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§ 152a StGB

Entscheidungen zu § 152a StGB, neueste zuerst.

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BGH, Beschluss vom 29.1.2014 – 1 StR 654/13

Auswerten und Speichern von Skimming-Daten ist noch kein Versuch der Kartenfälschung

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Skimmer noch nicht unmittelbar zur Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion ansetzen, wenn sie die Videoaufzeichnungen der PIN-Eingaben auswerten und die ausgelesenen Kartendaten auf einem Datenträger sammeln, die Daten aber noch nicht an die Fälscher weitergegeben haben. Der Senat änderte den Schuldspruch von Versuch auf Verabredung eines Verbrechens nach § 30 Abs. 2 StGB. Die Strafen blieben unverändert.

BGH, Urteil vom 4.12.2013 – 2 StR 2/13

Kreditkarten mit erfundenen Daten fallen unter § 152b StGB, auch wenn sie keine Zahlung garantieren können

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass § 152b StGB auch Kreditkarten erfasst, deren Magnetstreifen erfundene Daten ohne existierendes Konto tragen. Ob die Karte eine Garantie tatsächlich auslösen kann oder dies nur vortäuscht, ist nach dem Senat unerheblich. Der 2. Strafsenat hält trotz Kritik in der Literatur an BGHSt 46, 146 fest, weil die Vorschrift schon vor dem Anschein garantieauslösender Karten schützen soll. Das Urteil hob er dennoch auf, weil das Landgericht die Konkurrenzen beim gleichzeitigen Einsatz mehrerer Karten nicht geprüft hatte.

BGH, Urteil vom 27.1.2011 – 4 StR 338/10

Wer Skimming-Daten zur sofortigen Kartenherstellung weitergibt, versucht bereits die Kartenfälschung

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Skimmer schon mit der Weitergabe ausgespähter Kartendaten unmittelbar zur Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion ansetzen, wenn die Daten nach dem Tatplan ohne neuen Willensentschluss sofort auf Kartenrohlinge geschrieben werden sollen. Entscheidend war ein eingespieltes System, in dem die Datenlieferungen den Fälschern im Ausland angekündigt waren. Wer nur Rohlinge beschafft oder die Daten nie in die Hand bekommt, setzt dagegen noch nicht an.

BGH, Urteil vom 21.9.2000 – 4 StR 284/00

Manipulierte ec-Karte für das Lastschriftverfahren ist eine gefälschte Zahlungskarte

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass schon eine einzige ec-Karte mit manipulierten Magnetstreifendaten eine gefälschte Zahlungskarte ist, auch wenn der Täter sie nur im elektronischen Lastschriftverfahren ohne Zahlungsgarantie einsetzen will. Verfälscht wird die Karte nur beim ersten Eingriff in die echten Daten, jede weitere Manipulation am Falsifikat ist ein Nachmachen. Zehn zeitlich getrennte Manipulationen bilden zehn selbständige Taten.