BGH, Urteil vom 22.11.1991 – 2 StR 376/91

Geldabheben mit gefälschter Codekarte ist Computerbetrug, kein Diebstahl

Rechtsprechung · Besprochen von Rechtsanwalt Thomas Koll, Fachanwalt für Strafrecht · Stand

Wer mit einer selbst kopierten Codekarte Geld am Automaten abhebt, begeht Computerbetrug nach § 263a StGB und keinen Diebstahl. Der Automat wird funktionsgerecht bedient und gibt das Geld heraus, ein Gewahrsamsbruch fehlt. Die Tatvariante der unbefugten Verwendung von Daten ist nach Ansicht des 2. Strafsenats hinreichend bestimmt.

Gericht
Bundesgerichtshof, 2. Strafsenat
Entscheidung
Urteil vom 22. November 1991
Aktenzeichen
2 StR 376/91
Vorinstanz
LG Köln
Normen
§ 263a StGB, § 269 StGB
Fundstellen
BGHSt 38, 120, NJW 1992, 445, NStZ 1992, 180, StV 1992, 115

Sachverhalt

Der Angeklagte sammelte mit selbst entwickelten Geräten an einem Geldausgabeautomaten Kontodaten und Geheimnummern anderer Kunden. Die Daten übertrug er mit einem Codiergerät auf Kartenrohlinge. Mit diesen Kopien hob er über mehrere Monate an Automaten im In- und Ausland insgesamt etwa 140.000 DM von fremden Konten ab (Rn. 3).

Möglich war das nur, weil die benutzten Automaten ein Sicherheitssystem gegen unechte Karten nicht hatten oder dieses defekt war (Rn. 3). Das Landgericht Köln verurteilte wegen Diebstahls im besonders schweren Fall in Tateinheit mit Computerbetrug und Fälschung beweiserheblicher Daten (Rn. 1). Die Revision richtete sich allein gegen die Verurteilung wegen Diebstahls (Rn. 2).

Die Entscheidung

Der Senat bestätigt den Computerbetrug in der Variante der unbefugten Verwendung richtiger Daten (Rn. 4). Er lehnt die Ansicht ab, eine Beeinflussung setze einen bereits laufenden Datenverarbeitungsvorgang voraus. Auch wer den Vorgang erst in Gang setzt, nimmt Einfluss auf sein Ergebnis (Rn. 5).

„Einfluß auf ein Ergebnis nimmt gerade auch derjenige, der einen Kausalverlauf unter Verwendung bestimmter Mittel in Gang setzt, die von Dritten geschaffen und bereitgestellt wurden, um ein anderes Ergebnis (nämlich die Auszahlung an den Berechtigten) zu erreichen“

2 StR 376/91, Rn. 5

Die Tatvariante verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG. Das Merkmal „unbefugt“ wird nach dem Senat vor allem durch die Struktur- und Wertgleichheit mit dem Betrug nach § 263 StGB und die Rechtsprechung dazu begrenzt (Rn. 6, 7).

Einen Diebstahl verneint der Senat. Der Angeklagte brach keinen Gewahrsam, der Automat übergab das Geld aufgrund einer im Programm vorweggenommenen Entscheidung des Betreibers (Rn. 11, 12). Dass eine Kopie statt der echten Karte benutzt wurde, ändert daran nichts. Der Automat wurde funktionsgerecht bedient (Rn. 14).

„Manipuliert hatte der Angeklagte nicht an den Geldautomaten, sondern an den für seine Bedienung ausgegebenen Zugangsmitteln.“

2 StR 376/91, Rn. 14

Auf das Aussehen der Karte kommt es ebenfalls nicht an (Rn. 15).

„Das äußere Erscheinungsbild der Karte ist bei der durch die Eingabe der Daten aktualisierten Entscheidung, Geld herauszugeben, solange ohne Bedeutung, wie der Automat nicht mit „Sinnesorganen“ ausgestattet ist, die dieses Erscheinungsbild wahrnehmen und verwerten können.“

2 StR 376/91, Rn. 15

Das Ergebnis stützt der Senat zusätzlich auf Entstehungsgeschichte und Systematik. Mit § 263a StGB habe der Gesetzgeber den Automatenmissbrauch als Computerbetrug erfassen und die Frage des Diebstahls verneinen wollen (Rn. 17, 18). Auch eine Unterschlagung scheidet aus (Rn. 19). Der Schuldspruch lautet nun auf Computerbetrug in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten, der Strafausspruch wird aufgehoben (Tenor, Rn. 20).

Anmerkung

Das Urteil ist eine der frühen Leitentscheidungen zum Kartenmissbrauch am Geldautomaten. Zwei Gedanken wirken fort. Der Täter manipuliert nicht den Automaten, sondern das Zugangsmittel. Und § 263a StGB ist betrugsspezifisch zu lesen. Der 2. Strafsenat beruft sich für die betrugsspezifische Auslegung noch 2015 ausdrücklich auf dieses Urteil (BGH 2 StR 16/15, Rn. 10). Der 3. Strafsenat nennt 2021 den Einsatz gestohlener Karten und abgefangener Daten weiterhin als Anwendungsfall des § 263a StGB und zitiert es dafür (BGH 3 StR 63/21, Rn. 32).

Fischer (62. Aufl. 2015) folgt dem Urteil. Wer als Nichtberechtigter eine gefälschte oder manipulierte Karte einsetzt, verwendet danach Daten unbefugt (§ 263a Rn. 12a). Dass der Datenverarbeitungsvorgang bei der Tathandlung noch nicht laufen muss, bezeichnet er als herrschende Meinung (§ 263a Rn. 20). Eine zusätzliche Unterschlagung lehnt er ab, weil der Computerbetrug schon mit dem Schaden vollendet ist (§ 263a Rn. 38). Überholt ist diese Kommentierung durch die spätere Rechtsprechung in diesem Archiv nicht.

Für Beschuldigte hat die Einordnung zwei Seiten. Der Diebstahl im besonders schweren Fall entfällt. Die Strafe des § 263a StGB entspricht der des Betrugs (Fischer, § 263a Rn. 27). Zugleich hat der Senat das Aufkopieren der Kartendaten als Fälschung beweiserheblicher Daten nach § 269 StGB gebilligt (Rn. 4, 8). Offen lässt er, ob sich bei anderen Arten des Computerbetrugs ein Gewahrsamsbruch begründen ließe (Rn. 18) und wie Falschgeld im einfachen Warenautomaten zu behandeln ist (Rn. 16).

Ansatzpunkte der Verteidigung

  • Prüfen, ob die Feststellungen den technischen Ablauf tragen. Das Urteil stellt darauf ab, dass allein die Daten im Codierstreifen die Auszahlung auslösten und der Automat die Echtheit der Karte nicht prüfte (Rn. 14). Fehlen Feststellungen dazu, ist der Ursachenzusammenhang zwischen Datenverwendung und Auszahlung nicht belegt.
  • Einen zusätzlichen Schuldspruch wegen Diebstahls oder Unterschlagung am abgehobenen Geld beanstanden. Neben § 263a StGB ist dafür nach diesem Urteil kein Raum (Rn. 11 bis 19).
  • Den Schaden sauber zuordnen. Der Senat sah zunächst die Kontoinhaber gefährdet und letztlich die Kreditinstitute geschädigt, die die Konten ausgleichen mussten (Rn. 3, 4). Wer welchen Betrag trägt, muss sich aus den Feststellungen ergeben.
  • Die Zahl der Taten prüfen. Das Landgericht arbeitete noch mit Fortsetzungszusammenhang (Rn. 1, 9). Heute ist zu fragen, ob Abhebungen als natürliche Handlungseinheit eine Tat bilden (vgl. BGH 4 StR 112/10, Rn. 1).

Häufige Fragen

Nein. Nach diesem Urteil des Bundesgerichtshofs ist es Computerbetrug nach § 263a StGB. Der Automat gibt das Geld nach seinem Programm heraus, es wird also nicht weggenommen. Werden die Kartendaten dafür auf Rohlinge kopiert, kommt die Fälschung beweiserheblicher Daten hinzu.

§ 263a Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Über Abs. 2 gelten die Regeln des Betrugs für besonders schwere Fälle und Bandentaten entsprechend. Die Strafe im Einzelfall hängt von allen Umständen der Tat ab.

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Tenor und Gründe im Wortlaut

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. März 1991

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Computerbetruges in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten schuldig ist – in der Liste der angewendeten Vorschriften wird § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB gestrichen -,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Rn. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzten) Diebstahls im besonders schweren Fall in Tateinheit mit (fortgesetztem) Computerbetrug und (fortgesetzter) Fälschung beweiserheblicher Daten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Rn. 2 Die Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung erstrebt den Wegfall der Verurteilung wegen Diebstahls. Sie hat in diesem Umfang Erfolg.

Rn. 3 Der Angeklagte hatte Ende Februar/Anfang März 1989 in der Filiale der Stadtsparkasse K. in R. mit Hilfe von ihm entwickelter Geräte an einem Geldausgabeautomaten zahlreiche Kontendaten und Geheimnummern für codierte Automatenscheckkarten gesammelt und gespeichert. Die Daten übertrug er mit Hilfe eines Codiergerätes auf Scheckkarten-Blankette. In der Zeit vom 19. April bis zum 7. Juli 1989 hob der Angeklagte mit Hilfe dieser Kopien an Geldautomaten in K. und mehreren Städten der Niederlande von fremden Konten Geldbeträge in einem Gesamtwert von etwa 140.000,– DM ab. In Höhe von 74.700, DM gingen die mißbräuchlichen Geldabhebungen zu Lasten der Stadtsparkasse K., die – ebenso wie die anderen betroffenen Kreditinstitute – verpflichtet war, die Schäden im Verhältnis zu ihren Kunden zu tragen. Die Geldabhebungen waren nur möglich, weil die vom Angeklagten benutzten Geldausgabeautomaten entweder das gegen die Verwendung unechter Karten eingerichtete MM-Sicherheitssystem (MM-Box) nicht hatten oder diese Sicherung defekt war, die Automaten aber dennoch in Betrieb blieben.

Rn. 4 Das Landgericht hat die Taten des Angeklagten zu Recht als Computerbetrug im Sinne von § 263a StGB in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß §§ 269, 270 StGB bewertet. Der Angeklagte hat in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, zunächst das Vermögen der Kontoinhaber – zumindest im Sinne einer Vermögensgefährdung – und letztlich die Stadtsparkasse K. und andere K. er Kreditinstitute, die die von den mißbräuchlichen Geldabhebungen betroffenen Kundenkonten ausgleichen mußten, dadurch geschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorganges durch unbefugte Verwendung richtiger Daten beeinflußte.

Rn. 5 Der vereinzelt vertretenen Auffassung, eine Beeinflussung eines Datenverarbeitungsvorganges liege in derartigen Fällen nicht vor, weil der Begriff der Beeinflussung die Existenz eines bereits in Gang gesetzten Datenverarbeitungsvorganges voraussetze (vgl. Kleb-Braun JA 1986, 249, 259; Jungwirth MDR 1987, 537, 543), vermag der Senat nicht zu folgen. Einfluß auf ein Ergebnis nimmt gerade auch derjenige, der einen Kausalverlauf unter Verwendung bestimmter Mittel in Gang setzt, die von Dritten geschaffen und bereitgestellt wurden, um ein anderes Ergebnis (nämlich die Auszahlung an den Berechtigten) zu erreichen (vgl. auch Otto JR 1987, 221, 224; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 263 a Rdn. 10; Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 263 a Rdn. 8 a; Ehrlicher, Der Bankautomatenmißbrauch 1989 S. 80 ff).

Rn. 6 Die gesetzliche Regelung des § 263 a StGB verstößt in ihrer Tatbestandsalternative der unbefugten Verwendung von Daten auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG.

Rn. 7 Die insoweit vor allem im Hinblick auf die Verwendung des Begriffs „unbefugt“ geltend gemachten Bedenken (vgl. Ranft wistra 1987, 79, 83 f; Kleb-Braun a.a.O. S. 259; Thaeter JA 1988, 547, 551; LG Köln NJW 1987, 667, 669) sind nicht berechtigt. Ohne die Verwendung allgemeiner Begriffe, die einer Auslegung durch den Richter bedürfen, könnte der Gesetzgeber der Vielgestaltigkeit des Lebens nicht Rechnung tragen (BVerfGE 4, 352, 357). Der Begriff „unbefugt“ und ähnliche Begriffe werden in zahlreichen Strafvorschriften verwendet (vgl. §§ 94, 132 a, 201, 202, 203, 248 b, 290, 324, 326 StGB). Der Anwendungsbereich der genannten Tatbestandsalternative des § 263 a StGB wird vor allem durch ihre Struktur und Wertgleichheit mit § 263 StGB und die zu dieser Vorschrift ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung in ausreichender, vorhersehbarer Weise begrenzt (vgl. Lackner, StGB 19. Aufl. § 263 a Anm. 2; Ehrlicher a.a.O. S. 80 ff; Lackner in Tröndle-Festschrift 1989 S. 41, 49 ff).

Rn. 8 Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht das Handeln des Angeklagten auch als Fälschung beweiserheblicher Daten beurteilt.

Rn. 9 Die Annahme von Fortsetzungszusammenhang beschwert den Angeklagten nicht.

Rn. 10 Eine Verurteilung wegen Diebstahls kam im vorliegenden Falle indessen nicht in Betracht:

Rn. 11 Der Angeklagte hat das Geld nicht durch Bruch fremden Gewahrsams erlangt, er hat es nicht im Sinne von § 242 StGB den Betreibern der Geldautomaten weggenommen, es wurde ihm vielmehr mit Hilfe dieser Automaten übergeben.

Rn. 12 Der Akt des Gewahrsamswechsels bei Benutzung eines Geldautomaten unterscheidet sich von der Geldübergabe durch einen Bankangestellten lediglich dadurch, daß statt eines Menschen der durch ein Computerprogramm gesteuerte Automat nach den im jeweiligen Programm enthaltenen Kriterien die Berechtigung des Automatenbenutzers zur Geldabhebung überprüft. Nicht nur das äußere Erscheinungsbild des Vorganges, der den Gewahrsamswechsel ermöglicht, sondern auch die Tatsache, daß der Gewahrsamswechsel aufgrund einer im Programm enthaltenen und im Zeitpunkt der Geldausgabe lediglich zu aktualisierenden Entscheidung des Gewahrsamsinhabers erfolgt, steht der Annahme eines Gewahrsamsbruchs entgegen.

Rn. 13 Der Bundesgerichtshof hat – für Handlungen vor Inkrafttreten des § 263 a StGB – bei funktionsgerechter Bedienung eines Geldautomaten Diebstahl in den Fällen verneint, in denen die von der Bank ausgegebene Scheckkarte von einem Dritten unbefugt benutzt wurde (BGHSt 35, 152, 158 ff). Eine funktionsgerechte Bedienung des Automaten konnte in dem genannten Fall deshalb bejaht werden, weil dem Automaten die für die Geldabhebung von dem in Anspruch genommenen Konto vorgesehenen und in den Codierstreifen (der Scheckkarte) aufgenommenen Daten übermittelt worden waren.

Rn. 14 Daß im vorliegenden Falle nicht echte, von der Bank ausgegebene Scheckkarten, sondern Blankette mit aufkopierten Codierstreifen verwendet wurden, ändert nichts daran, daß auch hier der Geldautomat funktionsgerecht bedient wurde. Manipuliert hatte der Angeklagte nicht an den Geldautomaten, sondern an den für seine Bedienung ausgegebenen Zugangsmitteln. Durch die Verwendung der gefälschten Codekarten hat er – mit den Begriffen des Betrugstatbestandes gesprochen – dem Automaten die unrichtige Entscheidung entlockt, Geldscheine zur Entnahme freizugeben (Lackner in Tröndle-Festschrift 1989, S. 41, 53). Für die Geldausgabe entscheidend waren die in den Codierstreifen gespeicherten (richtigen) Daten, ohne Einfluß war dagegen, ob diese sich auf der von der Bank herausgegebenen oder einer anderen Karte befanden. Das gilt auch für die Automaten, die nach dem Ausfall des MM-Sicherheitssystems von den Geldinstituten weiterhin in Betrieb gehalten wurden. Jedenfalls auch in diesen Fällen gehörte die Überprüfung der Karte auf ihre Echtheit nicht zu den einer Geldausgabe vorgeschalteten Funktionen der Automaten.

Rn. 15 Ob ein Bankangestellter auf die ihm vorgelegten Blankette, die lediglich die magnetisierten Daten der insoweit duplizierten Originalkarte enthielten, deswegen keine Geldauszahlung vorgenommen hätte, weil die Blankette dem äußeren Erscheinungsbild nach der Originalkarte in keiner Weise ähneln (UA S. 41), ist unerheblich. Das äußere Erscheinungsbild der Karte ist bei der durch die Eingabe der Daten aktualisierten Entscheidung, Geld herauszugeben, solange ohne Bedeutung, wie der Automat nicht mit „Sinnesorganen“ ausgestattet ist, die dieses Erscheinungsbild wahrnehmen und verwerten können. Das gilt insbesondere, weil sich auch eine von der Bank ausgegebene Originalscheckkarte in ihrem äußeren Erscheinungsbild derart verändern könnte, daß ein Bankangestellter sie nicht mehr akzeptiert, der Geldautomat, der die magnetisierten Daten aber noch lesen kann, sie hingegen annimmt und Geld herausgibt.

Rn. 16 Mit dem Argument, die unbefugte Verwendung richtiger, auf Blankette duplizierter Daten sei mit dem Einwerfen von Falschgeld in einen Warenautomaten vergleichbar, die Entnahme von Waren aus einem solchen Automaten mittels Falschgeld erfülle aber den Tatbestand des Diebstahls (BGH MDR 1952, 563), läßt sich die Bewertung des hier in Frage stehenden Vorganges als Gewahrsamsbruch nicht begründen. Es muß nicht entschieden werden, ob bei Warenautomaten das verwendete Falschgeld den die Warenausgabe bewirkenden Mechanismus funktionsgerecht auslöst, ob der dadurch bewirkte Gewahrsamswechsel nach den hier aufgezeigten Kriterien aufgrund einer vorangegangenen Entscheidung des Gewahrsamsinhabers erfolgt und nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vorganges als Übergabe der Ware zu bewerten wäre (vgl. Dreher MDR 1952, 563 f). Denn die zum Mißbrauch von Warenautomaten ergangene Rechtsprechung, die von einfachen, nach den Gesetzen der Mechanik arbeitenden Instrumenten ohne differenzierte Vorprogrammierung ausging, läßt sich nicht auf den Mißbrauch der in ein EDV-System eingebundenen Geldautomaten ausdehnen.

Rn. 17 Für dieses Ergebnis sprechen auch die Entstehungsgeschichte und die Systematik des Gesetzes. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des § 263 a StGB auch den Mißbrauch von Scheckkarten an Geldausgabeautomaten, insbesondere die unbefugte Benutzung fremder Codenummern bei mißbräuchlichem Gebrauch eines Geldautomaten, als Computerbetrug erfassen wollen. Der von den Instanzgerichten teilweise beschrittene, in der Wissenschaft umstrittene Ausweg, die §§ 242, 246 StGB anzuwenden, erschien ihm nicht ausreichend (vgl. BT-Drucks. 10/5058 S. 24, 30).

Rn. 18 Mit der Sondervorschrift des § 263 a in ihrer betrugsspezifischen Ausgestaltung hat der Gesetzgeber die umstrittene Frage, ob der Täter, der sich aus einem Geldautomaten durch unbefugte Verwendung fremder Daten – sei es mit Hilfe der Originalkarte, sei es unter Verwendung des auf Blankette kopierten Codierstreifens – Geld verschafft, wegen Diebstahls zu bestrafen ist, verneint. Ungeachtet der Möglichkeit, bei bestimmten Arten des Computerbetrugs die Annahme eines Gewahrsamsbruchs dogmatisch zu begründen, scheidet eine Verurteilung nach § 242 StGB deshalb aus (vgl. auch BayObLG wistra 1987, 110 ff; Cramer a.a.O. § 263 a Rdn. 18; Krey, Strafrecht BT 7. Aufl. Rdn. 513 d m.w.N.).

Rn. 19 Auch eine Verurteilung wegen Unterschlagung kommt nicht in Betracht (Lackner, StGB 19. Aufl. § 263 a Anm. 28).

Rn. 20 Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des sonst fehlerfreien Strafausspruchs.

Wortlaut nach der Fassung in HRRS (hrr-strafrecht.de), abgerufen am 28.09.2026. Gerichtliche Entscheidungen sind amtliche Werke nach § 5 UrhG. Die Randnummern entsprechen der Absatzzählung dieser Fassung, das Gericht hat sie nicht vergeben.

Stand September 2026. Allgemeine Information zur Rechtslage, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Kommentarhinweise beziehen sich auf Fischer, StGB, 62. Aufl. 2015. Spätere Auflagen können abweichen.