Wer mit einer entwendeten EC-Karte ohne PIN im Lastschriftverfahren bezahlen will und dafür die Unterschrift des Karteninhabers vortäuscht, begeht einen Betrug zum Nachteil des Händlers und keinen Computerbetrug. Das gilt auch, wenn es beim Versuch bleibt. Der Bundesgerichtshof hat den Schuldspruch geändert, die Strafen blieben unverändert.
- Gericht
- Bundesgerichtshof, 4. Strafsenat
- Entscheidung
- Beschluss vom 19. Oktober 2011
- Aktenzeichen
- 4 StR 409/11
- Vorinstanz
- LG Essen
- Normen
- § 263a StGB, § 263 StGB
- Fundstellen
- HRRS 2012 Nr. 77
- Amtlicher Text
- bundesgerichtshof.de · rechtsprechung-im-internet.de
Sachverhalt
Das Landgericht Essen verurteilte den Angeklagten unter anderem wegen versuchten Computerbetrugs in zwei Fällen (Rn. 1). In diesen Fällen wollte er Waren mit entwendeten EC-Karten bezahlen. Er ging davon aus, dass er dafür keine PIN brauche und die Unterschrift des Karteninhabers vortäuschen könne (Rn. 3). Die Taten blieben im Versuch stecken.
Die Entscheidung
Der 4. Strafsenat stellt auf das ab, wovon der Angeklagte ausging. Er wollte ohne PIN im Lastschriftverfahren zahlen und die Unterschrift des Karteninhabers vortäuschen (Rn. 3).
„Bei einer solchen Verwendung der Karten im Lastschriftverfahren liegt jedoch kein (versuchter) Computerbetrug, sondern ein (versuchter) Betrug zum Nachteil des jeweiligen Geschäftspartners vor“
4 StR 409/11, Rn. 3
Der Senat verweist dazu auf eine frühere Entscheidung zum POZ-Einzugsermächtigungsverfahren (Rn. 3). Er ändert den Schuldspruch in zwei Fälle des versuchten Betrugs (Tenor, Rn. 4). § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht anders hätte verteidigen können. Auf Einzel- und Gesamtstrafe hat die Änderung keinen Einfluss (Rn. 4).
„auch im Hinblick auf die übereinstimmenden Strafrahmen der §§ 263, 263a StGB und den unveränderten Schuldgehalt“
4 StR 409/11, Rn. 4
Anmerkung
Der Beschluss zeigt, dass die Abgrenzung von § 263 und § 263a StGB am Zahlungsweg hängt. Entscheidend ist, wer über das Vermögen verfügt. Im Lastschriftverfahren ohne Zahlungsgarantie prüft das System nach Fischer allenfalls Echtheit und Sperrung der Karte und druckt einen Beleg zum Unterschreiben. Eine Verfügung durch den Computer liegt darin nicht (§ 263a Rn. 15). Die Ware gibt der Händler heraus, und er trägt das Risiko, dass die Lastschrift platzt (BGH 4 StR 284/00, Rn. 9, 16).
Fischer (62. Aufl. 2015) sieht das ebenso. Beim Zahlen ohne Einlösungsgarantie der Bank liegt bei Verwendung durch einen Nichtberechtigten Betrug zulasten des Händlers vor. Zahlt der Täter in Unkenntnis eines Garantievertrags des Händlers mit einem Dritten, nimmt Fischer versuchten Betrug an (§ 263a Rn. 15). Die hier besprochene spätere Rechtsprechung hat das nicht überholt.
Den Gegenpol bildet das kontaktlose Zahlen ohne PIN. Dort begründet die Autorisierung eine Zahlungsverpflichtung der Bank, der Händler steht wie bei Barzahlung. Der 5. Strafsenat hat deshalb beim kontaktlosen Zahlen mit geraubter Karte weder Computerbetrug noch Betrug am Händler angenommen (BGH 5 StR 362/25, Rn. 12, 14). Ich lese beide Entscheidungen als Ausdruck derselben Logik. Getäuscht werden kann nur, wer nach der Ausgestaltung des Zahlungswegs auf die Berechtigung des Kartennutzers angewiesen ist.
Beim Versuch kommt es auf die Vorstellung des Täters an. Der Senat hat den Schuldspruch allein auf das gestützt, wovon der Angeklagte ausging (Rn. 3). Stellt sich der Täter vor, dass am Ende ein Mensch getäuscht wird, liegt nach Fischer nur Betrugsvorsatz vor (§ 263a Rn. 23).
Ansatzpunkte der Verteidigung
- Das Vorstellungsbild genau feststellen lassen. Wollte der Beschuldigte mit PIN, mit Unterschrift oder kontaktlos zahlen? Davon hängt ab, welcher Versuch vorliegt (Rn. 3).
- Zahlungsverfahren am Tatort aufklären. Lastschrift mit Unterschrift, Zahlung mit Garantie der Bank und kontaktlose Zahlung führen zu verschiedenen Tatbeständen und Geschädigten (Rn. 3, BGH 5 StR 362/25, Rn. 12, 14).
- Geschädigten richtig benennen. Beim Betrug im Lastschriftverfahren ist es der jeweilige Geschäftspartner (Rn. 3). Das wirkt sich auf die Schadensberechnung und die Einziehung aus.
- Doppelte Schuldsprüche beanstanden. § 263 und § 263a StGB schließen sich für denselben Schaden aus (Fischer, § 263a Rn. 38).
Häufige Fragen
Das hängt vom Zahlungsweg ab. Wird im Lastschriftverfahren mit Unterschrift bezahlt, liegt nach diesem Beschluss Betrug zum Nachteil des Händlers vor. Beim kontaktlosen Zahlen ohne PIN hat der Bundesgerichtshof 2025 weder Computerbetrug noch Betrug am Händler angenommen. Strafbar kann das Verhalten dennoch aus anderen Gründen sein.
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Verwandte Entscheidungen
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Tenor und Gründe im Wortlaut
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. Mai 2011 dahin abgeändert, dass der Angeklagte in den Fällen II.4. und II.5. der Urteilsgründe des versuchten Betrugs, statt des versuchten Computerbetrugs, schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Rn. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung, Betruges in vier Fällen, Diebstahls und versuchten Computerbetrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass ein Teil der Gesamtfreiheitsstrafe vor dieser Maßregel zu vollziehen ist. Gegen das Urteil richtet sich die auf die – jeweils nicht ausgeführte – Sach- und Verfahrensrüge gestützte Revision des Angeklagten.
Rn. 2 Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs in den Fällen II.4. und II.5. der Urteilsgründe; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Rn. 3 Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ging der Angeklagte in den Fällen II.4. und II.5. der Urteilsgründe davon aus, die Waren mittels der entwendeten „EC-Karten“ ohne Eingabe einer PIN durch Vortäuschung der Unterschrift des „Karteninhabers“ bezahlen zu können. Bei einer solchen Verwendung der Karten im Lastschriftverfahren liegt jedoch kein (versuchter) Computerbetrug, sondern ein (versuchter) Betrug zum Nachteil des jeweiligen Geschäftspartners vor (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2003 – 4 StR 472/02, NJW 2003, 1404 [zum POZ-Einzugsermächtigungsverfahren]).
Rn. 4 Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der (insoweit in vollem Umfang geständige) Angeklagte gegen den geänderten Schuldspruch nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Auf die Einzel- oder die Gesamtstrafe hat die Änderung keinen Einfluss. Der Senat schließt – auch im Hinblick auf die übereinstimmenden Strafrahmen der §§ 263, 263a StGB und den unveränderten Schuldgehalt – aus, dass der Tatrichter bei einer Verurteilung wegen versuchten Betrugs (statt wegen versuchten Computerbetrugs) niedrigere Strafen verhängt hätte. Auch für eine teilweise Entlastung des Angeklagten von der Kostentragung besteht kein Anlass.
Ernemann Roggenbuck Franke
Mutzbauer Quentin
Wortlaut nach der amtlichen Veröffentlichung auf rechtsprechung-im-internet.de (Dokument JURE110022169), abgerufen am 28.09.2026. Gerichtliche Entscheidungen sind amtliche Werke nach § 5 UrhG. Randnummern nach amtlicher Zählung.
Stand September 2026. Allgemeine Information zur Rechtslage, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Kommentarhinweise beziehen sich auf Fischer, StGB, 62. Aufl. 2015. Spätere Auflagen können abweichen.