Der 6. Strafsenat hat entschieden, dass sich nach § 269 Abs. 1 StGB strafbar macht, wer über ein Kontaktformular eine Nachricht eingibt, die als Erklärung eines anderen erscheinen soll. Der spätere Ausdruck dieser Nachricht ist keine Urkundenfälschung, weil ihm keine unechte oder verfälschte Urkunde im Sinne des § 267 StGB zugrunde liegt. Die Strafe blieb unverändert, weil beide Tatbestände denselben Strafrahmen haben.
- Gericht
- Bundesgerichtshof, 6. Strafsenat
- Entscheidung
- Beschluss vom 22. Juli 2025
- Aktenzeichen
- 6 StR 168/25
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:220725B6STR168.25.0
- Vorinstanz
- LG Saarbrücken
- Normen
- § 269 StGB
- Fundstellen
- HRRS 2025 Nr. 1030
- Amtlicher Text
- bundesgerichtshof.de · rechtsprechung-im-internet.de
Sachverhalt
Der Angeklagte schrieb über das Kontaktformular seiner eigenen Internetseite Nachrichten an sich selbst, die den Anschein erwecken sollten, von den darin genannten Absendern zu stammen. Er druckte sie aus und legte sie Faxschreiben an Justizbehörden bei, mit denen er Strafanzeigen erstattete, Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz stellte oder einstweiligen Rechtsschutz ankündigte (Rn. 4).
Das Landgericht Saarbrücken verurteilte ihn in diesen sieben Fällen wegen Urkundenfälschung (Rn. 1).
Die Entscheidung
Eine Urkundenfälschung liegt nicht vor. Wer den Ausdruck einer elektronischen Nachricht versendet, erfüllt § 267 Abs. 1 StGB nicht, wenn der digitalen Kopie keine unechte oder verfälschte Urkunde zugrunde lag (Rn. 5).
Strafbar ist aber schon die Eingabe in das Formular (Rn. 6).
„Mit der Eingabe der Nachricht in das Kontaktformular seiner Internetseite hat der Angeklagte aber eine in Form von Daten verkörperte beweiserhebliche Gedankenerklärung abgegeben, die den Dritten als vermeintlichen Aussteller erkennen lässt.“
6 StR 168/25, Rn. 6
„Bei unterstellter visueller Wahrnehmbarkeit läge eine unechte Urkunde vor, weil sie über den Aussteller täuscht“
6 StR 168/25, Rn. 6
Der Senat stützt sich dabei auf die ständige Rechtsprechung zur Ausstellertäuschung und auf BGH 2 StR 192/23 (Rn. 6).
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO in Fälschung beweiserheblicher Daten. § 265 StPO steht nicht entgegen (Rn. 7). Die Einzelstrafen bleiben (Rn. 8).
„Denn der Strafrahmen des § 269 StGB ist identisch mit demjenigen des § 267 StGB.“
6 StR 168/25, Rn. 8
Anmerkung
Die Entscheidung verlagert den Blick vom Papier auf die Daten. Der Ausdruck ist nur eine Kopie ohne eigene Urkundsqualität. Die strafbare Handlung liegt früher, bei der Eingabe in das Formular. Das entspricht der Linie von BGH 2 StR 192/23, der die Urkundsqualität von Scans, Ausdrucken und Fotos ebenfalls verneint (2 StR 192/23 Rn. 27) und für § 269 StGB auf die Täuschung über den Aussteller abstellt (2 StR 192/23 Rn. 17, 18).
Nach Fischer, StGB, 62. Aufl. 2015, § 269 Rn. 4 sind auch per E-Mail versendete Daten erfasst, und auf die Qualität der Fälschung kommt es nicht an. Nach Fischer, StGB, 62. Aufl. 2015, § 269 Rn. 11 entspricht die Strafe der des § 267. Beides deckt sich mit dem Beschluss. Eine Besonderheit ist, dass der Angeklagte die Nachrichten an sich selbst schickte. Der Senat erörtert das nicht gesondert, er stellt allein auf die Täuschung über den Aussteller ab (Rn. 6).
Offen bleibt, ob der Ausdruck und seine Vorlage bei den Justizbehörden zusätzlich ein Gebrauchen der gespeicherten Daten ist. Der Senat stellt nur auf die Eingabe ab (Rn. 6). Für Beschuldigte bringt die Umstellung des Schuldspruchs hier keinen Vorteil, weil der Strafrahmen gleich ist (Rn. 8).
Im Verfahren wird die eigentliche Frage oft die Urheberschaft sein. Wer eine Nachricht über ein Webformular eingegeben hat, ergibt sich nicht aus dem Ausdruck, sondern allenfalls aus Protokolldaten des Servers und der Zuordnung von Zugängen.
Ansatzpunkte der Verteidigung
- Prüfen, ob das Urteil feststellt, auf welchem technischen Weg die Nachricht entstanden ist, über ein Formular, ein E-Mail-Programm oder eine Bildbearbeitung. Davon hängt ab, ob § 267 oder § 269 StGB in Betracht kommt (Rn. 5, 6).
- Liegt nur ein Ausdruck oder eine digitale Kopie vor, fragen, ob ihr überhaupt eine unechte Urkunde zugrunde lag. Fehlt sie, scheidet § 267 StGB aus (Rn. 5).
- Die Urheberschaft der Eingabe muss bewiesen werden. Serverprotokolle, Formular-Logs und Zugangsdaten zur Website anfordern und klären, wer Zugriff auf das Formular und das Postfach hatte.
- Prüfen, ob die Nachricht einen bestimmten Dritten als Aussteller erkennen lässt. Ohne erkennbaren Aussteller fehlt die Datenurkunde (Rn. 6).
- Bei tateinheitlich angeklagten Antragsdelikten das Vorliegen eines Strafantrags prüfen. Hier entfiel so die Verurteilung nach dem Kunsturhebergesetz (Rn. 9).
Häufige Fragen
Der Ausdruck allein ist nach diesem Beschluss keine Urkundenfälschung, wenn ihm keine unechte Urkunde zugrunde liegt (Rn. 5). Wer die Nachricht aber als beweiserhebliche Erklärung so in ein System eingibt, dass sie von einem anderen zu stammen scheint, kann sich wegen Fälschung beweiserheblicher Daten strafbar machen (Rn. 6). Die Strafdrohung ist dieselbe wie bei der Urkundenfälschung.
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Tenor und Gründe im Wortlaut
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20. Dezember 2024 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen II. 98, 114, 116, 117, 119, 123 und 124 der Urteilsgründe wegen Fälschung beweiserheblicher Daten schuldig ist und im Fall II. 107 der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen „Verstoßes gegen das Kunsturhebergesetz“ entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Rn. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten der Nachstellung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung in acht Fällen und mit Beleidigung in drei Fällen sowie im anderen Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung und mit Bedrohung in vier Fällen, der Urkundenfälschung in sieben Fällen (Fälle II. 98, 114, 116, 117, 119, 123 und 124 der Urteilsgründe), der versuchten Nötigung in zehn Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit Bedrohung und in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, der Bedrohung in acht Fällen, der Beleidigung in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit „Verstoß gegen das Kunsturhebergesetz“ (Fall II. 107 der Urteilsgründe), sowie des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 91 Fällen schuldig gesprochen. Es hat ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Rn. 2 1. Während die Verfahrensrügen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts versagen, führt die sachlich-rechtliche Nachprüfung zu einer teilweisen Änderung des Schuldspruchs.
Rn. 3 a) Der Angeklagte hat sich in den Fällen II. 98, 114, 116, 117, 119, 123 und 124 der Urteilsgründe nicht der Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB), sondern der Fälschung beweiserheblicher Daten nach § 269 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
Rn. 4 aa) Nach den Feststellungen verfasste der Angeklagte in diesen Fällen unter Nutzung des auf seiner Webseite „www. .de“ bereitgestellten Kontaktformulars jeweils Nachrichten an sich selbst, die den Anschein erwecken sollten, als stammten sie von den in der Nachricht genannten Ausstellern. Anschließend druckte er die Nachrichten aus und fügte diese Ausdrucke als Anlage jeweils einem von ihm selbst verfassten und an die Justizbehörden per Fax übermitteltem Schreiben bei, mit dem er unter Berufung auf die vermeintlichen Nachrichten Strafanzeige erstattete (Fälle II. 98, 114, 117, 119 der Urteilsgründe), einen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz stellte (Fälle II. 123 und 124 der Urteilsgründe) oder ankündigte, er werde einstweiligen Rechtsschutz beantragen (Fall II. 116 der Urteilsgründe).
Rn. 5 bb) Diese Feststellungen ergeben zwar nicht, dass der Angeklagte den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB) verwirklicht hat. Das Versenden des Ausdrucks einer E-Mail erfüllt die Voraussetzungen einer Urkundenfälschung nicht, wenn der digitalen Kopie keine unechte oder verfälschte Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB zugrunde lag (vgl. zu dem ähnlich gelagerten Fall der Täuschung mit einer per E-Mail versandten „digital verfälschten Kopie einer Gewerbeanmeldung“ BGH, Beschluss vom 19. Juni 2018 ‒ 4 StR 484/17, Rn. 5; zur Verstärkung der Täuschung durch eine per E-Mail an den Geschädigten übermittelte angebliche Kostenzusage vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2017 ‒ 4 StR 141/17, Rn. 9).
Rn. 6 Mit der Eingabe der Nachricht in das Kontaktformular seiner Internetseite hat der Angeklagte aber eine in Form von Daten verkörperte beweiserhebliche Gedankenerklärung abgegeben, die den Dritten als vermeintlichen Aussteller erkennen lässt. Bei unterstellter visueller Wahrnehmbarkeit läge eine unechte Urkunde vor, weil sie über den Aussteller täuscht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Juni 1994 – 2 StR 160/94, BGHSt 40, 203, 204; Beschlüsse vom 21. Juli 2020 − 5 StR 146/19, NStZ 2021, 43, 45; vom 14. März 2024 – 2 StR 192/23, NStZ-RR 2024, 210, 211; jeweils mwN).
Rn. 7 cc) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. Die Vorschrift des § 265 StPO steht nicht entgegen, weil auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte gegen den Vorwurf der Fälschung beweiserheblicher Daten wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
Rn. 8 Der Strafausspruch bleibt von der Änderung des Schuldspruchs unberührt. Denn der Strafrahmen des § 269 StGB ist identisch mit demjenigen des § 267 StGB. Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer aufgrund der geänderten Wertung in den genannten Fällen zu niedrigeren Freiheitsstrafen gelangt wäre.
Rn. 9 b) Im Fall II. 107 der Urteilgründe hat die tateinheitliche Verurteilung wegen „Verstoßes gegen das Kunsturhebergesetz“ zu entfallen, weil es insoweit, worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist, an dem nach § 33 Abs. 2 KunstUrhG erforderlichen Strafantrag fehlt.
Rn. 10 Der Senat kann mit Blick auf die weiteren Strafzumessungserwägungen ausschließen, dass die Strafkammer in diesem Fall ohne die tateinheitliche Verwirklichung des öffentlichen Zurschaustellens eines Bildnisses nach § 33 Abs. 1 Alternative 2 KunstUrhG auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte.
Rn. 11 2. Die Maßregelanordnung lässt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.
Bartel Fritsche von Schmettau
Arnoldi Dietsch
Wortlaut nach der amtlichen Veröffentlichung auf rechtsprechung-im-internet.de (Dokument KORE718502025), abgerufen am 28.09.2026. Gerichtliche Entscheidungen sind amtliche Werke nach § 5 UrhG. Randnummern nach amtlicher Zählung.
Stand September 2026. Allgemeine Information zur Rechtslage, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Kommentarhinweise beziehen sich auf Fischer, StGB, 62. Aufl. 2015. Spätere Auflagen können abweichen.