BGH, Beschluss vom 10.11.2020 – 5 StR 368/20

Carding in automatisierten Onlineshops ist allein Computerbetrug, eine Wahlfeststellung zum Betrug entfällt

Rechtsprechung · Besprochen von Rechtsanwalt Thomas Koll, Fachanwalt für Strafrecht · Stand

Werden Warenbestellungen mit fremden Kreditkarten- und PayPal-Daten bei Online-Versandhändlern computergestützt abgewickelt, liegt bei jedem Bestellvorgang allein ein Computerbetrug und kein Betrug vor. Eine wahldeutige Verurteilung wegen Betrugs oder Computerbetrugs hat dann zu entfallen. Die automatisierte Abwicklung entnahm der BGH hier dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe.

Gericht
Bundesgerichtshof, 5. Strafsenat
Entscheidung
Beschluss vom 10. November 2020
Aktenzeichen
5 StR 368/20
Vorinstanz
LG Dresden
Normen
§ 263a StGB, § 263 StGB
Fundstellen
HRRS 2021 Nr. 106
Amtlicher Text
bundesgerichtshof.de

Sachverhalt

Die Angeklagten bestellten gewerbs- und bandenmäßig bei Online-Versandhändlern Waren unter Verwendung fremder PayPal- und Kreditkartendaten. Insgesamt ging es um 25.816 Bestellvorgänge im Wert von über 12,3 Mio. Euro (Rn. 2).

Das LG Dresden verurteilte den Revisionsführer in 191 Fällen und einen Mitangeklagten in 785 Fällen wahldeutig wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs oder gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs. Gegen den Revisionsführer verhängte es eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten (Rn. 1).

Die Entscheidung

Der 5. Strafsenat änderte den Schuldspruch, wie vom Generalbundesanwalt beantragt. Die wahldeutige Verurteilung wegen Betrugs entfällt, beide Angeklagte sind allein des gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs schuldig (Tenor, Rn. 2).

„Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass die 25.816 Warenbestellvorgänge im Wert von über 12,3 Mio. Euro bei den jeweiligen Online-Versandhändlern computergestützt abgewickelt wurden.“

5 StR 368/20, Rn. 2

„Deshalb liegt bei jedem Bestellvorgang nur ein gewerbs- und bandenmäßiger Computerbetrug (§ 263a Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 5 StGB) vor“

5 StR 368/20, Rn. 2

Der Senat stützt sich auf einen Beschluss des 2. Strafsenats, auf Literatur zum Carding mittels PayPal- und Kreditkartendaten und auf das Urteil des 3. Strafsenats zu Bestellungen mit im Darknet erworbenen Kreditkartendaten (Rn. 2).

Die Korrektur erstreckte der Senat nach § 357 StPO auf den Mitangeklagten, der keine Revision eingelegt hatte. § 265 StPO stand nicht entgegen, Auswirkungen auf die Strafen ergaben sich nicht (Rn. 3). Das Landgericht hatte für 191 Fälle versehentlich 193 Einzelstrafen verhängt. Der Senat ließ die beiden höchsten, keinem Fall zugeordneten Einzelstrafen entfallen und schloss eine Auswirkung auf die Gesamtstrafe aus (Rn. 4).

Anmerkung

Der Beschluss ist kurz, für Carding-Verfahren aber nützlich. Er zeigt, dass eine Wahlfeststellung zwischen Betrug und Computerbetrug entfällt, wenn sich die automatisierte Abwicklung feststellen lässt. Sind die Bestellungen computergestützt abgewickelt worden, entscheidet kein getäuschter Mensch. Dann ist allein § 263a StGB einschlägig (Rn. 2).

Fischer (62. Aufl. 2015) hält eine Wahlfeststellung zwischen § 263 und § 263a StGB für zulässig, wenn sich der tatsächliche Ablauf nicht aufklären lässt (§ 263a Rn. 23, 38). Das ist durch den Beschluss nicht überholt, setzt aber echte Unaufklärbarkeit voraus. Hier hat der Senat die Automatisierung selbst dem Gesamtzusammenhang des Urteils entnommen.

Auffällig ist das Verhältnis zum Urteil des 3. Strafsenats, auf das sich der Beschluss beruft. Dort fehlten konkrete Feststellungen zur computergestützten Abwicklung, und der 3. Strafsenat hat es angesichts der Umstände der Einzelfälle abgelehnt, sie aus dem Gesamtzusammenhang zu gewinnen (BGH 3 StR 94/20, Rn. 13). Beide Entscheidungen widersprechen sich nicht, sie zeigen aber die Bandbreite. Bei zehntausenden gleichförmigen Bestellungen liegt die Automatisierung näher als bei wenigen unterschiedlich gelagerten Einzelfällen. Wer die Automatisierung bestreiten will, sollte das daher früh und konkret tun.

Zu den Konkurrenzen äußert sich der Beschluss nicht. Wie die 25.816 Bestellvorgänge auf die 191 und 785 abgeurteilten Fälle verteilt wurden, lässt er nicht erkennen. Andere Senate haben dafür Maßstäbe entwickelt (BGH 1 StR 67/21, Rn. 4, BGH 3 StR 94/20, Rn. 17).

Ansatzpunkte der Verteidigung

  • Automatisierung nicht als selbstverständlich hinnehmen. Die Feststellungen müssen für die jeweiligen Händler tragen, dass die Bestellungen computergestützt abgewickelt wurden (Rn. 2, BGH 3 StR 94/20, Rn. 13).
  • Wahlfeststellung angreifen. Ergibt sich die Automatisierung aus dem Urteil, ist der Schuldspruch allein auf § 263a StGB zu stützen (Rn. 2). Eine wahldeutige Verurteilung setzt nach Fischer voraus, dass sich der Ablauf nicht aufklären lässt (§ 263a Rn. 23).
  • Konkurrenzen prüfen. Bestellungen über dasselbe mit falschen Daten angelegte Kundenkonto können zur Tateinheit verbunden sein, Bestellungen an einem Tag eine natürliche Handlungseinheit bilden (BGH 1 StR 67/21, Rn. 4, BGH 3 StR 94/20, Rn. 17).
  • Zahl der Einzelstrafen nachzählen. Hier waren für 191 Fälle 193 Einzelstrafen verhängt worden (Rn. 4). Solche Zählfehler führen zum Wegfall überzähliger Strafen.
  • Erstreckung auf Mitangeklagte beachten. Eine Schuldspruchkorrektur wirkt nach § 357 StPO auch für Mitangeklagte ohne eigene Revision (Rn. 3).

Häufige Fragen

Mit Carding ist hier das Bestellen von Waren im Internet unter Verwendung fremder PayPal- und Kreditkartendaten gemeint. Laufen die Bestellungen beim Händler automatisiert ab, wertet der BGH jeden Bestellvorgang als Computerbetrug und nicht als Betrug. Bei gewerbs- und bandenmäßiger Begehung verweist § 263a Abs. 2 StGB auf § 263 Abs. 5 StGB.

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Tenor und Gründe im Wortlaut

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 27. März 2020 – auch soweit es den Mitangeklagten M. betrifft – im Schuldspruch dahingehend geändert, dass die Angeklagten des gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetruges schuldig sind, der Angeklagte P. in 191 Fällen und der Angeklagte M. in 785 Fällen; zudem entfallen bezüglich des Angeklagten P. zwei Einzelfreiheitsstrafen in Höhe von jeweils vier Jahren.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Rn. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten P. und den nicht revidierenden Mitangeklagten M. wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges oder gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetruges verurteilt, den Angeklagten P. in 191 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten, den Angeklagten M. in 785 Fällen unter Strafaussetzung zur Bewährung zu einer solchen von zwei Jahren. Die Revision des Angeklagten P. führt mit der nicht näher ausgeführten Sachrüge zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Schuldspruchkorrektur und zum Wegfall zweier Einzelstrafen; im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Rn. 2 1. Wie vom Generalbundesanwalt beantragt, hat die wahldeutige Verurteilung wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges zu entfallen. Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass die 25.816 Warenbestellvorgänge im Wert von über 12,3 Mio. Euro bei den jeweiligen Online-Versandhändlern computergestützt abgewickelt wurden. Deshalb liegt bei jedem Bestellvorgang nur ein gewerbs- und bandenmäßiger Computerbetrug (§ 263a Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 5 StGB) vor (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2020 – 2 StR 226/18; vgl. zum vorliegend betriebenen „Carding“ mittels PayPal- und Kreditkartendaten auch Ceffinato, NZWiSt 2016, 464, 467; Ullenboom, NZWiSt 2018, 26 ff.; Harman, BKR 2018, 457, 463; vgl. zu Bestellvorgängen im Internet mittels im Darknet erworbener Kreditkartendaten auch BGH, Urteil vom 20. August 2020 – 3 StR 94/20 Rn. 12).

Rn. 3 Die Schuldspruchkorrektur, der § 265 StPO nicht entgegensteht, ist nach § 357 StPO auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten M. zu erstrecken. Auswirkungen auf den Rechtsfolgenausspruch ergeben sich dadurch jeweils nicht.

Rn. 4 2. Allerdings ist der Strafausspruch dahingehend zu korrigieren, dass zwei Einzelfreiheitstrafen in Höhe von jeweils vier Jahren bei dem Angeklagten P. entfallen. Das Landgericht hat versehentlich für die 191 abgeurteilten Fälle 193 Einzelfreiheitsstrafen verhängt. Entsprechend § 354 Abs. 1 StPO lässt der Senat die beiden höchsten Einzelstrafen, die keinem konkreten Fall zugeordnet worden sind, in Wegfall geraten. Angesichts der Vielzahl und Höhe der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen (einmal fünf Jahre, neun mal vier Jahre, drei mal drei Jahre und sechs Monate, 35 mal drei Jahre, 77 mal zwei Jahre und sechs Monate und 66 mal zwei Jahre) schließt der Senat aus, dass das Landgericht ohne den Zählfehler eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

Rn. 5 3. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Revisionsführer mit dessen gesamten Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Wortlaut nach der Fassung in HRRS (hrr-strafrecht.de), abgerufen am 28.09.2026. Gerichtliche Entscheidungen sind amtliche Werke nach § 5 UrhG. Randnummern nach dieser Fassung.

Stand September 2026. Allgemeine Information zur Rechtslage, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Kommentarhinweise beziehen sich auf Fischer, StGB, 62. Aufl. 2015. Spätere Auflagen können abweichen.