Der 5. Strafsenat hat entschieden, dass kontaktloses Bezahlen ohne PIN mit einer fremden, hier geraubten Girokarte kein Computerbetrug ist, weil der Zahlende dabei nicht miterklärt, zur Kartennutzung berechtigt zu sein. Auch ein Betrug gegenüber dem Händler und eine Selbstgeldwäsche scheiden aus. In Betracht kommen Datenveränderung nach § 303a StGB und Urkundenunterdrückung, dafür fehlten aber Feststellungen zur subjektiven Tatseite.
- Gericht
- Bundesgerichtshof, 5. Strafsenat
- Entscheidung
- Beschluss vom 3. Dezember 2025
- Aktenzeichen
- 5 StR 362/25
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:031225B5STR362.25.0
- Vorinstanz
- LG Kiel
- Normen
- § 263a StGB, § 303a StGB, § 263 StGB, § 261 StGB
- Fundstellen
- HRRS 2026 Nr. 124
- Amtlicher Text
- bundesgerichtshof.de · rechtsprechung-im-internet.de
Sachverhalt
Der Angeklagte raubte dem Geschädigten unter anderem dessen Girokarte (Rn. 1, 6). Mit ihr ging er in einen nahegelegenen Kiosk. Dort kaufte er an einem Automaten neun Schachteln Zigaretten für 109 Euro und bezahlte jede einzeln kontaktlos ohne PIN. Auf dieselbe Weise kaufte er Waren für 10,90 Euro und beglich Schulden von 20 Euro (Rn. 8).
Das Landgericht Kiel verurteilte ihn insoweit wegen Computerbetrugs zum Nachteil der kartenausgebenden Bank (Rn. 8).
Die Entscheidung
Der Senat verneint ein unbefugtes Verwenden von Daten (Rn. 9). § 263a StGB ist betrugsspezifisch auszulegen, unbefugt sind nur täuschungsäquivalente Handlungen. Kontaktloses Zahlen wäre danach nur unbefugt, wenn der Zahlende gegenüber einem fiktiven Schalterangestellten der Bank konkludent miterklärte, zur Kartennutzung berechtigt zu sein. Den Inhalt einer solchen Erklärung bestimmen Empfängerhorizont und normativer Gesamtzusammenhang (Rn. 10).
„Gemessen daran wird beim kontaktlosen Zahlen ohne PIN-Eingabe keine Erklärung über die Berechtigung der Verwendung der Girokarte abgegeben.“
5 StR 362/25, Rn. 10
Zur Begründung verweist der Senat auf die Prüfung beim kontaktlosen Zahlen. Ohne PIN, also ohne starke Kundenauthentifizierung nach § 55 ZAG, prüft die Autorisierungsstelle der Bank nur, ob die Karte gesperrt ist und ob der Verfügungsrahmen eingehalten wird (Rn. 12).
„Verzichtet aber der Kartenemittent bewusst auf eine starke Kundenauthentifizierung und eröffnet hierdurch Missbrauchsmöglichkeiten, kann dem nach den Grundlagen des Geschäftstypus nicht der Erklärungswert beigemessen werden, die Identität des Kartenverwenders sei für ihn von entscheidender, das Vertragsverhältnis prägender Bedeutung“
5 StR 362/25, Rn. 12
Auch andere Tatbestände tragen die Verurteilung nach den bisherigen Feststellungen nicht (Rn. 13). Gegenüber dem Kioskinhaber fehlt es an Täuschung, Irrtum und Schaden. Mit der Autorisierung entsteht ein abstraktes Schuldversprechen der Bank nach § 780 BGB, der Händler steht wie bei Barzahlung (Rn. 14). Selbstgeldwäsche scheidet aus, weil die bloße eigennützige Verwertung kein eigenständiges Unrecht ist (Rn. 15). Für eine Urkundenunterdrückung nach § 274 Abs. 1 Nr. 2 StGB fehlt der Beleg des Vorsatzes. Der Täter muss die potentielle Beweisbedeutung der Daten kennen (Rn. 16).
„Das unberechtigte kontaktlose Zahlen mit einer Girokarte erfüllt den objektiven Tatbestand des § 303a Abs. 1 StGB, weil durch die Wegnahme der Karte dem Berechtigten der Zugriff auf die darin inkorporierten Daten jedenfalls vorübergehend genommen wird (Unterdrückung).“
5 StR 362/25, Rn. 17
Denkbar ist auch, dass schon die Nutzung der Karte Daten verändert. Zur subjektiven Tatseite des § 303a StGB fehlen aber Feststellungen (Rn. 17). Der Senat hebt Fall 2 und die Gesamtstrafe auf, die Feststellungen bleiben bestehen (Rn. 18).
Anmerkung
Der Beschluss zieht die Linie der Geldautomatenfälle zu Ende. Am Automaten gilt die Verwendung einer gestohlenen Karte mit PIN nach der Rechtsprechung als unbefugt (2 StR 16/15, Rn. 12, 3 StR 63/21, Rn. 32). Beim kontaktlosen Zahlen fehlt gerade die PIN. Die Bank verzichtet bewusst auf die Identitätsprüfung, deshalb erklärt der Zahlende nichts über seine Berechtigung (Rn. 12). Der Senat folgt damit dem BayObLG und dem OLG Hamm (Rn. 12).
Anders liegt das unterschriftsbasierte Lastschriftverfahren. Dort hatte der 4. Strafsenat bei entwendeten EC-Karten einen Betrug zum Nachteil des Händlers angenommen (4 StR 409/11, Rn. 3). Beim kontaktlosen Girocard-Zahlen ist dem Händler die Berechtigung des Kunden gleichgültig, weil die Bank zahlt (Rn. 14). Fischer (62. Aufl. 2015, § 263a Rn. 15) unterscheidet nur zwischen POS-Verfahren mit Einlösungsgarantie und POZ-Verfahren ohne Garantie. Das kontaktlose Zahlen ohne PIN kommt in der Kommentierung von 2015 nicht vor. Den Maßstab des Täuschungscharakters, den der Senat nach der 72. Auflage zitiert (Rn. 10), formuliert Fischer aber schon in der 62. Auflage (§ 263a Rn. 11).
Straflos ist das Verhalten damit nicht zwingend. Der Senat bejaht den objektiven Tatbestand des § 303a StGB. Das deckt sich mit Fischer (62. Aufl. 2015, § 303a Rn. 10), der das Unterdrücken auch durch Entziehen des Datenträgers für möglich hält. Die Hürde liegt beim Vorsatz (Rn. 16 f.). § 303a StGB ist nach Fischer Antragsdelikt nach § 303c StGB (§ 303a Rn. 19) und tritt hinter § 274 Abs. 1 Nr. 2 StGB zurück (§ 303a Rn. 18).
Offen bleibt, an welche Handlung die Datenunterdrückung anknüpft. Der Senat stellt auf die Wegnahme der Karte ab (Rn. 17). Diese lag im Raub, nicht im Bezahlen. Offen ist auch, ob die Begründung trägt, wenn die Karte bei höheren Beträgen doch eine PIN verlangt. Der Beschluss beschränkt sich ausdrücklich auf das Zahlen ohne PIN-Eingabe (Rn. 10, 12).
Ansatzpunkte der Verteidigung
- Den Zahlungsweg belegen lassen. Die Transaktionsdaten der Bank und des Händlerterminals zeigen, ob mit oder ohne PIN bezahlt wurde. Nur ohne PIN greift die Begründung des Senats (Rn. 12).
- Einem Betrugsvorwurf zum Nachteil des Händlers entgegenhalten, dass die Autorisierung ein abstraktes Schuldversprechen der Bank begründet und der Händler keinen Schaden hat (Rn. 14).
- Beim Vorwurf nach § 274 Abs. 1 Nr. 2 StGB den Vorsatz prüfen. Nötig ist das Wissen um die potentielle Beweisbedeutung der Daten und um die Beeinträchtigung eines Beweisführungsrechts (Rn. 16). Auch für § 303a StGB fehlten dem Senat Feststellungen zur subjektiven Tatseite (Rn. 17).
- Bei § 303a StGB prüfen, ob ein Strafantrag nach § 303c StGB vorliegt. Der Senat verweist auf das Strafantragserfordernis in der Rechtsprechung des BayObLG (Rn. 17).
- Einen Geldwäschevorwurf zurückweisen, wenn nur die erlangte Leistung selbst genutzt wurde. Die bloße eigennützige Verwertung ist keine Selbstgeldwäsche (Rn. 15).
Häufige Fragen
Nach BGH 5 StR 362/25 nicht, wenn ohne PIN bezahlt wird. Die Bank verzichtet dabei bewusst auf eine Prüfung der Identität, deshalb erklärt der Zahlende nichts über seine Berechtigung. Andere Delikte bleiben möglich, etwa Datenveränderung nach § 303a StGB oder Urkundenunterdrückung, wenn der Vorsatz festgestellt wird.
Nach dem Beschluss nicht. Mit der Autorisierung verpflichtet sich die kartenausgebende Bank gegenüber dem Händler, er steht wie bei Barzahlung. Ein Betrug zum Nachteil des Händlers scheidet deshalb aus.
Vorladung, Durchsuchung oder Anklage? Vor jeder Aussage gehört die Akte auf den Tisch. Kontakt zur Strafverteidigung
Verwandte Entscheidungen
- Kontaktloses Zahlen mit abgenötigter Kredit- oder Debitkarte ist kein ComputerbetrugBGH, 28.1.2026 – 4 StR 672/25
- Abheben mit ertäuschter Karte und PIN ist Betrug, kein ComputerbetrugBGH, 16.7.2015 – 2 StR 16/15
- Bezahlen mit gestohlener EC-Karte per Unterschrift ist Betrug am Händler, kein ComputerbetrugBGH, 19.10.2011 – 4 StR 409/11
- Abheben mit ertäuschter Karte ist kein Computerbetrug, kann aber Unterschlagung seinBGH, 11.8.2021 – 3 StR 63/21
Themenbereich Computerstrafrecht · Alle Entscheidungen · Lexikon digitale Beweise
Tenor und Gründe im Wortlaut
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 24. Januar 2025 im Fall 2 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Rn. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Computerbetruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 139,90 Euro angeordnet. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I.
Rn. 2 Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.
Rn. 3 1. Die Rüge, das Landgericht habe den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu Unrecht abgelehnt, ist jedenfalls unbegründet. Gegen die Ablehnung ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.
Rn. 4 2. Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Landgericht habe seinen Antrag auf Vernehmung eines Polizeibeamten über die Angaben einer im Ermittlungsverfahren als Zeugin vernommenen Verkäuferin nicht ablehnen dürfen, ist schon die Angriffsrichtung der Verfahrensbeanstandung nicht hinreichend klar bestimmt. Einerseits hat er die Rüge auf eine Verletzung von § 244 Abs. 3 StPO gestützt. Andererseits beanstandet er, dass das Landgericht die Angaben der Zeugin in der Hauptverhandlung und ihre ergänzend verlesenen Angaben gegenüber dem Polizisten nach § 261 StPO näher hätte erörtern müssen. Ungeachtet dessen hätte die Rüge aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts auch in der Sache keinen Erfolg.
II.
Rn. 5 Das Urteil hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand.
Rn. 6 1. Im Fall 1 der Urteilsgründe hat die revisionsrechtliche Überprüfung keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Auch der Einziehungsausspruch ist rechtsfehlerfrei. Der Angeklagte hatte bereits durch die gewaltsame Wegnahme der Girokarte des Geschädigten – im Rahmen des kontaktlosen Zahlens – Zugriff auf dessen Konto erlangt.
Rn. 7 2. Die Verurteilung im Fall 2 der Urteilsgründe wegen Computerbetruges kann nicht bestehen bleiben.
Rn. 8 a) Nach den Urteilsfeststellungen ging der Angeklagte mit der geraubten Girokarte in einen nahegelegenen Kiosk und kaufte an einem Automaten neun Schachteln Zigaretten im Wert von 109 Euro, die er jeweils gesondert mit der Girokarte kontaktlos ohne Eingabe der zugehörigen PIN bezahlte. Unter gleicher Verwendung der Girokarte kaufte er Waren im Wert von 10,90 Euro und beglich Schulden in Höhe von 20 Euro. Das Landgericht hat ihn insoweit wegen Computerbetruges zum Nachteil der kartenausgebenden Bank verurteilt.
Rn. 9 b) Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil es insoweit am unbefugten Verwenden von Daten im Sinne von § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB fehlt.
Rn. 10 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Strafvorschrift „betrugsspezifisch” auszulegen. Nur täuschungsäquivalente Handlungen sind daher unbefugt im Sinne des Tatbestandes des § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2024 – 5 StR 409/24, NStZ-RR 2024, 374, 375 mwN). Das kontaktlose Zahlen mit einer entwendeten Girokarte ohne Verwendung der zugehörigen PIN wäre danach nur dann unbefugt, wenn dies gegenüber einer natürlichen Person Täuschungscharakter hätte (Fischer, StGB, 72. Aufl., § 263a Rn. 11). Dies setzte voraus, dass der Käufer beim kontaktlosen Zahlen mit der Karte ohne PIN-Eingabe nach der Verkehrsanschauung gegenüber einem fiktiven Schalterangestellten des kartenausgebenden Kreditinstituts konkludent miterklärte, zur Verwendung der Karte berechtigt zu sein. Welcher Inhalt der Erklärung zukommt, bestimmt sich wesentlich durch den Empfängerhorizont und die Erwartungen der Beteiligten. Diese werden regelmäßig durch den normativen Gesamtzusammenhang geprägt, in dem die Erklärung steht (vgl. BGH, Urteil vom 19. August 2020 – 5 StR 558/19, BGHSt 65, 110 Rn. 22; Beschluss vom 25. Juli 2017 – 5 StR 46/17 Rn. 44). Gemessen daran wird beim kontaktlosen Zahlen ohne PIN-Eingabe keine Erklärung über die Berechtigung der Verwendung der Girokarte abgegeben.
Rn. 11 Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Rn. 12 Kann die Karte kontaktlos ohne PIN-Eingabe – also unter Absehen vom Erfordernis einer starken Kundenauthentifizierung nach § 55 ZAG – eingesetzt werden, wird vor Genehmigung des Zahlvorgangs bei der Autorisierungsstelle des kartenausgebenden Instituts lediglich geprüft, ob die Karte nicht gesperrt ist und der dem Karteninhaber eingeräumte Verfügungsrahmen eingehalten wird (Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfreid-Werner, Bankrecht und Kapitalmarktrecht, 7. Aufl., Rn. 4.692, 4.714 ff.; Göhler, JR 2021, 6, 8). Verzichtet aber der Kartenemittent bewusst auf eine starke Kundenauthentifizierung und eröffnet hierdurch Missbrauchsmöglichkeiten, kann dem nach den Grundlagen des Geschäftstypus nicht der Erklärungswert beigemessen werden, die Identität des Kartenverwenders sei für ihn von entscheidender, das Vertragsverhältnis prägender Bedeutung (MüKo-StGB/Noll, 5. Aufl., § 263a Rn. 143; LK/Valerius, StGB, 13. Aufl., § 263a Rn. 82). Da danach gegenüber einem fiktiven Bankangestellten bei Verwendung der Karte ohne PIN-Eingabe nicht die Berechtigung hierzu miterklärt würde, fehlt es an dem für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB erforderlichen Täuschungsäquivalent (ebenso BayObLG, Beschluss vom 29. Juli 2024 – 201 StRR 49/24, NJW 2024, 3669 Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 7. April 2020 − 4 RVs 12/20; Göhler, aaO, 17 f.; Christoph/Dorn-Haag, NStZ 2020, 697).
Rn. 13 3. Die bisher getroffenen Feststellungen lassen auch die Verurteilung des Angeklagten aus anderen Gründen nicht zu:
Rn. 14 a) Ein Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB zulasten des Kioskinhabers ist nicht gegeben. Denn mit der Autorisierung des Kartenumsatzes wird für das kartenausgebende Kreditinstitut eine abstrakte Zahlungsverbindlichkeit in Form eines abstrakten Schuldversprechens gemäß § 780 BGB begründet, da die Girokarte insoweit eine Bargeldsurrogatfunktion hat. Der hieraus begünstigte Händler steht damit so, als habe er Bargeld erhalten (vgl. MüKo-HGB/Haertlein, 5. Aufl., Band 6 Teil 1. E. Rn. 243; Ellenberger/Bunte/Koch, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 43 Rn. 74; MüKo-BGB/Casper, 9. Aufl., § 675f Rn. 128 ff.). Danach ist es für den Händler ohne Belang, ob der Käufer zur Verwendung der Karte berechtigt ist. Er wird sich daher über diesen Umstand ebenso wenig Gedanken machen wie – wegen § 935 Abs. 2 BGB – beim Bargeldkauf über das Eigentum am Geld (vgl. Kudlich, JA 2020, 710, 712). Es fehlt mithin sowohl an einer Täuschung als auch an einem damit korrespondierenden Irrtum (vgl. BayObLG, aaO; OLG Hamm, aaO). Zudem fehlt es an einem Vermögensschaden (vgl. MüKO-StGB/Noll, aaO, Rn. 141). Dem steht auch nicht Ziffer 8 der Bedingungen für die Teilnahme am Girocard-System der Deutschen Kreditwirtschaft (Händlerbedingungen) entgegen. Aus den gleichen Gründen kommt aufgrund der betrugsspezifischen Auslegung des § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB auch kein Computerbetrug zum Nachteil des Verkäufers der Zigaretten in Betracht.
Rn. 15 b) Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts hat sich der Angeklagte auch nicht wegen (Selbst-)Geldwäsche strafbar gemacht. Das Verschleiern der Herkunft eines Gegenstands im Sinne von § 261 Abs. 7 StGB umfasst alle zielgerichteten, irreführenden Machenschaften mit dem Zweck, einem Tatobjekt den Anschein einer anderen (legalen) Herkunft zu verleihen oder zumindest seine wahre Herkunft zu verbergen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 – 5 StR 234/18, NJW 2019, 533, 535). Die bloße eigennützige Verwertung des erlangten Gegenstandes ohne verschleiernde Umgehung insbesondere von Mechanismen zum Schutz der Integrität des Wirtschafts- und Finanzkreislaufs (wie beispielsweise der Einsatz von Bargeld zur Erledigung von Geschäften des täglichen Lebens) ist dagegen vom Vortäter typischerweise zu erwarten und verwirklicht daher kein gegenüber der Vortat eigenständiges Unrecht (vgl. BT-Drucks. 19/24180, S. 34 f.; BGH, Urteil vom 30. April 2025 – 6 StR 326/24 Rn 14; MüKo-StGB/Neuheuser, 5. Aufl., § 261 Rn. 199, 202; LK/Krause, StGB, 13. Aufl., § 261 Rn. 44; BeckOK StGB/Ruhmannseder, 67. Ed., § 261 Rn. 66).
Rn. 16 c) Für die Strafbarkeit wegen Urkundenunterdrückung nach § 274 Abs. 1 Nr. 2 StGB fehlt es an einem Beleg der Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes. Denn es genügt hierfür nicht, dass der Täter erkennt, durch den Einsatz der Karte irgendeinem Beteiligten einen Vermögensschaden zuzufügen. Vielmehr muss er wissen, dass den Daten eine potentielle Beweisbedeutung innewohnt, die sich jederzeit realisieren kann, und es ihm auf die Beeinträchtigung eines sich darauf beziehenden Beweisführungsrechts ankommen oder er dies als notwendige Folge seines Handelns hinnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2009 – 2 StR 430/09, NStZ 2010, 332; BayObLG, aaO; OLG Hamm, aaO; Göhler, aaO, S. 21 f.).
Rn. 17 d) Das unberechtigte kontaktlose Zahlen mit einer Girokarte erfüllt den objektiven Tatbestand des § 303a Abs. 1 StGB, weil durch die Wegnahme der Karte dem Berechtigten der Zugriff auf die darin inkorporierten Daten jedenfalls vorübergehend genommen wird (Unterdrückung). Zudem kommt in Betracht, dass durch die Nutzung der Karte selbst Daten im Sinne dieser Norm verändert werden (vgl. dazu OLG Hamm, aaO; Göhler, aaO, S. 22; vgl. BayObLG, aaO zum Strafantragserfordernis des § 303c StGB). Hierzu fehlt es aber an Feststelllungen zur subjektiven Tatseite.
Rn. 18 4. Die Aufhebung der Verurteilung im Fall 2 der Urteilsgründe bedingt die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Die rechtsfehlerfreien Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Sie können um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.
Cirener
Gericke
Köhler
Resch
von Häfen
Wortlaut nach der amtlichen Veröffentlichung auf rechtsprechung-im-internet.de (Dokument KORE700372026), abgerufen am 28.09.2026. Gerichtliche Entscheidungen sind amtliche Werke nach § 5 UrhG. Randnummern nach amtlicher Zählung.
Stand September 2026. Allgemeine Information zur Rechtslage, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Kommentarhinweise beziehen sich auf Fischer, StGB, 62. Aufl. 2015. Spätere Auflagen können abweichen.