Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass § 152b StGB auch Kreditkarten erfasst, deren Magnetstreifen erfundene Daten ohne existierendes Konto tragen. Ob die Karte eine Garantie tatsächlich auslösen kann oder dies nur vortäuscht, ist nach dem Senat unerheblich. Der 2. Strafsenat hält trotz Kritik in der Literatur an BGHSt 46, 146 fest, weil die Vorschrift schon vor dem Anschein garantieauslösender Karten schützen soll. Das Urteil hob er dennoch auf, weil das Landgericht die Konkurrenzen beim gleichzeitigen Einsatz mehrerer Karten nicht geprüft hatte.
- Gericht
- Bundesgerichtshof, 2. Strafsenat
- Entscheidung
- Urteil vom 4. Dezember 2013
- Aktenzeichen
- 2 StR 2/13
- Vorinstanz
- LG Frankfurt am Main
- Normen
- § 152b StGB, § 152a StGB, § 263 StGB
- Fundstellen
- HRRS 2014 Nr. 290
- Amtlicher Text
- bundesgerichtshof.de · rechtsprechung-im-internet.de
Sachverhalt
Der Angeklagte buchte im Auftrag Dritter in 68 Fällen internationale Flüge und kaufte an Bord aus dem Warensortiment ein. Er bezahlte mit vier auf seinen Namen lautenden Kreditkarten ausländischer Banken. Auf den Magnetstreifen waren nach Plausibilität ausgewählte Daten gespeichert, die weder auf einen Garantiegeber noch auf ein existierendes Konto verwiesen (Rn. 2, 3).
Er nutzte aus, dass an Bord keine Online-Verbindung zu den Servern des Kreditkartensystems besteht. Die Daten wurden in ein Handgerät eingelesen und erst nach der Landung übertragen. Dann folgten eine kurze Gutschrift und sofort eine automatische Rückbuchung. Das Landgericht Frankfurt am Main verurteilte ihn wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in 68 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Betrug, zu fünf Jahren Gesamtstrafe (Rn. 1, 4, 5).
Die Entscheidung
Den Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion hält der Senat im Grundsatz für richtig. Die Karten wurden in ein Handgerät eingelesen, der Beleg unterschrieben und die Daten nach der Landung an einem Online-Terminal übertragen. Das Verfahren entsprach weitgehend dem üblichen Lastschriftverfahren. Auf die konkrete Einsatzart der Karte komme es aber ohnehin nicht an (Rn. 6).
Der Senat stützt sich auf BGHSt 46, 146. Danach ist unerheblich, ob die nachgemachte oder verwendete Karte eine Garantie tatsächlich auslösen kann oder dies nur vortäuscht (Rn. 6).
„hält der Senat an dieser Rechtsprechung fest, weil § 152b den Zahlungsverkehr schon gegen den Anschein schützen will, der von Falsifikaten garantieauslösender Karten ausgeht.“
2 StR 2/13, Rn. 6
Aufgehoben hat der Senat trotzdem den gesamten Schuldspruch, weil das Landgericht die Konkurrenzen nicht ausreichend geprüft hatte (Rn. 7). Die Einzelabrechnungen der Karteneinsätze lagen vor, ergänzende Feststellungen waren daher möglich. Die Feststellungen zu den äußeren Tatumständen blieben bestehen (Rn. 7, 8).
„Nach den – rechtsfehlerfreien – Feststellungen bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte mehrere Karten gleichzeitig einsetzte, so dass die Taten unter Umständen in mehreren jeweils zur Tateinheit verbundenen Gruppen abzuurteilen wären.“
2 StR 2/13, Rn. 7
Anmerkung
Die Entscheidung dehnt BGHSt 46, 146 aus. Dort hatte die ec-Karte eine echte Garantiefunktion, die der Täter nur nicht nutzen wollte. Hier stand hinter den Daten weder ein Konto noch ein Garantiegeber. Der Senat verneint zunächst, dass die Garantiefunktion beim Einsatz an Bord nur vorgetäuscht war. Jedenfalls lässt er den bloßen Anschein genügen und benennt die Kritik der Literatur ausdrücklich (Rn. 6).
Fischer (62. Aufl. 2015) widerspricht. Die weite Definition aus BGHSt 46, 146 auf solche Karten zu übertragen, hält er für zweifelhaft. Der Zahlungsempfänger verlasse sich hier gerade nicht auf eine Garantie, vorgetäuscht werde nur ein Anschein im Rahmen des Betrugs. Zutreffend wäre nach ihm eine Verurteilung nach § 152a StGB (§ 152b Rn. 6a). Der 5. Strafsenat ist dem 2018 nicht gefolgt. Er bezeichnet die Linie des 2. Strafsenats als anerkannte Rechtsprechung (5 StR 153/18, Rn. 18). Die Kritik Fischers hat sich in der Rechtsprechung damit bisher nicht durchgesetzt.
Der Unterschied ist erheblich. § 152a StGB ist in der von Fischer wiedergegebenen Fassung ein Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. § 152b StGB ist ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr, bei gewerbs- oder bandenmäßiger Begehung von zwei Jahren. Bei 68 Fällen entscheidet diese Einordnung über die Größenordnung der Gesamtstrafe.
Der zweite Ansatz liegt in den Konkurrenzen. Setzte der Täter mehrere Karten gleichzeitig ein, können die Taten in tateinheitlichen Gruppen zusammenfallen (Rn. 7). Fischer behandelt das Sich-Verschaffen und das alsbaldige Gebrauchen als eine Tat (§ 152a Rn. 20). Mehrere Gebrauchsakte, die jeweils auf einem neuen Tatentschluss beruhen, verbindet ein früheres Sich-Verschaffen in noch unkonkreter Verwendungsabsicht nach ihm aber nicht (§ 152a Rn. 22).
Ansatzpunkte der Verteidigung
- Feststellen lassen, welche Daten auf den Karten gespeichert waren. Verweisen sie auf kein existierendes Konto, lässt sich mit Fischer für § 152a statt § 152b StGB argumentieren (§ 152b Rn. 6a), auch wenn der BGH bisher anders entscheidet (Rn. 6, 5 StR 153/18 Rn. 18).
- Die Einzelabrechnungen der Karteneinsätze auswerten. Zeitgleiche Einsätze mehrerer Karten können Tateinheit begründen und die Zahl der Taten verringern (Rn. 7).
- Die Tathandlung genau bestimmen. Das Urteil muss erkennen lassen, ob der Beschuldigte Karten nachgemacht, sich verschafft oder nur gebraucht hat, weil davon die Konkurrenzen abhängen (Fischer § 152a Rn. 20, 22).
- Den Vorsatz zur Garantiewirkung prüfen. Nach Fischer muss der Vorsatz bei § 152b StGB auch die Garantiewirkung des Zahlungsinstruments umfassen (§ 152b Rn. 9).
- Einen minder schweren Fall nach § 152b Abs. 3 StGB prüfen, etwa bei plumpen Fälschungen, bei denen eine konkrete Gefährdung fern liegt (Fischer § 152b Rn. 12).
Häufige Fragen
Nach dem Bundesgerichtshof ja. Es reicht, dass die Karte den Anschein einer garantieauslösenden Kreditkarte erweckt. Ob sie tatsächlich eine Zahlung des Ausstellers auslösen kann, ist nach dieser Rechtsprechung unerheblich (Rn. 6). In der Literatur wird das kritisiert.
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Tenor und Gründe im Wortlaut
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. September 2012 aufgehoben.
Die Feststellungen zu den äußeren Tatumständen bleiben aufrechterhalten.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Rn. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in 68 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Betrug, zur Gesamtstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Schuld- und Rechtsfolgenausspruchs.
Rn. 2 1. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte – im Auftrag Dritter – in 68 Fällen internationale Flüge der Deutschen Lufthansa buchte und hierbei regelmäßig die Gelegenheit nutzte, Einkäufe aus dem an Bord mitgeführten Warensortiment – Spirituosen, Kosmetika, Schmuck, Uhren – zu tätigen. Hierzu setzte er vier verschiedene Kreditkarten („Visa- und Mastercard“) ein, die er nach den Geschäftsbedingungen der Lufthansa AG jeweils mit 750,– € belasten konnte.
Rn. 3 Bei den Kreditkarten handelte es sich um von ukrainischen Banken ausgestellte, auf den Namen des Angeklagten lautende und mit seiner Unterschrift versehene Karten, auf deren Magnetstreifen falsche Daten gespeichert waren. Dies waren nicht echte, im Wege des „Scimming“ gewonnene Bank- und Kontodaten tatsächlich existierender Personen, sondern nach Plausibilitätsgesichtspunkten ausgewählte Daten, die weder auf einen bestimmten Garantiegeber noch auf ein real existierendes Konto, also einen Zahlungspflichtigen verwiesen.
Rn. 4 Bei dem Einsatz der Karten nutzte der Angeklagte den Umstand aus, dass eine Online-Verbindung zu den Servern des Kreditkarten-Systems aus einem in der Luft befindlichen Flugzeug nicht besteht. Die Daten werden vielmehr während des Flugs nur eingelesen und erst nach der Landung an einem Datenterminal ausgegeben und weiter verarbeitet.
Rn. 5 Auf diese Weise erlangte der Angeklagte Waren im Wert von insgesamt 143.654,– €. In allen Fällen erfolgte beim Auslesen der Daten nach der Landung eine kurzfristige Gutschrift, dann jedoch eine sofortige automatische Rückbuchung („Chargeback“), da ein Kreditkartenkonto nicht existierte.
Rn. 6 2. Der Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (§ 152 b Abs. 1 und 2 StGB) begegnet im Grundsatz keinen rechtlichen Bedenken. Anders als die Revision meint, wurde das Vorhandensein einer Zahlungskarte (mit Garantiefunktion) bei der vom Angeklagten vorgenommenen Einsatzart nicht nur vorgetäuscht. Die Karten wurden nach den Feststellungen des Landgerichts jeweils in ein Handgerät eingelesen, der von diesem Gerät ausgegebene Beleg wurde vom Angeklagten – mit seinem richtigen Namen, auf welchen auch die Karten ausgegeben waren – unterschrieben. Nach der Landung wurden die Daten des Handgeräts an einem Online-Terminal übertragen. Das Verfahren entsprach also weitgehend dem üblichen Lastschrift-Verfahren. Auf die konkrete Einsatzart der Karte kommt es jedoch nicht an (vgl. Maier in Matt/Renzikowski StGB § 152b Rn. 6; Erb in MünchKomm StGB 2. Aufl. § 152b Rn. 5). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 152a a.F. kommt es darauf, ob die vom Täter nachgemachte oder verwendete Karte einen Einsatz mit Auslösung einer Garantiefunktion tatsächlich ermöglicht oder diese Möglichkeit nur vortäuscht, nicht an (BGHSt 46, 146, 148). Trotz der in der Literatur hiergegen erhobenen Kritik (Erb aaO § 152b Rn. 9; vgl. auch Fischer StGB 61. Aufl. § 152b Rn. 5) hält der Senat an dieser Rechtsprechung fest, weil § 152b den Zahlungsverkehr schon gegen den Anschein schützen will, der von Falsifikaten garantieauslösender Karten ausgeht.
Rn. 7 Auch der Schuldspruch wegen jeweils tateinheitlich begangenem gewerbsmäßigem Betrug begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Schuldspruch war gleichwohl insgesamt aufzuheben, weil das Landgericht der Frage der Konkurrenz nicht hinreichende Aufmerksamkeit gewidmet hat. Nach den – rechtsfehlerfreien – Feststellungen bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte mehrere Karten gleichzeitig einsetzte, so dass die Taten unter Umständen in mehreren jeweils zur Tateinheit verbundenen Gruppen abzuurteilen wären. Ergänzende Feststellungen hierzu sind möglich, denn es liegen sämtliche Einzelabrechnungen der Karteneinsätze vor. Das Revisionsgericht kann die erforderlichen Feststellungen nicht selbst treffen.
Rn. 8 3. Mit der Aufhebung des Schuldspruchs entfällt auch der Rechtsfolgenausspruch. Die Feststellungen zu den äußeren Tatumständen sind fehlerfrei und können daher aufrechterhalten werden.
Fischer Appl Schmitt
Ott Zeng
Wortlaut nach der amtlichen Veröffentlichung auf rechtsprechung-im-internet.de (Dokument JURE140004590), abgerufen am 28.09.2026. Gerichtliche Entscheidungen sind amtliche Werke nach § 5 UrhG. Randnummern nach amtlicher Zählung.
Stand September 2026. Allgemeine Information zur Rechtslage, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Kommentarhinweise beziehen sich auf Fischer, StGB, 62. Aufl. 2015. Spätere Auflagen können abweichen.