Der 5. Strafsenat hat entschieden, dass kein Computerbetrug vorliegt, wenn der Täter die Debitkarte samt PIN vom Inhaber überlassen bekommt und dann gegen dessen erkannten Willen Geld abhebt. Ob ein Betrug vorliegt, hängt vom Vorstellungsbild des Inhabers bei der Übergabe ab. Dazu muss das Tatgericht Feststellungen treffen, notfalls ist versuchter Betrug zu prüfen.
- Gericht
- Bundesgerichtshof, 5. Strafsenat
- Entscheidung
- Beschluss vom 12. August 2025
- Aktenzeichen
- 5 StR 262/25
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:120825B5STR262.25.0
- Vorinstanz
- LG Hamburg
- Normen
- § 263a StGB, § 263 StGB
- Fundstellen
- HRRS 2025 Nr. 1320
- Amtlicher Text
- bundesgerichtshof.de · rechtsprechung-im-internet.de
Sachverhalt
Der Angeklagte überredete einen 82 Jahre alten Mann, zu ihm und einem Mitangeklagten ins Auto zu steigen. Während der Fahrt behauptete er, dringend Geld für Geschenke und die Abzahlung eines Hauses zu brauchen. Der überforderte und eingeschüchterte Mann überließ ihm seine EC-Karte samt PIN, obwohl er ihm kein Geld überlassen wollte. Der Angeklagte hob gegen den von ihm erkannten Willen des Mannes binnen weniger Minuten 20.000 Euro ab (Rn. 3).
Das Landgericht Hamburg verurteilte ihn insoweit wegen Computerbetrugs (Rn. 1).
Die Entscheidung
Der Senat folgt dem Generalbundesanwalt und hebt die Verurteilung wegen Computerbetrugs auf (Rn. 2). Der Angeklagte hat die Karte nicht unbefugt im Sinne von § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB verwendet (Rn. 4).
„„Unbefugt“ handelt nicht schon derjenige, der Daten entgegen dem Willen des Berechtigten verwendet oder die verwendeten Daten rechtswidrig erlangt hat.“
5 StR 262/25, Rn. 4
Maßgeblich ist, ob die Abhebung am Bankschalter ein Betrug wäre. Wer Debitkarte und PIN vom Berechtigten mit dessen Willen erhalten hat, handelt nicht unbefugt, auch wenn die Überlassung auf einer Täuschung beruht (Rn. 4). Dass der Inhaber die Abhebung nicht wollte, ändert daran nichts.
Ob ein Betrug zulasten des Karteninhabers vorliegt, kann der Senat nicht entscheiden (Rn. 5). Es fehlen Feststellungen zum Vorstellungsbild des Geschädigten bei der Überlassung. Das neue Tatgericht muss sie treffen (Rn. 7).
„Sollte das neue Tatgericht keine Feststellungen zum Vorstellungsbild des betagten Opfers bei Überlassung von Debitkarte nebst PIN treffen können, wird es zu prüfen haben, ob sich der Angeklagte des versuchten Betruges strafbar gemacht hat.“
5 StR 262/25, Rn. 9
Außerdem gibt der Senat einen Hinweis zu § 46a Nr. 2 StGB. Die bloße Erfüllung von Schadensersatzansprüchen genügt nicht, der Täter muss Verantwortung übernehmen, etwa durch persönliche Leistung oder persönlichen Verzicht. Dass der Ausgleich auf Anregung des Gerichts zustande kommt, steht dem nicht entgegen (Rn. 10).
Anmerkung
Der Beschluss trennt zwei Willensrichtungen. Der Inhaber wollte die Karte herausgeben, aber kein Geld. Für § 263a StGB zählt nur die willentliche Herausgabe von Karte und PIN (Rn. 4). Der entgegenstehende Wille zur Abhebung wird nicht über den Computerbetrug erfasst, sondern allenfalls über den Betrug.
Damit verlagert sich der Streit auf die Tatbestandsmerkmale des Betrugs. Täuschung, Irrtum und Vermögensverfügung müssen sich im Vorstellungsbild des Geschädigten wiederfinden. Bei einem betagten, überforderten Zeugen ist das schwer festzustellen. Der Senat weist deshalb selbst auf den versuchten Betrug hin (Rn. 9).
Fischer (62. Aufl. 2015, § 263a Rn. 13) behandelt auch den Fall, dass eine Täuschung bei der Überlassung nicht beweisbar ist. Auch dann verneint die Rechtsprechung nach seiner Darstellung § 263a StGB. Der Beschluss liegt auf dieser Linie und führt 5 StR 80/24 (Rn. 6 f.) sowie 2 StR 16/15 (Rn. 12) fort.
Nicht erörtert wird, ob die festgestellte Einschüchterung (Rn. 3) eine abgenötigte Übergabe begründen könnte. Nach der in 2 StR 16/15 referierten Rechtsprechung kommt bei einer durch Nötigung verschafften Kartenverwendung Computerbetrug in Betracht (2 StR 16/15, Rn. 12). Die Grenze zwischen freiwilliger und abgenötigter Überlassung wird in solchen Fällen wichtig.
Ansatzpunkte der Verteidigung
- Klären, ob der Inhaber Karte und PIN selbst herausgegeben hat. Dann scheidet § 263a StGB aus, auch wenn er die spätere Abhebung nicht wollte (Rn. 4).
- Die Beweisaufnahme zum Vorstellungsbild des Geschädigten bei der Übergabe eng begleiten. Ohne tragfähige Feststellungen dazu gibt es keinen vollendeten Betrug (Rn. 5, 7, 9).
- Die Feststellungen zur Übergabe genau lesen. Wird aus Überforderung und Einschüchterung (Rn. 3) eine abgenötigte Übergabe, kommt nach der Rechtsprechung wieder Computerbetrug in Betracht (2 StR 16/15, Rn. 12).
- Einen Ausgleich mit dem Geschädigten nach § 46a Nr. 2 StGB prüfen. Er muss auf persönlicher Leistung oder persönlichem Verzicht beruhen, eine Anregung durch das Gericht schadet nicht (Rn. 10).
Häufige Fragen
Nach BGH 5 StR 262/25 nicht, wenn der Inhaber Karte und PIN selbst übergeben hat. Unbefugt im Sinne des Computerbetrugs handelt nicht schon, wer gegen den Willen des Berechtigten handelt. Ob ein Betrug vorliegt, hängt davon ab, was sich der Inhaber bei der Übergabe vorgestellt hat.
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Verwandte Entscheidungen
- Abhebungen mit ertäuschter Karte bilden mit der Kartenerlangung einen einheitlichen BetrugBGH, 14.3.2024 – 5 StR 80/24
- Abheben mit ertäuschter Karte und PIN ist Betrug, kein ComputerbetrugBGH, 16.7.2015 – 2 StR 16/15
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Tenor und Gründe im Wortlaut
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. Dezember 2024 im Fall 2 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die Revision des Angeklagten L. gegen das vorbenannte Urteil wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Rn. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen Diebstahls in zwei Fällen (Fälle 1 und 3 der Urteilsgründe) und Computerbetruges (Fall 2 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt, den Angeklagten L. wegen Diebstahls (Fall 3 der Urteilsgründe) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten M. erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie ebenso wie die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten L. unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Rn. 2 1. Die Verurteilung des Angeklagten M. wegen Computerbetruges im Fall 2 der Urteilsgründe hält – worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat – der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Rn. 3 a) Nach den Urteilsfeststellungen überredete der Angeklagte den 82 Jahre alten, auf dem Weg zum Einkaufen befindlichen Geschädigten, zu ihm und einem nichtrevidierenden Mitangeklagten ins Auto zu steigen. Während der anschließenden Fahrt durch das H. er Stadtgebiet behauptete er die Leichtgläubigkeit und erkennbare Verunsicherung des betagten Mannes ausnutzend, er brauche unbedingt Geld, um Geschenke für seine Kinder zu kaufen und ein Haus abzubezahlen. Der überforderte und eingeschüchterte Geschädigte überließ dem Angeklagten schließlich seine „EC-Karte“ nebst PIN, obwohl er diesem kein Geld überlassen wollte. Gegen dessen von ihm erkannten Willen hob der Angeklagte binnen weniger Minuten insgesamt 20.000 Euro an einem Geldautomaten ab.
Rn. 4 b) Danach hat der Angeklagte die EC-Karte nicht unbefugt im Sinne von § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB verwendet. „Unbefugt“ handelt nicht schon derjenige, der Daten entgegen dem Willen des Berechtigten verwendet oder die verwendeten Daten rechtswidrig erlangt hat. Das Tatbestandsmerkmal erfordert vielmehr eine betrugsspezifische Auslegung. Die missbräuchliche Benutzung der vom Berechtigten mitsamt der Geheimnummer erlangten Debitkarte durch den Täter bei Abhebungen am Geldautomaten stellt deshalb nur dann einen Computerbetrug nach § 263a Abs. 1 StGB dar, wenn die Abhebung am Bankschalter rechtlich als Betrug im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB zu würdigen wäre. Das Merkmal der unbefugten Verwendung der Daten gilt mithin nicht für denjenigen, der die Debit-karte und die Geheimnummer vom Berechtigten jeweils mit dessen Willen erlangt, mag die Überlassung auch auf einer Täuschung beruhen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2024 – 5 StR 80/24, NStZ 2024, 679 mwN).
Rn. 5 c) Der Senat kann auf Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen, ob sich der Angeklagte eines Betruges nach § 263 Abs. 1 StGB zulasten des berechtigten Karteninhabers strafbar gemacht hat (vgl. hierzu BGH, aaO).
Rn. 6 2. Der Wegfall der hierfür verhängten Strafe zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich.
Rn. 7 3. Die Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Soweit sie den bisher getroffenen nicht widersprechen, sind ergänzende Feststellungen möglich, zum Vorstellungsbild des Geschädigten bei Überlassung der Debitkarte nebst PIN geboten.
Rn. 8 4. Der Senat weist auf folgendes hin:
Rn. 9 Sollte das neue Tatgericht keine Feststellungen zum Vorstellungsbild des betagten Opfers bei Überlassung von Debitkarte nebst PIN treffen können, wird es zu prüfen haben, ob sich der Angeklagte des versuchten Betruges strafbar gemacht hat.
Rn. 10 Zur Frage der für die Annahme des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 46a Nr. 2 StGB erforderlichen Verantwortungsübernahme gilt: Damit eine Schadenswiedergutmachung ihre friedenstiftende Wirkung entfalten kann, muss der Täter einen über eine rein rechnerische Kompensation hinausgehenden Beitrag erbringen. Die Erfüllung von Schadensersatzansprüchen allein genügt daher nicht. Vielmehr muss sein Verhalten Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein. Danach setzt die Annahme des vertypten Strafmilderungsgrundes voraus, dass die vollständige oder wenigstens teilweise Entschädigung des Opfers durch die persönliche Leistung oder den persönlichen Verzicht des Täters möglich geworden ist (BGH, Urteil vom 3. März 2022 – 5 StR 228/21, wistra 2022, 384, 386). Angesichts der Regelungen in § 136 Abs. 1 Satz 5 und § 155a StPO steht allein der Umstand, dass der Ausgleich zwischen Täter und Opfer auf Anregung des Gerichts zustande kommt, der Annahme der Verantwortungsübernahme nicht entgegen.
Cirener
RiBGH Gericke ist
im Urlaub und kann
nicht unterschreiben.
Köhler
Cirener
Resch
von Häfen
Wortlaut nach der amtlichen Veröffentlichung auf rechtsprechung-im-internet.de (Dokument KORE723632025), abgerufen am 28.09.2026. Gerichtliche Entscheidungen sind amtliche Werke nach § 5 UrhG. Randnummern nach amtlicher Zählung.
Stand September 2026. Allgemeine Information zur Rechtslage, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Kommentarhinweise beziehen sich auf Fischer, StGB, 62. Aufl. 2015. Spätere Auflagen können abweichen.