BGH, Beschluss vom 14.3.2024 – 5 StR 80/24

Abhebungen mit ertäuschter Karte bilden mit der Kartenerlangung einen einheitlichen Betrug

Rechtsprechung · Besprochen von Rechtsanwalt Thomas Koll, Fachanwalt für Strafrecht · Stand

Der 5. Strafsenat hat entschieden, dass ein Abholer, der Bankkarten und PIN von getäuschten Senioren erhält und damit Geld abhebt, keinen Computerbetrug begeht, sondern mit Kartenerlangung und Abhebungen jeweils einen einheitlichen Betrug. Die 22 Verurteilungen wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs sind entfallen. Das neue Tatgericht darf den höheren Unrechtsgehalt der Betrugstaten berücksichtigen, die bisherigen Strafen aber nicht überschreiten.

Gericht
Bundesgerichtshof, 5. Strafsenat
Entscheidung
Beschluss vom 14. März 2024
Aktenzeichen
5 StR 80/24
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:140324B5STR80.24.0
Vorinstanz
LG Kiel
Normen
§ 263a StGB, § 263 StGB
Fundstellen
HRRS 2024 Nr. 868
Amtlicher Text
bundesgerichtshof.de · rechtsprechung-im-internet.de

Sachverhalt

Der Angeklagte gehörte zu einer Gruppierung, die mit der Masche falscher Polizeibeamter vor allem Senioren um ihr Erspartes brachte. Er war Abholer und an acht Betrugstaten beteiligt. In fünf Fällen händigten die getäuschten Opfer ihre Bankkarten samt Geheimnummer aus. Damit hob der Angeklagte in 22 Fällen Bargeld an Geldautomaten ab (Rn. 3).

Das Landgericht Kiel verurteilte ihn wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in acht Fällen und zusätzlich wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs in 22 Fällen zu drei Jahren und vier Monaten Gesamtfreiheitsstrafe (Rn. 1, 4).

Die Entscheidung

Der Senat hebt die Verurteilung wegen Computerbetrugs auf, weil der Angeklagte die Karten nicht unbefugt verwendet hat (Rn. 5). Unbefugt handelt nicht schon, wer Daten gegen den Willen des Berechtigten verwendet. Maßgeblich ist, ob eine Abhebung am Bankschalter als Betrug zu würdigen wäre (Rn. 6).

„Das Merkmal der unbefugten Verwendung der Daten gilt mithin nicht für denjenigen, der die Bankkarte und die Geheimnummer vom Berechtigten jeweils mit dessen Willen erlangt, mag die Überlassung auch auf einer Täuschung beruhen“

5 StR 80/24, Rn. 6

Dass die Opfer über den Zweck getäuscht wurden, macht die Abhebung nicht unbefugt. Wer Karte und PIN durch täuschungsbedingte Verfügung des Inhabers erhält und dabei schon abheben will, begeht allein einen Betrug zulasten des Berechtigten (Rn. 7). Die Erlangung der Karte und alle Abhebungen damit sind ein einheitlicher Betrug.

„Ein Teilfreispruch hätte mithin zur Folge, dass der Angeklagte wegen desselben Tatgeschehens zugleich verurteilt und freigesprochen würde.“

5 StR 80/24, Rn. 8

Die Einzelstrafen der fünf betroffenen Betrugsfälle hebt der Senat ebenfalls auf. Diese Taten waren erst mit der jeweils letzten Abhebung beendet und haben deshalb einen höheren Unrechtsgehalt, als das Landgericht angenommen hatte (Rn. 9). Das neue Tatgericht darf das berücksichtigen. Das Verschlechterungsverbot zieht aber eine Grenze.

„es wird dabei jedoch zu beachten haben, dass jeweils die Summe der bisherigen Einzelstrafen bei der Bemessung der neu festzusetzenden Einzelstrafe nicht überschritten wird und die neu zu bildende Gesamtstrafe nicht höher sein darf als die bisherige“

5 StR 80/24, Rn. 9

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen bleibt bestehen. Sie hängt nicht davon ab, ob die Abhebungen als Computerbetrug oder als Teil des Betrugs gewertet werden (Rn. 12).

Anmerkung

Der Beschluss wendet 2 StR 16/15 und 3 StR 63/21 auf die Masche falscher Polizeibeamter an. Die Tatzahl sinkt von 30 auf acht. Das bedeutet aber nicht ohne weiteres eine niedrigere Strafe. Der Senat sagt ausdrücklich, dass die Betrugstaten durch die Abhebungen schwerer wiegen, als bisher angenommen (Rn. 9). Der Vorteil für den Angeklagten liegt vor allem in der Obergrenze, die das Verschlechterungsverbot setzt.

Anders als in 3 StR 63/21 war der Abholer hier selbst Mittäter des Betrugs. Er und seine Mittäter haben die Karten von den Inhabern erhalten (Rn. 7). Deshalb gehen die Abhebungen in seinem Betrug auf. Beim bloßen Abheber ohne eigene Beteiligung an der Täuschung hatte der 3. Strafsenat Unterschlagung angenommen (3 StR 63/21, Rn. 33 f.). Die Rolle im Tatplan entscheidet also über den Tatbestand.

Fischer (62. Aufl. 2015, § 263a Rn. 13) nimmt beim Erschleichen von Karte und PIN ebenfalls Betrug an. Für mehrere Abhebungen mit einer Karte am selben Automaten referiert Fischer eine Handlungseinheit innerhalb des Computerbetrugs (Fischer, 62. Aufl. 2015, § 263a Rn. 37). Diese Frage stellt sich hier nicht mehr, weil alle Abhebungen Teil des Betrugs sind.

Eine Unschärfe bleibt. Der Senat spricht von einem Betrug zulasten des Berechtigten (Rn. 7) und beruft sich dabei auf 3 StR 63/21. Dort ist von einem Betrug zum Nachteil des kontoführenden Kreditinstituts die Rede (3 StR 63/21, Rn. 30).

Ansatzpunkte der Verteidigung

  • Die Tatzahl in Anklage und Urteil prüfen. Kartenerlangung und alle Abhebungen mit dieser Karte sind ein Betrug, nicht mehrere Computerbetrugstaten (Rn. 8).
  • Nach Aufhebung und Zurückverweisung auf die Obergrenzen achten. Die neue Einzelstrafe darf die Summe der bisherigen Einzelstrafen nicht übersteigen, die Gesamtstrafe nicht die bisherige (Rn. 9).
  • Die Feststellungen zur Übergabe prüfen. Entscheidend ist, dass der Inhaber Karte und PIN mit seinem Willen herausgegeben hat, auch wenn er getäuscht war (Rn. 6 f.).
  • Die Einziehung gesondert angreifen, wenn es dafür Gründe gibt. Die Schuldspruchänderung ändert an ihr nichts (Rn. 12). Zu prüfen bleibt etwa der Umfang der gesamtschuldnerischen Haftung für an Hintermänner weitergeleitete Beträge (Rn. 4).

Häufige Fragen

Nach BGH 5 StR 80/24 nicht. Die betrügerische Erlangung der Karte und alle damit vorgenommenen Abhebungen bilden einen einheitlichen Betrug. Das senkt die Zahl der Taten. Die Strafe muss dadurch nicht niedriger werden, weil der Betrug dann den gesamten abgehobenen Betrag umfasst.

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Tenor und Gründe im Wortlaut

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 15. November 2023 aufgehoben

a) in den Fällen II.2 bis 9, 13, 15, 16, 19 bis 28, 30 der Urteilsgründe; die Verurteilung wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs entfällt;

b) in den Fällen II.1, 12, 14, 18, 29 der Urteilsgründe im Einzel- sowie im Gesamtstrafenausspruch.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Rn. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in acht Fällen und gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs in 22 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die mit der unausgeführten Formel- und der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

Rn. 2 Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

Rn. 3 1. Der Angeklagte war ab April 2022 Teil einer Gruppierung, die nach der Betrugsmasche „falsche Polizeibeamte“ vornehmlich Senioren um ihr Erspartes brachte. Seine Rolle war die eines „Abholers“. In dieser Funktion beteiligte er sich an acht Betrugstaten (Fälle II.1, 10 bis 12, 14, 17, 18 und 29 der Urteilsgründe). In fünf dieser Fälle (Fälle II.1, 12, 14, 18, 29) wurden die getäuschten Opfer dazu veranlasst, ihre Bankkarten nebst Geheimnummer auszuhändigen, was der Angeklagte in 22 Fällen zu Bargeldabhebungen an Geldautomaten ausnutzte (Fälle II.2 bis 9, 13, 15, 16, 19 bis 28, 30 der Urteilsgründe).

Rn. 4 2. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen seiner Beteiligung als „Abholer“ bei der betrügerischen Erlangung der Vermögenswerte des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in acht Fällen schuldig gesprochen. Soweit er die dabei erlangten Bankkarten und Geheimnummern in 22 Fällen für Bargeldabhebungen nutzte, hat es ihn darüber hinaus jeweils wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs verurteilt. Seiner Einziehungsentscheidung nach §§ 73, 73c StGB hat es den Wert der betrügerisch erlangten Gegenstände sowie die abgehobenen Geldbeträge zugrunde gelegt, soweit die Opfer die Tatbeute nicht zurückerlangt haben. Im Umfang der an die Hintermänner weitergeleiteten Vermögenswerte hat das Landgericht eine gesamtschuldnerische Haftung ausgesprochen.

II.

Das Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand.

Rn. 5 1. Die Verurteilung wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs ist rechtsfehlerhaft, weil der Angeklagte die betrügerisch erlangten Bankkarten nicht unbefugt im Sinne des § 263a Abs. 1 StGB verwendet hat.

Rn. 6 „Unbefugt“ handelt nicht schon derjenige, der Daten entgegen dem Willen des Berechtigten verwendet oder die verwendeten Daten rechtswidrig erlangt hat.Das Tatbestandsmerkmal erfordert vielmehr eine betrugsspezifische Auslegung. Danach stellt die missbräuchliche Benutzung der vom Berechtigten mitsamt der Geheimnummer erlangten Bankkarte durch den Täter bei Abhebungen am Geldautomaten nur dann einen Computerbetrug nach § 263a Abs. 1 StGB dar, wenn die Abhebung am Bankschalter rechtlich als Betrug im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB zu würdigen wäre. Das Merkmal der unbefugten Verwendung der Daten gilt mithin nicht für denjenigen, der die Bankkarte und die Geheimnummer vom Berechtigten jeweils mit dessen Willen erlangt, mag die Überlassung auch auf einer Täuschung beruhen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 – 2 StR 16/15, BGHR StGB § 263a Automatenmissbrauch 5).

Rn. 7 Gemessen daran hat sich der Angeklagte nicht wegen (gewerbs- und bandenmäßigen) Computerbetrugs strafbar gemacht. Der Angeklagte und seine Mittäter haben die Bankkarten nebst zugehöriger Geheimnummer von den berechtigten Karteninhabern erhalten. Dass diese über die Verwendung der Karten getäuscht wurden und die Karten nebst PIN dem Angeklagten irrtumsbedingt überließen, macht das Verwenden zur Abhebung des Bargeldes nicht zu einem unbefugten im Sinne des § 263a Abs. 1 StGB. Vielmehr begeht derjenige, der vom berechtigten Karteninhaber eine Bankkarte nebst zugehöriger Geheimzahl durch dessen täuschungs- und irrtumsbedingte Verfügung erhält und dabei in der Absicht handelt, unter Einsatz der Karte und Geheimnummer (abrede- und zweckwidrige) Abhebungen an Geldautomaten vorzunehmen, allein einen Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB zulasten des Berechtigten und nicht zusätzlich einen Computerbetrug (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2021 – 3 StR 63/21, NStZ-RR 2022, 14, 16 f.).

Rn. 8 Für einen Teilfreispruch ist kein Raum. Denn das Landgericht hat auch insoweit sämtliche dem Angeklagten in der zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage als tatmehrheitlich begangen zur Last gelegten Tatvorwürfe für erwiesen erachtet. Es hat lediglich jede Abhebung rechtlich unzutreffend als einen selbständigen Computerbetrug abgeurteilt, anstatt die jeweilige betrügerische Erlangung der Bankkarten nebst Geheimnummer und die damit vorgenommenen Geldabhebungen als jeweils einen (einheitlichen) Betrug zu werten. Ein Teilfreispruch hätte mithin zur Folge, dass der Angeklagte wegen desselben Tatgeschehens zugleich verurteilt und freigesprochen würde. Dies darf nicht sein (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2019 – 4 StR 203/19, NStZ-RR 2019, 220, 221).

Rn. 9 2. Gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in acht Fällen ist aus den insoweit vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen rechtlich nichts zu erinnern. Um dem neuen Tatgericht eine dem Unrechts- und Schuldgehalt angemessene Strafbestimmung zu ermöglichen, hat der Senat die Einzelstrafen auch in den Fällen aufgehoben, in denen der Angeklagte die betrügerisch erlangten Bankkarten zur Abhebung von Bargeld verwendet hat (Fälle II.1, 12, 14, 18, 29 der Urteilsgründe). Denn diese Betrugstaten waren erst mit der jeweils letzten Abhebung beendet (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2022 – 4 StR 357/21, NJW 2022, 1399), sodass sie einen höheren als den vom Landgericht bei der Festsetzung der jeweiligen Einzelstrafe eingestellten Unrechtsgehalt aufweisen. Dies darf das neue Tatgericht ohne Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) berücksichtigen; es wird dabei jedoch zu beachten haben, dass jeweils die Summe der bisherigen Einzelstrafen bei der Bemessung der neu festzusetzenden Einzelstrafe nicht überschritten wird und die neu zu bildende Gesamtstrafe nicht höher sein darf als die bisherige (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. März 2008 – 5 StR 594/07, NStZ-RR 2008, 168, 169 f.; vom 6. Oktober 1995 – 3 StR 346/95, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 7; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 358 Rn. 30).

Rn. 10 3. Die Aufhebung der Verurteilung wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs und der Einzelstrafen in fünf der Betrugsfälle entzieht dem Gesamtstrafausspruch die Grundlage.

Rn. 11 4. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bleiben bestehen (§ 353 Abs. 2 StPO); sie können um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.

Rn. 12 5. Die angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73, 73c StGB hat in vollem Umfang Bestand; sie wird von der rechtsfehlerhaften Verurteilung des Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs nicht berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2022 – 4 StR 357/21, aaO). Dem steht § 265 StPO nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte insoweit nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

Cirener

Mosbacher

Köhler

Resch

von Häfen

Wortlaut nach der amtlichen Veröffentlichung auf rechtsprechung-im-internet.de (Dokument KORE617942024), abgerufen am 28.09.2026. Gerichtliche Entscheidungen sind amtliche Werke nach § 5 UrhG. Randnummern nach amtlicher Zählung.

Stand September 2026. Allgemeine Information zur Rechtslage, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Kommentarhinweise beziehen sich auf Fischer, StGB, 62. Aufl. 2015. Spätere Auflagen können abweichen.