BGH, Beschluss vom 23.11.2016 – 4 StR 464/16

4. Strafsenat hält Computerbetrug bei absprachewidrigem Abheben mit überlassener Karte für möglich

Rechtsprechung · Besprochen von Rechtsanwalt Thomas Koll, Fachanwalt für Strafrecht · Stand

Der 4. Strafsenat hat offengelassen, ob absprachewidriges Abheben mit einer vom Inhaber überlassenen Karte und PIN ein Computerbetrug ist, weil er das Verfahren insoweit nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat. In einem Hinweis äußert er Bedenken gegen die bisherige Rechtsprechung, die hier keine unbefugte Datenverwendung annimmt. Er stützt sie auf das Zahlungsdiensterecht des BGB.

Gericht
Bundesgerichtshof, 4. Strafsenat
Entscheidung
Beschluss vom 23. November 2016
Aktenzeichen
4 StR 464/16
ECLI
ECLI:DE:BGH:2016:231116B4STR464.16.0
Vorinstanz
LG Freiburg
Normen
§ 263a StGB
Fundstellen
HRRS 2017 Nr. 245
Amtlicher Text
bundesgerichtshof.de · rechtsprechung-im-internet.de

Sachverhalt

Das Landgericht Freiburg verurteilte den Angeklagten unter anderem wegen veruntreuender Unterschlagung und wegen Computerbetrugs in zwei Fällen (Rn. 1). Nach der Beschreibung des Senats hatte er an einem Geldautomaten mit einer Bankkarte, die ihm der Berechtigte überlassen hatte, und mit der ihm mitgeteilten Geheimzahl absprachewidrig Geld abgehoben (Rn. 3). Weitere Einzelheiten zum Geschehen enthält der Beschluss nicht.

Die Entscheidung

Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren wegen der veruntreuenden Unterschlagung und der beiden Computerbetrugsfälle aus prozessökonomischen Gründen nach § 154 Abs. 2 StPO ein (Rn. 2). Die Gesamtstrafe setzt er analog § 354 Abs. 1 StPO selbst auf vier Monate und eine Woche fest (Rn. 5).

Eine Entscheidung zur unbefugten Datenverwendung ist damit nicht mehr nötig (Rn. 3). Der Senat legt trotzdem dar, warum er Bedenken gegen die bisherige Rechtsprechung hat. Karte und Geheimzahl sind ein personalisiertes Zahlungsauthentifizierungsinstrument, mit dem der Kunde der Bank einen Zahlungsauftrag erteilt (Rn. 4). Schließt der Bankkartenvertrag die Bevollmächtigung Dritter ausnahmslos aus, gilt nach dem Senat Folgendes.

„kann die Verwendung von Karte und Geheimzahl durch einen Dritten einen Zahlungsauftrag auch dann nicht autorisieren und damit im Sinne von § 675j Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam machen, wenn deren Einsatz mit Zustimmung des Kontoinhabers erfolgt.“

4 StR 464/16, Rn. 4

Ein Bevollmächtigter braucht nach dieser Sicht ein eigenes Zahlungsauthentifizierungsinstrument mit eigenen Sicherheitsmerkmalen. Der Senat beruft sich dafür auf eine Entscheidung des XI. Zivilsenats (Rn. 4).

„Dies könnte es rechtfertigen, in Fällen der hier in Rede stehenden Art das Tatbestandsmerkmal der unbefugten Verwendung von Daten gemäß § 263a Abs. 1 3. Fall StGB als verwirklicht anzusehen.“

4 StR 464/16, Rn. 4

Anmerkung

Der Beschluss enthält keinen tragenden Rechtssatz zu § 263a StGB. Die Ausführungen in Rn. 3 bis 4 sind ein Hinweis, formuliert im Konjunktiv. Bemerkenswert ist der Ansatz. Der Senat fragt nicht, was ein Bankangestellter am Schalter prüfen würde, wie es 2 StR 16/15 tut (Rn. 11 f.). Er fragt, ob die Bank den Zahlungsauftrag zivilrechtlich gegen sich gelten lassen muss.

Die später hier besprochenen Entscheidungen sind diesem Gedanken nicht gefolgt. Der 3. Strafsenat hält die abredewidrige Nutzung einer freiwillig überlassenen Karte für nicht unbefugt (3 StR 63/21, Rn. 32). Der 5. Strafsenat bleibt bei derselben Linie (BGH 5 StR 80/24, Rn. 6, BGH 5 StR 262/25, Rn. 4). In den Gründen dieser Beschlüsse wird 4 StR 464/16 nicht erörtert.

Fischer (62. Aufl. 2015, § 263a Rn. 13) referiert, dass die Rechtsprechung bei ohne Täuschung überlassener Karte eine täuschungsgleiche Handlung verneint und allenfalls Untreue gegenüber dem Kontoinhaber annimmt. In Rn. 13a hält er gerade den Fall, dass die Bank die Überlassung an Dritte in ihren Bedingungen verbietet, für nicht betrugsähnlich. Der Kontoinhaber müsse die vertragswidrig erteilte Vollmacht gegen sich wirken lassen. Genau diesen Punkt stellt der 4. Strafsenat in Frage.

Aus Verteidigersicht ist der Hinweis vor allem ein Argument, mit dem Anklagen arbeiten können. Er setzt voraus, dass der konkrete Kartenvertrag die Bevollmächtigung Dritter ausnahmslos ausschließt. Ob allein die zivilrechtliche Unwirksamkeit des Zahlungsauftrags eine Täuschungsgleichheit begründet, lässt der Beschluss offen.

Ansatzpunkte der Verteidigung

  • Beruft sich die Anklage auf diesen Beschluss, klarstellen, dass die Ausführungen nicht tragend sind. Der Senat hat eingestellt und nur Bedenken geäußert (Rn. 2, 3, 4).
  • Auf die spätere Rechtsprechung anderer Senate verweisen, die die abredewidrige Nutzung überlassener Karten nicht als unbefugt ansieht (3 StR 63/21, Rn. 32, 5 StR 80/24, Rn. 6).
  • Verlangen, dass die Bedingungen des konkreten Bankkartenvertrags festgestellt werden. Der Hinweis greift nur, wenn eine Bevollmächtigung Dritter ausnahmslos ausgeschlossen ist (Rn. 4).
  • Bei rechtlich ungeklärten Nebenvorwürfen eine Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO anregen. Hier ist der Senat einem entsprechenden Antrag des Generalbundesanwalts gefolgt (Rn. 2).

Häufige Fragen

Nach der Rechtsprechung, die sich in den späteren BGH-Entscheidungen durchgesetzt hat, nicht, wenn der Inhaber Karte und PIN freiwillig überlassen hat. Der 4. Strafsenat hat 2016 Zweifel daran geäußert, die Frage aber nicht entschieden. Andere Straftatbestände können trotzdem in Betracht kommen, etwa Unterschlagung am abgehobenen Bargeld.

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Tenor und Gründe im Wortlaut

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 19. Mai 2016

a) wird das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 5 der Urteilsgründe wegen veruntreuender Unterschlagung und Computerbetrugs in zwei Fällen verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil

aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Beleidigung in drei Fällen und Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung in zwei Fällen verurteilt ist;

bb) im Strafausspruch dahin geändert, dass die Gesamtstrafe auf vier Monate und eine Woche Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Rn. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung in drei Fällen, Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung in zwei Fällen, veruntreuender Unterschlagung sowie Computerbetrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, ihn im Übrigen freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine Revision führt zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teileinstellung, einer Änderung des Schuldspruchs und einer Herabsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Rn. 2 1. Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren aus prozessökonomischen Gründen eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 5 der Urteilsgründe wegen veruntreuender Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 2 StGB und Computerbetrugs gemäß § 263a Abs. 1 StGB in zwei tatmehrheitlichen Fällen verurteilt worden ist.

Rn. 3 Der Senat braucht danach nicht mehr zu entscheiden, ob in Fällen, in denen der Täter an einem Geldautomaten mit der ihm vom Berechtigten überlassenen Bankkarte und unter Verwendung der ihm vom Berechtigten bekannt gegebenen Geheimzahl (absprachewidrig) Geld abhebt, ein Computerbetrug gemäß § 263a Abs. 1 3. Fall StGB mit der Begründung abgelehnt werden kann, es liege keine unbefugte Datenverwendung vor (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 – 2 StR 16/15, NStZ-RR 2015, 337, 338; Beschluss vom 31. März 2004 – 1 StR 482/03, NStZ 2005, 213; Beschluss vom 17. Dezember 2002 – 1 StR 412/02, BGHR StGB § 263a Anwendungsbereich 1; Tiedemann in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 263a Rn. 50; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 263a Rn. 13 jeweils mwN). Gegen die bisherige Rechtsprechung können in Fällen wie dem vorliegenden aus folgenden Gründen Bedenken bestehen:

Rn. 4 Die Zahlungskarte und die zugehörige Geheimzahl sind ein personalisiertes Zahlungsauthentifizierungsinstrument, das von dem Bankkunden im Rahmen der Bestimmungen des zugrunde liegenden Bankkartenvertrags (§ 675j Abs. 1 Satz 4 BGB) dazu eingesetzt werden kann, der Bank einen Zahlungsauftrag (§ 675f Abs. 3 BGB) zu erteilen (vgl. Maihold in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch Bd. I, 4. Aufl. § 54 Rn. 12). Ist nach dem zwischen dem Bankkunden und der Bank geschlossenen Bankkartenvertrag bei der Nutzung des personalisierten Zahlungsauthentifizierungsinstruments, das ohnehin nach § 675l BGB geheim zu halten ist, eine Bevollmächtigung Dritter ausnahmslos ausgeschlossen, kann die Verwendung von Karte und Geheimzahl durch einen Dritten einen Zahlungsauftrag auch dann nicht autorisieren und damit im Sinne von § 675j Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam machen, wenn deren Einsatz mit Zustimmung des Kontoinhabers erfolgt. Soll ein Bevollmächtigter das Recht erhalten, für den Kontoinhaber mit einem Zahlungsauthentifizierungsinstrument Zahlungsvorgänge zu autorisieren, muss ihm ein eigenes Zahlungsauthentifizierungsinstrument einschließlich gesonderter personalisierter Sicherheitsmerkmale zugewiesen werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 – XI ZR 91/14, BGHZ 208, 331 = NJW 2016, 2024, 2029 f.). Dies könnte es rechtfertigen, in Fällen der hier in Rede stehenden Art das Tatbestandsmerkmal der unbefugten Verwendung von Daten gemäß § 263a Abs. 1 3. Fall StGB als verwirklicht anzusehen.

Rn. 5 2. Infolge der Teileinstellung entfallen die für die veruntreuende Unterschlagung und die beiden Fälle des Computerbetrugs vom Landgericht verhängten Einzelstrafen in Höhe von jeweils drei Monaten Freiheitsstrafe. Der Senat hat die danach neu zu bildende Gesamtstrafe analog § 354 Abs. 1 StPO selbst auf vier Monate und eine Woche Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt. Das ist die niedrigste nach §§ 53, 54 StGB zu bildende Gesamtstrafe. Der Angeklagte kann dadurch nicht beschwert sein.

Rn. 6 3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Rn. 7 4. Der nur geringfügige Erfolg der Revision des Angeklagten rechtfertigt es nicht, ihn auch nur teilweise von der Tragung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Sost-Scheible

Roggenbuck

RiBGH Dr. Franke
ist erkrankt und
deshalb gehindert zu
unterschreiben.

Sost-Scheible

Mutzbauer

Quentin

Wortlaut nach der amtlichen Veröffentlichung auf rechtsprechung-im-internet.de (Dokument KORE609442017), abgerufen am 28.09.2026. Gerichtliche Entscheidungen sind amtliche Werke nach § 5 UrhG. Randnummern nach amtlicher Zählung.

Stand September 2026. Allgemeine Information zur Rechtslage, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Kommentarhinweise beziehen sich auf Fischer, StGB, 62. Aufl. 2015. Spätere Auflagen können abweichen.