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Bundesverfassungsgericht

Entscheidungen zu Bundesverfassungsgericht, neueste zuerst.

Alle§ 100a StPO 2§ 100b StPO 2§ 100e StPO 1§ 100g StPO 1§ 149 StGB 1§ 152a StGB 4§ 152b StGB 7§ 202a StGB 5§ 202b StGB 1§ 202c StGB 1§ 202d StGB 1§ 261 StGB 2§ 263 StGB 20§ 263a StGB 30§ 269 StGB 10§ 303a StGB 5§ 303b StGB 1§ 44 BDSG a.F. 1§ 81b StPO 1§ 94 StPO 2Art. 10 GG 4Art. 2 Abs. 1 GG 6

BVerfG, Beschluss vom 24.6.2025 – 1 BvR 180/23

Quellen-TKÜ nur bei besonders schweren Straftaten, die Online-Durchsuchung nach § 100b StPO verletzt das Zitiergebot

Das Bundesverfassungsgericht hat am 24. Juni 2025 entschieden, dass die Quellen-TKÜ nach § 100a Abs. 1 Satz 2 und 3 StPO, soweit sie in das IT-Grundrecht eingreift, nur der Verfolgung besonders schwerer Straftaten dienen darf und nichtig ist, soweit sie an Katalogtaten mit einer Höchstfreiheitsstrafe von drei Jahren oder weniger anknüpft. Die Online-Durchsuchung nach § 100b StPO ist mit dem Grundgesetz unvereinbar, weil der Gesetzgeber Art. 10 GG nicht als eingeschränkt benannt hat, sie gilt aber bis zu einer Neuregelung fort. Die übrigen Rügen gegen § 100b StPO blieben überwiegend unzulässig oder erfolglos.

BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30.3.2022 – 1 BvR 2821/16

Journalisten, die geleakte Daten auswerten, begehen regelmäßig keine Datenhehlerei

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde investigativer Journalisten gegen den Straftatbestand der Datenhehlerei (§ 202d StGB) nicht angenommen, weil die geschilderten Recherchen mit geleakten Daten eindeutig nicht strafbar sind. Regelmäßig dürfte es schon an einer rechtswidrigen Vortat fehlen. Am Vorsatz dazu und an der Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht hat die Kammer erhebliche Zweifel. Berufliche journalistische Handlungen sind zudem nach § 202d Abs. 3 StGB vom Tatbestand ausgenommen.

BVerfG, Beschluss vom 16.6.2009 – 2 BvR 902/06

E-Mails auf dem Server des Providers dürfen nach §§ 94 ff. StPO beschlagnahmt werden, aber nur verhältnismäßig

Das Bundesverfassungsgericht hat am 16. Juni 2009 entschieden, dass auf dem Mailserver des Providers gespeicherte E-Mails durch das Fernmeldegeheimnis geschützt sind, ihre Sicherstellung und Beschlagnahme aber auf §§ 94 ff. StPO gestützt werden kann. Eine Katalogtat wie bei § 100a StPO ist dafür nicht nötig, bei einem offenen Zugriff kann der Anfangsverdacht einer Straftat genügen. Der Zugriff muss im Einzelfall verhältnismäßig sein, die Beschlagnahme des gesamten E-Mail-Verkehrs ist regelmäßig nicht erforderlich.

BVerfG, Beschluss vom 18.5.2009 – 2 BvR 2233/07

Der Hackerparagraf erfasst keine Dual-Use-Tools

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden gegen den Hackerparagrafen § 202c StGB nicht angenommen, weil Programme, die zum Ausspähen oder Abfangen von Daten nur geeignet sind, schon nicht unter § 202c Abs. 1 Nr. 2 StGB fallen. Tatobjekt ist nur ein Programm, das mit der Absicht entwickelt oder verändert wurde, damit Straftaten nach § 202a oder § 202b StGB zu begehen, und bei dem sich diese Absicht nach außen zeigt. Wer echte Schadsoftware für beauftragte Penetrationstests beschafft, handelt ohne den nötigen Vorbereitungsvorsatz.

BVerfG, Beschluss vom 18.3.2009 – 2 BvR 1350/08

Ein pauschaler Vergleich mit der Vergewaltigung genügt nicht, um den Strafrahmen des § 152b StGB anzugreifen

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Mindeststrafe von zwei Jahren bei gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie nicht ausreichend begründet war. Der bloße Vergleich mit dem Strafrahmen der Vergewaltigung stelle die Verfassungsmäßigkeit des § 152b Abs. 2 StGB nicht ernstlich in Frage. Die Kammer verweist auf den minder schweren Fall, der auch bewährungsfähige Strafen ermöglicht.

BVerfG, Urteil vom 27.2.2008 – 1 BvR 370/07

Heimliche Infiltration von Computern berührt ein eigenes Grundrecht, die Online-Durchsuchung des NRW-Verfassungsschutzes war nichtig

Das Bundesverfassungsgericht hat am 27. Februar 2008 die Befugnis des nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzes zur heimlichen Infiltration von Computern für nichtig erklärt und dabei aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme entwickelt. Eingriffe in dieses Grundrecht hält der Senat auch zur Strafverfolgung für möglich, die konkreten Eingriffsschwellen formuliert er aber nur für präventive Maßnahmen. Für das Strafverfahren wirken vor allem die Aussagen zum Schutzbereich, zur Abgrenzung der Quellen-TKÜ und zum Gewicht des heimlichen Systemzugriffs.