Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass schon eine einzige ec-Karte mit manipulierten Magnetstreifendaten eine gefälschte Zahlungskarte ist, auch wenn der Täter sie nur im elektronischen Lastschriftverfahren ohne Zahlungsgarantie einsetzen will. Verfälscht wird die Karte nur beim ersten Eingriff in die echten Daten, jede weitere Manipulation am Falsifikat ist ein Nachmachen. Zehn zeitlich getrennte Manipulationen bilden zehn selbständige Taten.
- Gericht
- Bundesgerichtshof, 4. Strafsenat
- Entscheidung
- Urteil vom 21. September 2000
- Aktenzeichen
- 4 StR 284/00
- Vorinstanz
- LG Detmold
- Normen
- § 152a StGB, § 152b StGB, § 263 StGB
- Fundstellen
- BGHSt 46, 146, NJW 2001, 163, NStZ 2001, 140, StV 2000, 664
- Amtlicher Text
- bundesgerichtshof.de
Sachverhalt
Der Angeklagte hatte bei einer Kontoeröffnung eine ec-Karte erhalten. Mit einem Magnetkartenlesegerät, einem Computer und einer Software änderte er in der zweiten und dritten Spur des Magnetstreifens die Bankleitzahl und meist auch die Kontonummer. Die Lastschrift, die bei Vorlage der Karte an der Kasse entstand, konnte deshalb nicht eingelöst und nicht zurückverfolgt werden (Rn. 4, 5).
Mit der Karte kaufte er ohne PIN im Lastschriftverfahren Waren, die ein Mittäter am nächsten Tag gegen Bargeld zurückgab. Das wiederholte er über mehrere Wochen nach insgesamt zehn Veränderungen der Kartendaten. Das Landgericht Detmold verurteilte ihn wegen gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten in zehn Fällen, jeweils in Tateinheit mit Betrug, zu vier Jahren Gesamtfreiheitsstrafe. Die Revision blieb ohne Erfolg (Rn. 1, 5).
Die Entscheidung
Die ec-Karte ist eine Zahlungskarte im Sinne des damaligen § 152a StGB, weil sie es ermöglicht, den Aussteller zu einer garantierten Zahlung zu veranlassen. Maßgeblich ist die generelle Art der Verwendung im Rechtsverkehr. Dass der Angeklagte die Karte nur im Lastschriftverfahren einsetzen wollte, in dem die Bank keine Garantie übernimmt, steht nicht entgegen (Rn. 7).
„§ 152 a StGB setzt nämlich nicht voraus, daß der Täter beabsichtigt, die falsche Zahlungskarte gerade im Rahmen des (vorgeblichen) Garantieversprechens der kartenausgebenden Bank – etwa als Euroscheckkarte nebst Scheck – einzusetzen.“
4 StR 284/00, Rn. 7
Der Senat stützt das auf die Gesetzesmaterialien und auf das Rechtsgut, die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Auch das Lastschriftverfahren gilt im Verkehr als bargeldlose Zahlung, und der Händler trägt dort das Risiko der Nichteinlösung (Rn. 8, 9). Der Plural im Wortlaut verlangt nicht, dass mehrere Karten gefälscht werden. Eine Karte genügt, weil schon sie den Zahlungsverkehr nachhaltig gefährdet (Rn. 10, 11). Die hohe Strafdrohung zwingt nicht zu einer engeren Auslegung. Bei geringer Stückzahl ist aber ein minder schwerer Fall zu prüfen (Rn. 12).
„Diese Tathandlung setzt nämlich voraus, daß der Täter den Inhalt einer echten Karte verändert; das gilt auch für die in der Karte elektronisch gespeicherten Daten“
4 StR 284/00, Rn. 13
Ein Verfälschen lag nur beim ersten Eingriff vor. Jede spätere Manipulation am bereits entstandenen Falsifikat ist ein Nachmachen (Rn. 13). Soweit eine Datenverarbeitungsanlage getäuscht werden sollte, folgt die Täuschungsabsicht aus § 270 StGB (Rn. 14). Die zehn Fälschungen stehen in Tatmehrheit. Ein gleichzeitiger Tatentschluss oder die Gewerbsmäßigkeit verbinden sie nicht, und für eine natürliche Handlungseinheit fehlte der enge räumliche und zeitliche Zusammenhang (Rn. 15). Mit dem Betrug besteht Tateinheit. Der Betrug war schon mit Aushändigung der Ware vollendet (Rn. 16, 17).
Anmerkung
Die Entscheidung ist in BGHSt 46, 146 veröffentlicht und prägt die spätere Rechtsprechung zur Einsatzart gefälschter Zahlungskarten. Sie betraf § 152a StGB in der Fassung des 6. StrRG. Nach Fischer hat das 35. StÄG von 2003 diesen Regelungsgehalt in § 152b StGB überführt (Fischer, StGB, 62. Aufl. 2015, § 152b Rn. 1). Karten mit Garantiefunktion sind seitdem dort erfasst (§ 152a Rn. 1).
Der tragende Satz, dass es auf die beabsichtigte Einsatzart nicht ankommt, hat eine lange Wirkung. Der 2. Strafsenat hat ihn 2013 auf Karten erstreckt, die eine Garantiefunktion nur vortäuschen (2 StR 2/13, Rn. 6). Der 5. Strafsenat hat 2018 daran angeknüpft (5 StR 153/18, Rn. 18). Fischer referiert die Entscheidung für die früheren ec-Karten, die auch beim bloßen Einsatz im POZ-Verfahren Karten mit Garantiefunktion waren (§ 152b Rn. 5). Die Erstreckung auf Karten ohne jede reale Garantie hält er dagegen für zweifelhaft (§ 152b Rn. 6a).
Für die Verteidigung ist die Entscheidung vor allem wegen der Konkurrenzen wichtig. Wird jede Manipulation als eigene Tat gewertet, erhält jede eine Einzelstrafe aus dem Strafrahmen des heutigen Verbrechenstatbestands § 152b StGB. Die Frage, ob mehrere Fälschungen in einem Arbeitsgang entstanden sind, entscheidet damit über die Höhe der Gesamtstrafe mit. Fischer lässt das Herstellen mehrerer Karten nur dann als eine Tat gelten, wenn es in einem durchgehenden Arbeitsgang und in engem zeitlich-räumlichem Zusammenhang geschieht (§ 152a Rn. 20). Bei mehrfachen Ausführungshandlungen nimmt er mit dieser Entscheidung Tatmehrheit an (§ 152a Rn. 22).
Aus Sicht des Computerstrafrechts ist Rn. 13 bemerkenswert. Der Senat behandelt die Daten im Magnetstreifen wie den sichtbaren Inhalt der Karte. Wer sie ändert, verfälscht die Karte. Über § 270 StGB genügt es zudem, dass statt eines Menschen eine Datenverarbeitungsanlage getäuscht werden soll (Rn. 14). Fischer stellt diese fälschliche Beeinflussung ebenso der Täuschung gleich (§ 152a Rn. 15).
Ansatzpunkte der Verteidigung
- Zwischen Verfälschen und Nachmachen unterscheiden. Nur der erste Eingriff in die echten Kartendaten ist ein Verfälschen, spätere Eingriffe sind ein Nachmachen (Rn. 13). Eine Urteilsbegründung, die das vermischt, ist insoweit rechtsfehlerhaft, auch wenn der BGH den Schuldspruch hier im Ergebnis gehalten hat.
- Die Konkurrenzen angreifen. Für jede Manipulation feststellen lassen, wann, wo und in welchem Arbeitsgang sie erfolgte. Nur bei engem räumlichem und zeitlichem Zusammenhang kommt eine natürliche Handlungseinheit in Betracht (Rn. 15).
- Bei einer oder wenigen Karten ausdrücklich einen minder schweren Fall geltend machen. Der Senat verlangt diese Prüfung bei geringer Stückzahl (Rn. 12).
- Die Täuschungsabsicht prüfen. Das Urteil muss feststellen, dass der Täter über die Echtheit der Karte täuschen oder eine Datenverarbeitungsanlage fälschlich beeinflussen wollte (Rn. 14).
- Beim tateinheitlichen Betrug klären, wer getäuscht wurde und wo der Schaden eintrat. Der Senat hielt nähere Ausführungen zum Irrtum des Kassenpersonals hier für entbehrlich, grenzt das aber ausdrücklich von einer anderen Senatsentscheidung ab (Rn. 16).
Häufige Fragen
Ja, wenn es zur Täuschung im Rechtsverkehr geschieht. Der Bundesgerichtshof hat das Ändern von Bankleitzahl und Kontonummer im Magnetstreifen einer ec-Karte als Fälschung einer Zahlungskarte gewertet. Die veränderte Karte stammt inhaltlich nicht mehr von der ausgebenden Bank und ist deshalb unecht (Rn. 13).
Ja. Der Tatbestand verlangt nicht mehrere Karten, obwohl das Gesetz im Plural formuliert ist (Rn. 10, 11). Bei geringer Stückzahl muss das Gericht aber prüfen, ob ein minder schwerer Fall vorliegt (Rn. 12).
Vorladung, Durchsuchung oder Anklage? Vor jeder Aussage gehört die Akte auf den Tisch. Kontakt zur Strafverteidigung
Verwandte Entscheidungen
- Kreditkarten mit erfundenen Daten fallen unter § 152b StGB, auch wenn sie keine Zahlung garantieren könnenBGH, 4.12.2013 – 2 StR 2/13
- Prepaid-Kreditkarten sind Zahlungskarten mit GarantiefunktionBGH, 9.10.2018 – 5 StR 153/18
- Ein pauschaler Vergleich mit der Vergewaltigung genügt nicht, um den Strafrahmen des § 152b StGB anzugreifenBVerfG, 18.3.2009 – 2 BvR 1350/08
Themenbereich Computerstrafrecht · Alle Entscheidungen · Lexikon digitale Beweise
Tenor und Gründe im Wortlaut
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 3. April 2000 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Rn. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten in zehn Fällen, jeweils in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Betrug“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Maßregel nach den §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Rn. 2 1. Den auf Verstöße gegen § 267 Abs. 3 StPO gestützten Verfahrensrügen, mit denen der Angeklagte die Strafzumessung des Landgerichts beanstandet, kommt neben der erhobenen Sachrüge keine weiter gehende Bedeutung zu.
Rn. 3 2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Rn. 4 a) Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte, um sich eine laufende Einnahmequelle von erheblichem Umfang zu verschaffen, den Entschluß gefaßt, eine ec-Karte zu fälschen und sich mit dem Falsifikat eine Variante des bargeldlosen Zahlungsverkehrs zunutze zu machen, bei der der Karteninhaber ohne Angabe der persönlichen Geheimnummer (PIN) die ec-Karte vorlegt und eine Lastschriftermächtigung erteilt. Wird die Bankleitzahl auf der ec-Karte verändert, kann die Lastschrift nicht eingelöst und selbst bei unveränderter Kontonummer nicht nachvollzogen werden, wem die Karte gehört. Um an Bargeld zu kommen, plante der Angeklagte, mit Hilfe einer derart manipulierten Karte Waren zu kaufen und diese am folgenden Tag, bevor die Nichteinlösung der Lastschrift bekannt sein konnte, zurückzugeben. Weil er beim Umtausch nicht auffallen wollte, schaltete er den früheren Mitangeklagten F. ein, mit dem er die Teilung der Beute – nach Abzug der Unkosten für seinen bei den Taten eingesetzten und in der Mehrzahl der Fälle von ihm gefahrenen Pkw vereinbarte.
Rn. 5 Der Angeklagte verschaffte sich im Zusammenhang mit der Eröffnung eines neuen Kontos eine ec-Karte der Postbank H. auf den Namen „L.“, indem er der Bank einen alten Personalausweis, bei dem das „G“ des Nachnamens nicht mehr lesbar war, vorlegte. Mit Hilfe eines Magnetkartenlesegeräts, eines Computers, des Programms „Win Data“ und weiterer Hinweise aus dem Internet konnte er sodann die in der zweiten und dritten Spur des Magnetstreifens auf der ec-Karte gespeicherte Bankleitzahl und die Kontonummer verändern; zu diesem Zweck hatte er sich Bankleitzahlen anderer Banken aus dem Internet ausgedruckt. Gegenstand des angefochtenen Urteils sind zehn Veränderungen der Bankleitzahl und – in den meisten Fällen – der Kontonummer, die der Angeklagte in der Zeit von „kurz vor dem 23. Juli“ 1999 bis Anfang September 1999 vornahm. Nach jeder Fälschung benutzte er die Karte zum Wareneinkauf, und zwar – abgesehen vom ersten Fall – stets in mehreren Filialen verschiedener Handelsunternehmen; das vom früheren Mitangeklagten F. beim Umtausch erlangte Bargeld teilten sie absprachegemäß unter sich auf.
Rn. 6 b) Das Landgericht hat den Angeklagten im Ergebnis zu Recht gemäß § 152 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB wegen (gewerbsmäßiger) Fälschung von Zahlungskarten in zehn Fällen verurteilt; denn der Angeklagte hat eine inländische Zahlungskarte jeweils gewerbsmäßig zur Täuschung im Rechtsverkehr verfälscht bzw. nachgemacht.
Rn. 7 aa) Die ec-Karte ist eine Zahlungskarte i.S.d. § 152 a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 StGB, weil sie es ermöglicht, den Aussteller im Zahlungsverkehr zu einer garantierten Zahlung zu veranlassen (vgl. Begr. zum Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts [6. StrRG] BT-Drucks. 1318587 S. 29, 30; Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 152 a Rdn. 2 i.V.m. § 266 b Rdn. 3; s. auch Ziff. 1 der Bedingungen für ec-Karten, abgedr. in WM 1996, 2356). Ausreichend ist die generelle Art der Verwendung im Rechtsverkehr. Daher steht nicht entgegen, daß der Angeklagte die Karte hier ausschließlich im Rahmen elektronischer Lastschriftverfahren einsetzen wollte. Allerdings übernimmt die kartenausgebende Bank – anders als im herkömmlichen eurochequeGarantieverfahren (BGHSt 24, 386) – hierbei keine Garantie für die Zahlung; vielmehr erstellt das Handels- oder Dienstleistungsunternehmen an einer automatisierten Kasse mittels der im Magnetstreifen der ec-Karte gespeicherten Daten eine Lastschrift, auf welcher der Karteninhaber durch seine Unterschrift eine Einzugsermächtigung erteilt (vgl. Altenhain JZ 1997, 752, 759 mit Hinweisen zu unterschiedlichen Ausgestaltungen des Verfahrens in Fn. 86; Rossa CR 1997, 219, 223, 226; Gößmann WM 1998, 1264, 1271; Sprau in Palandt BGB 59. Aufl. § 676 f Rdn. 23, 29 f.; Nobbe in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch Bd. 1 § 63 Rdn. 4 und die im Anhang 7 zu §§ 67, 68 abgedruckten Ziff. 1 und 5 der Bedingungen für die Teilnahme am POZ-System [Händlerbedingungen]). Zwar ist die Garantiefunktion (zum Begriff vgl. BGHSt 38, 281, 283 f.), wie der an „sonstige Karten“ angeschlossene Relativsatz in § 152 a Abs. 4 Nr. 1 StGB belegt, Merkmal aller Zahlungskarten (vgl. etwa Kreß NJW 1998, 633, 641; Hefendehl NStZ 2000, 348, 349); an die Garantie des Kartenausstellers hat der Gesetzgeber des 6. StrRG bewußt angeknüpft (BTDrucks. aaO). Daraus folgt aber keine Einschränkung des Tatbestands; § 152 a StGB setzt nämlich nicht voraus, daß der Täter beabsichtigt, die falsche Zahlungskarte gerade im Rahmen des (vorgeblichen) Garantieversprechens der kartenausgebenden Bank – etwa als Euroscheckkarte nebst Scheck – einzusetzen.
Rn. 8 Dies wird durch die Materialien zum 6. StrRG bestätigt: Der Gesetzgeber wollte Zahlungskarten „allgemein“ einbeziehen, weil er davon ausging, diese Karten seien gerade wegen ihrer „universelle(n)“ – das heißt also nicht auf Herbeiführung einer Garantiehaftung beschränkten – „Verwendbarkeit im Zahlungsverkehr besonders schutzwürdig“ (BTDrucks. aaO S. 29 f.). Hinzu kommt, daß die Ausweitung des Tatbestands gegenüber der ursprünglichen Fassung mit dem Hinweis auf das „Point of sale-Verfahren“ (POS-System; vgl. hierzu Gößmann in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 68 Rdn. 1 f.) begründet wurde, der Gesetzentwurf dabei jedoch die zivilrechtliche Konstruktion bewußt offen ließ (BTDrucks. aaO S. 29).
Rn. 9 Entscheidend ist schließlich, daß es zum wirksamen Schutz des Rechtsguts des § 152a StGB erforderlich ist, die Fälschung von Zahlungskarten unabhängig von den Vorstellungen des Täters über die Art der von ihm zu nutzenden (vorgeblichen) Funktion des Falsifikats nach § 152a Abs. 1 Nr. 1 StGB zu bestrafen; denn die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des bargeldlosen Zahlungsverkehrs ist auch im elektronischen Lastschriftverfahren berührt, weil dieses Verfahren nach den Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise eine Form der bargeldlosen Zahlung ist (vgl. Ziff. 1 des Anhangs zu den Bedingungen für ec-Karten: Bargeldloses Bezahlen ohne Zahlungsgarantie an automatisierten Kassen mittels Lastschrift [POZ-System], abgedruckt in WM 1996, 2358). Zudem bringt der Rechtsverkehr gerade der Euroscheckkarte unabhängig von der Art ihrer Nutzung generell besonderes Vertrauen entgegen, weil ihr auch eine Garantiefunktion zukommen kann und sie von den Kreditinstituten nur nach entsprechender Bonitätsprüfung ausgehändigt wird. Auch ist der Geldgläubiger (Händler) im elektronischen Lastschriftverfahren besonders schutzwürdig, weil er das Risiko der Nichteinlösung der Lastschrift trägt (Gößmann WM 1998, 1264, 1271; Müller/Wabnitz/Janovsky, Wirtschaftskriminalität 4. Aufl. 4. Kap. Rdn. 57) und ihm bei einer Vorgehensweise wie der des Angeklagten eine etwa erklärte Einwilligung in die Bekanntgabe von Name und Anschrift des Kontoinhabers nichts nützt.
Rn. 10 bb) Einer Anwendung des – durch das 2. WiKG eingefügten und durch das 6. StrRG neu gefaßten – § 152a Abs. 1 Nr. 1 StGB steht nicht entgegen, daß der Angeklagte nur eine ec-Karte manipuliert hat. Zwar verwendet der Tatbestand für das Tatobjekt den Plural. Entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung (Ruß in LK 11. Aufl. § 152a Rdn. 4: „auf den ersten Blick verwunderlich“; Rudolphi in SK-StGB § 152a Rdn. 6; Puppe in NK § 152a Rdn. 14 zur a.F.) ist der Tatbestand aber bereits dann erfüllt, wenn sich die Tathandlungen auf eine Zahlungskarte beziehen (so auch Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 152a Rdn. 4; Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 152a Rdn. 5 zur a.F.). Der Wortlaut der Vorschrift gestattet eine solche Auslegung: Hierfür spricht bereits, daß das Gesetz mit dem Plural „Zahlungskarten“ in Absatz 1 allein sprachlich an die Legaldefinition in Absatz 4 anknüpft, in der eine Mehrzahl von Karten als „Zahlungskarten im Sinne des Absatzes 1“ genannt wird. Darüber hinaus ist der Sprachgebrauch des Gesetzes im Blick auf die Bezeichnung von Personen, Tatgegenständen, Tatmitteln und Handlungsarten nicht in dem Sinne eindeutig, daß allein aus der Verwendung des Plurals verbindlich gefolgert werden könnte, auch begrifflich sei ausschließlich eine Mehrzahl gemeint. Das Gegenteil belegen z.B. §§ 174 ff. StGB (sexuelle Handlungen), § 184 StGB (pornographische Schriften), § 132 a StGB (Amts- oder Dienstbezeichnungen usw.) sowie § 133 StGB (Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen); nichts anderes gilt für den Sprachgebrauch des 6. StrRG etwa in § 168 Abs. 1 StGB (Teile des Körpers), §§ 306, 306 f Abs. 1 und 2 StGB (Brandstiftungsobjekte, vgl. Tröndle/Fischer aaO § 306 Rdn. 2) sowie § 314 Abs. 1 StGB (Quellen, Brunnen usw.). Lediglich vereinzelt ist der Plural der alten Fassung durch den Singular ersetzt worden, ohne daß damit eine sachliche Änderung beabsichtigt gewesen wäre (§ 225 Abs. 1 StGB n.F., § 223 b Abs. 1 StGB a.F.; s. Bericht des Rechtsausschusses des BT, BTDrucks. 13/9064 S. 16). Die Rechtsprechung hat es daher wiederholt abgelehnt, aus der Verwendung des Plurals begriffliche Folgerungen zu ziehen (RGSt 55, 101, 102 und BGHSt 23, 46, 53 sowie OLG Düsseldorf NJW 1993, 869 zu § 125 Abs. 1 StGB [Menschen, Sachen]; BGH NJW 1995, 1686 zu § 180 a Abs. 1 Nr. 1 StGB [diese]).
Rn. 11 Dem wirksamen Schutz des Rechtsguts des § 152a StGB – die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des bargeldlosen Zahlungsverkehrs (BTDrucks. 13/8587 S. 29; BGH, Beschluß vom 3. Mai 2000 – 2 StR 69/00, zum Abdruck in BGHSt bestimmt = NJW 2000, 2597, 2598; Ruß aaO § 152a Rdn. 2; Maurach/Schroeder/Maiwald, Strafrecht BT, Teilbd. 2 § 67 Rdn. 47; Wessels/Hettinger, Strafrecht BT 1 23. Aufl. Rdn. 946; a.A. Puppe aaO § 152a Rdn. 3 ff. zur a.F.) – trägt nur eine Auslegung Rechnung, die den Tatbestand auch auf die Fälschung lediglich einer Zahlungskarte anwendet; denn der bargeldlose Zahlungsverkehr wird bereits durch die Fälschung einer Karte nachhaltig gefährdet. Den Materialien zum 2. WiKG und 6. StrRG kann ein Wille des Gesetzgebers zu einer Tatbestandseinschränkung dahin, mit § 152a StGB solle (nur) die serienweise Herstellung der Falsifikate und ihre massenhafte Verwendung bekämpft werden, nicht entnommen werden; allein das von der hier abgelehnten Ansicht vertretene Erfordernis zweier gefälschter Zahlungskarten würde diesem Gesichtspunkt ohnehin nicht besser Rechnung tragen (dies räumt auch Puppe aaO ein). Zudem hat sich der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 152 a StGB eng an § 146 StGB, der ein vergleichbares Rechtsgut schützt, angelehnt (BTDrucks. 13/8587 S. 30); auch dort genügt die Fälschung eines Geldstücks oder -scheins (BGH bei Dallinger MDR 1976, 15; RGSt 69, 3 f.; Ruß und Stree, jeweils aaO § 146 Rdn. 10; Puppe aaO § 146 Rdn. 19).
Rn. 12 Die hohe Strafdrohung gebietet (entgegen Ruß aaO § 152 a Rdn. 4 und Puppe aaO § 152a Rdn. 14) keine einschränkende Auslegung; der Gesetzgeber hat nämlich diesen Gesichtspunkt bedacht, sich jedoch – ohne eine Mindeststückzahl zu erwägen – wegen der Gefährlichkeit der Tathandlungen für das geschützte Rechtsgut und des Erfordernisses einer besonderen Sicherung gegen Nachahmung in § 152a Abs. 4 Nr. 2 StGB für einen Verbrechenstatbestand entschieden (BTDrucks. aaO). Bei geringer Stückzahl ist ohnehin das Vorliegen eines minder schweren Falles zu prüfen (Tröndle/Fischer aaO § 152a Rdn. 8).
Rn. 13 cc) Allerdings ist die Annahme des Landgerichts unzutreffend, der Angeklagte habe die ec-Karte in allen zehn Fällen verfälscht. Diese Tathandlung setzt nämlich voraus, daß der Täter den Inhalt einer echten Karte verändert; das gilt auch für die in der Karte elektronisch gespeicherten Daten (Ruß aaO; Tröndle/Fischer aaO § 152 a Rdn. 4; Lackner/Kühl aaO § 152 a Rdn. 5; Maurach/Schroeder/Maiwald aaO § 67 Rdn. 50). So verhielt es sich indes nur im Fall II 1 der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte „erstmals die Eintragungen auf der ec-Karte“ (UA 8) veränderte; das Ergebnis dieses Vorgangs war eine falsche, d.h. unechte Euroscheckkarte, weil ihr Inhalt nicht mehr vom berechtigten, aus der Karte ersichtlichen Aussteller (Postbank) herrührte (vgl. Rudolphi aaO § 152 a Rdn. 4 a; Lackner/Kühl aaO § 152 a Rdn. 3). In den weiteren Fällen liegt daher kein Verfälschen vor. Der Rechtsfehler gefährdet jedoch den Bestand des Schuldspruchs in diesen Fällen nicht, weil der Angeklagte hier jeweils eine Zahlungskarte nachgemacht hat. Zur Auslegung dieses Begriffs kann auf § 146 StGB zurückgegriffen werden, an dem sich, wie ausgeführt, das 6. StrRG ausdrücklich orientiert hat: Nachmachen ist gleichbedeutend mit Herstellen einer falschen Zahlungskarte (Ruß aaO; Rudolphi aaO § 152 a Rdn. 6; Tröndle/Fischer aaO § 152 a Rdn. 4; vgl. auch BGHSt 23, 229, 232). Hierzu zählt auch die Manipulation an einem durch das (erstmalige) Verfälschen hergestellten Falsifikat (Ruß aaO § 146 Rdn. 6 a [i.V.m. § 152 a Rdn. 4]; Tröndle/Fischer aaO § 146 Rdn. 3 [i.V.m. § 152 a Rdn. 4]; Stree aaO § 146 Rdn. 5). Es beschwert den Angeklagten nicht, daß das Landgericht nicht geprüft hat, ob er durch die Vorlage der falschen ec-Karte auch den Tatbestand des § 152 a Abs. 1 Nr. 2 StGB durch Gebrauchen erfüllt hat.
Rn. 14 dd) Der Angeklagte handelte vorsätzlich und zur Täuschung im Rechtsverkehr. Er beabsichtigte nämlich, im bargeldlosen Zahlungsverkehr über die Echtheit der Karte und damit über seine Berechtigung zu täuschen, diese im Rahmen der in ihr angegebenen Bankverbindung als Zahlungsmittel zu gebrauchen; soweit jeweils eine Datenverarbeitungsanlage fälschlich beeinflußt werden sollte, folgt dies aus § 270 StGB, der auch im Rahmen des § 152 a StGB Anwendung findet (vgl. BTDrucks. aaO).
Rn. 15 ee) Das Landgericht hat zu Recht Tatmehrheit zwischen den zehn Fällen der Fälschung von Zahlungskarten angenommen. Die jeweiligen tatbestandlichen, § 152 a StGB verletzenden Ausführungshandlungen sind nämlich nicht in einem für sämtliche Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Teil zumindest teilweise identisch (vgl. BGHSt 22, 206, 208; 27, 66, 67); dagegen vermögen der Umstand, daß der Angeklagte den Entschluß zur Begehung mehrerer Taten gleichzeitig gefaßt hat, ein einheitliches Ziel oder Motiv, eine Teilidentität von Vorbereitungshandlungen oder eine Gleichzeitigkeit von Geschehensabläufen Tateinheit nicht zu begründen (vgl. BGHSt 33, 163, 165; 43, 317, 319; Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 52 Rdn. 18 ff.). Zwar kommt bei mehreren Fälschungsvorgängen eine natürliche Handlungseinheit in Betracht (vgl. Ruß aaO § 146 Rdn. 18); deren Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor, weil es an dem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang der einzelnen Betätigungsakte fehlt, den der Begriff der natürlichen Handlungseinheit voraussetzt (vgl. BGHSt 43, 312, 315; BGH, Beschluß vom 11. Februar 2000 – 3 StR 486/99, zum Abdruck in BGHSt bestimmt = NJW 2000, 2118, 2119; BGH NJW 1995, 1766; Tröndle/Fischer aaO vor § 52 Rdn. 2, 2 a, 2 c). Die Gewerbsmäßigkeit begründet keine (rechtliche) Handlungseinheit (BGHSt 1, 41; Rissing-van Saan aaO vor §§ 52 ff. Rdn. 57).
Rn. 16 c) Die Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil der in den zehn abgeurteilten Fällen geschädigten Unternehmen gemäß § 263 Abs. 1 StGB weist ebenfalls keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf; allerdings war der Betrug jeweils bereits mit Aushändigung der Ware – und nicht erst des Bargeldes beim Umtausch am nächsten Tag, worauf das Landgericht offenbar abhebt – vollendet (vgl. auch BGHSt 3, 69, 72). Näherer Ausführungen zum Vorliegen eines Irrtums des Kassenpersonals, das unabhängig von der Benutzung automatisierter Kassen selbst – vor Übergabe der Ware – über die Echtheit der Karte getäuscht wurde (vgl. OLG München JZ 1977, 408, 409 mit zust. Anm. Sieber; Cramer in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 263 Rdn. 53; Lackner/Kühl aaO § 263 Rdn. 19; Tröndle/Fischer aa0 § 263 Rdn. 18 b m.w.N.), bedurfte es – anders als in der in NStZ 2000, 375 abgedruckten Senatsentscheidung – nicht. Im Blick auf das Risiko des Händlers im elektronischen Lastschriftverfahren verhält es sich hier vielmehr ebenso wie bei der Hingabe eines ungedeckten Schecks (Nack in Müller-Gugenberger/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht 3. Aufl. § 49 Rdn. 64 und 9; Altenhain JZ 1997, 752, 759; Rossa CR 1997, 219, 223); daß der Schaden nicht beim getäuschten Kassenpersonal, sondern beim Unternehmen eintrat, ist unerheblich (vgl. BGHSt 24, 386, 389). Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe durch den mehrfachen Einsatz der jeweiligen Fälschung der ec-Karte nur einen Betrug in natürlicher Handlungseinheit begangen, beschwert ihn nicht.
Rn. 17 d) § 152 a Abs. 1 Nr. 1 StGB und § 263 StGB stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit. Dies hat der Bundesgerichtshof zu § 152 a Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. bereits entschieden (BGH NJW 2000, 2597, 2598 m.w.N.). Nichts anderes gilt für § 152 a Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F., da die Begründung, die erforderliche Täuschungsabsicht verbinde die Fälschung von Zahlungskarten mit ihrer Verwendung zu einer deliktischen Einheit, auch für die neue Fassung zutrifft (ebenso Tröndle/Fischer aaO § 152 a Rdn. 10; s. auch Ruß aaO § 152 a Rdn. 10; a.A. Lackner/Kühl aaO § 152 a Rdn. 9).
Rn. 18 e) Die Einwendungen der Revision gegen den Strafausspruch gehen fehl. Das Landgericht hat bei der Zumessung der Einzelstrafen innerhalb des Strafrahmens für minder schwere Fälle gemäß § 152 a Abs. 3 Halbs. 2 StGB keineswegs nur zu Gunsten des Angeklagten sprechende Umstände aufgeführt, sondern – neben seinen Vorstrafen – rechtsfehlerfrei den jeweils tateinheitlich begangenen Betrug strafschärfend berücksichtigt (vgl. BGH, Urteile vom 24. Juli 1990 – 5 StR 218/90 und 28. April 1992 – 1 StR 148/92; Tröndle/Fischer aaO § 46 Rdn. 22, 38 a). Auch die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Das Landgericht hat sich ersichtlich nicht an einer Addition der Einzelstrafen orientiert, sondern die Gesamtstrafe gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB durch Erhöhung der – allerdings nicht sprachlich hervorgehobenen (vgl. Kroschel/Meyer-Goßner, Die Urteile in Strafsachen 26. Aufl. S. 160) – Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten gebildet. Das sehr straffe Zusammenziehen der Einzelstrafen belegt zudem, daß das Landgericht bei der zusammenfassenden Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten gemäß § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB den engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhang der Taten nicht übersehen hat (vgl. BGH StV 1993, 302; 2000, 254; NJW 1995, 2234 f.; NStZ 1996, 187). Bereits aus diesem Grunde vermag auch der Hinweis der Revision auf die Bemerkung des Großen Senats für Strafsachen, daß der Übergang von der bisherigen Praxis weitgehender Annahme des Fortsetzungszusammenhangs zur Anwendung der §§ 53, 54 StGB nicht zur Erhöhung des allgemeinen Strafenniveaus zu führen brauche (BGHSt 40, 138, 162), ihr nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Wortlaut nach der Fassung in HRRS (hrr-strafrecht.de), abgerufen am 28.09.2026. Gerichtliche Entscheidungen sind amtliche Werke nach § 5 UrhG. Die Randnummern entsprechen der Absatzzählung dieser Fassung, das Gericht hat sie nicht vergeben.
Stand September 2026. Allgemeine Information zur Rechtslage, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Kommentarhinweise beziehen sich auf Fischer, StGB, 62. Aufl. 2015. Spätere Auflagen können abweichen.