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§ 100a StPO

Entscheidungen zu § 100a StPO, neueste zuerst.

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BVerfG, Beschluss vom 24.6.2025 – 1 BvR 180/23

Quellen-TKÜ nur bei besonders schweren Straftaten, die Online-Durchsuchung nach § 100b StPO verletzt das Zitiergebot

Das Bundesverfassungsgericht hat am 24. Juni 2025 entschieden, dass die Quellen-TKÜ nach § 100a Abs. 1 Satz 2 und 3 StPO, soweit sie in das IT-Grundrecht eingreift, nur der Verfolgung besonders schwerer Straftaten dienen darf und nichtig ist, soweit sie an Katalogtaten mit einer Höchstfreiheitsstrafe von drei Jahren oder weniger anknüpft. Die Online-Durchsuchung nach § 100b StPO ist mit dem Grundgesetz unvereinbar, weil der Gesetzgeber Art. 10 GG nicht als eingeschränkt benannt hat, sie gilt aber bis zu einer Neuregelung fort. Die übrigen Rügen gegen § 100b StPO blieben überwiegend unzulässig oder erfolglos.

BVerfG, Beschluss vom 16.6.2009 – 2 BvR 902/06

E-Mails auf dem Server des Providers dürfen nach §§ 94 ff. StPO beschlagnahmt werden, aber nur verhältnismäßig

Das Bundesverfassungsgericht hat am 16. Juni 2009 entschieden, dass auf dem Mailserver des Providers gespeicherte E-Mails durch das Fernmeldegeheimnis geschützt sind, ihre Sicherstellung und Beschlagnahme aber auf §§ 94 ff. StPO gestützt werden kann. Eine Katalogtat wie bei § 100a StPO ist dafür nicht nötig, bei einem offenen Zugriff kann der Anfangsverdacht einer Straftat genügen. Der Zugriff muss im Einzelfall verhältnismäßig sein, die Beschlagnahme des gesamten E-Mail-Verkehrs ist regelmäßig nicht erforderlich.