BGH, Beschluss vom 13.5.2020 – 5 StR 614/19
Ein Administrator späht Daten aus, wenn er sich verbotene Postfachrechte selbst einräumt
Der 5. Strafsenat hat entschieden, dass sich ein Systemadministrator nach § 202a Abs. 1 StGB strafbar macht, wenn er sich unter Umgehung beschränkter Administratorenrechte Zugriff auf passwortgeschützte persönliche E-Mail-Postfächer verschafft. Dass ihm dies mit wenigen Mausklicks gelang, schließt die Überwindung der Zugangssicherung nicht aus. Maßgeblich ist, ob die Überwindung typischerweise, also unabhängig von den Möglichkeiten des konkreten Täters, einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert.