontos naheliegt, ist das mit der Sachrüge angreifbar (Rn. 4).
  • In der Akte nach Kundennummern, Auftragsnummern und Kontodaten des Händlers suchen. Aus ihnen ergibt sich, welche Bestellungen über dasselbe Konto liefen. Fehlen sie, kann ihre Beiziehung beantragt werden.
  • Klären, ob die Konten tatsächlich mit unrichtigen Daten angelegt wurden. Nur dann liegt § 269 StGB vor, und nur dann greift die Verklammerung über das Konto (Rn. 3, 4).
  • Unabhängig vom Konto prüfen, ob Bestellungen in engem zeitlichen Zusammenhang eine natürliche Handlungseinheit bilden (3 StR 94/20 Rn. 17).
  • Die Einziehung mit angreifen. Fällt der Schuldspruch wegen falsch bestimmter Konkurrenzen, verliert auch die Einziehungsentscheidung ihre Grundlage (Rn. 5).

Häufige Fragen

Nicht unbedingt. Laufen mehrere Bestellungen über dasselbe Kundenkonto, das mit falschen Daten angelegt wurde, bilden sie nach dieser Entscheidung eine einzige Tat. Das Gericht muss deshalb feststellen, welche Bestellung über welches Konto lief. Mehrere Bestellungen kurz nacheinander können außerdem eine natürliche Handlungseinheit bilden.

Wer ein Kundenkonto unter falscher Identität anlegt, speichert nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unrichtige beweiserhebliche Daten. Das kann den Tatbestand der Fälschung beweiserheblicher Daten nach § 269 StGB erfüllen. Werden über das Konto dann Waren oder Tickets ohne Zahlungsabsicht bestellt, kommt Computerbetrug hinzu.

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Tenor und Gründe im Wortlaut

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 2. Dezember 2020 aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen aufrechterhalten.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Rn. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Computerbetruges in 331 Fällen jeweils in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zudem hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 244.793,99 Euro angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Rn. 2 1. Nach den vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen erwarb der Angeklagte im Zeitraum vom 3. März 2018 bis 4. Juni 2019 Online-Tickets der Deutschen Bahn unter Einsatz von zuvor widerrechtlich über eine russische Website beschafften fremden Kreditkartendaten, die zuvor von Dritten erbeutet worden waren. Hierzu legte der Angeklagte für die Buchung von Einzelfahrkarten und Zeittickets bei der Deutschen Bahn zunächst Kundenkonten mit falschen Personen- und Kreditkartendaten an. Zudem erstellte er unter Verwendung von Pseudonymen verschiedene E-Mail-Adressen, über die er ebenfalls später Bestellungen abwickelte. Sodann bestellte er in dem genannten Zeitraum an 331 Tagen 1.750 Online-Tickets über die von der Deutschen Bahn angebotene Smartphone-App „DB Navigator“ oder über die Website der Deutschen Bahn (www.bahn.de) im Gesamtwert von 244.793,99 Euro. Beim Bestellprozess waren neben den Daten zum Reisenden und zur Reise auch eine Bestelladresse, eine E-Mail-Adresse und die Zahlungsmodalitäten zu hinterlegen. Als Zahlungsmittel bei den Online-Buchungen gab der Angeklagte jeweils die rechtswidrig erlangten Kreditkartendaten dritter Personen an und verwendete die von ihm erstellten E-Mail-Adressen. Nach Abschluss der jeweiligen Bestellvorgänge wurden die Tickets und die zugehörigen Auftragsnummern dem Angeklagten auf elektronischem Wege zugänglich gemacht. Die Fahrkarten waren entweder über die vom Angeklagten unter unzutreffenden Personalien erstellten Kundendaten abrufbar oder wurden elektronisch an die vom Angeklagten erstellten E-Mail-Adressen übersandt. Anschließend konnte der Angeklagte frei über die Tickets verfügen.

Rn. 3 2. Die rechtliche Würdigung dieser Taten als Computerbetrug (§ 263a Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 Abs. 1 StGB) ist rechtsfehlerfrei. Denn der Angeklagte speicherte bei der Anlage von Kundenkonten jeweils unrichtige beweiserhebliche Daten im Sinne von § 269 StGB, die er im Anschluss durch die täuschende Verwendung der Konten zu betrügerischen Fahrkartenbestellungen im Datenverarbeitungssystem der Deutschen Bahn einsetzte (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2021 – 1 StR 22/21; zur Nutzung von unter falschen Personalien angelegten eBay-Accounts für Betrugstaten vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 – 5 StR 146/19 Rn. 28 ff. mwN).

Rn. 4 3. Allerdings hält die konkurrenzrechtliche Zusammenfassung der 1.750 Ticketkäufe zu 331 jeweils in Tatmehrheit stehenden Taten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat lediglich den zeitlichen Zusammenhang von mehreren am selben Tag vorgenommenen Bestellungen berücksichtigt und insoweit eine natürliche Handlungseinheit angenommen. Es hat jedoch nicht beachtet, dass bei der mehrfachen Nutzung eines Kundenkontos mit den dort gespeicherten unrichtigen beweiserheblichen Daten die über dieses Konto getätigten betrügerischen Bestellungen zur Tateinheit verbunden werden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2021 – 1 StR 22/21 mwN). Im Hinblick auf die vom Landgericht für glaubhaft eingestufte Angabe der Zeugin H. , dass der Angeklagte „manche Kreditkartendaten bei bis zu 31 Ticketbuchungen bis zur Sperrung durch die rechtmäßigen Kreditkarteninhaber habe nutzen können“ (UA S. 69), wobei der Angeklagte zur Buchung „Kundenkonten mit falschen Personen- und Kreditkartendaten“ verwendete (UA S. 5), hätte sich das Landgericht mit der naheliegenden Möglichkeit auseinandersetzen müssen, dass der Angeklagte dieselben Kundenkonten mehrfach bis zur Sperrung der Kreditkarten nutzte. Das Fehlen entsprechender Ausführungen zur Zuordnung der einzelnen Fahrkartenbestellungen zu Kundenkonten in den Urteilsgründen stellt hier im Hinblick auf die Frage des Konkurrenzverhältnisses der Taten zueinander einen durchgreifenden Rechtsfehler dar. Da die vom Landgericht getroffenen Feststellungen die für die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses der Taten erforderlichen Angaben nicht enthalten, kommt auch eine Schuldspruchänderung durch den Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO nicht in Betracht.

Rn. 5 4. Die Aufhebung des Schuldspruches bedingt die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs; zugleich entzieht sie der Einziehungsentscheidung die Grundlage (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2021 – 1 StR 22/21 mwN).

Rn. 6 5. Da die Gesetzesverletzung allein die Frage der Konkurrenzen betrifft, haben die Urteilsfeststellungen Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Sie sind vom neuen Tatgericht um Feststellungen zur Frage der Nutzung der Kundenkonten zu mehrfachen betrügerischen Bestellungen zu ergänzen. Auch im Übrigen können weitere Feststellungen getroffen werden, soweit sie mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.

Raum

Jäger

Bellay

Leplow

Pernice

Wortlaut nach der amtlichen Veröffentlichung auf rechtsprechung-im-internet.de (Dokument KORE641202021), abgerufen am 28.09.2026. Gerichtliche Entscheidungen sind amtliche Werke nach § 5 UrhG. Randnummern nach amtlicher Zählung.

Stand September 2026. Allgemeine Information zur Rechtslage, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Kommentarhinweise beziehen sich auf Fischer, StGB, 62. Aufl. 2015. Spätere Auflagen können abweichen.