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§ 303a StGB

Entscheidungen zu § 303a StGB, neueste zuerst.

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BGH, Beschluss vom 28.1.2026 – 4 StR 672/25

Kontaktloses Zahlen mit abgenötigter Kredit- oder Debitkarte ist kein Computerbetrug

Der 4. Strafsenat hat unter Berufung auf den 5. Strafsenat entschieden, dass kontaktloses Bezahlen ohne PIN mit einer fremden Kredit- oder Debitkarte kein Computerbetrug ist. Datenveränderung nach § 303a StGB und Urkundenunterdrückung nach § 274 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzen beweiswürdigend belegte Feststellungen zum Vorsatz voraus, die das Landgericht nicht getroffen hatte. Ein Kartenwechsel im selben Geschäft begründet keine neue Tat, wenn beide Karten von vornherein eingesetzt werden sollten.

BGH, Beschluss vom 3.12.2025 – 5 StR 362/25

Kontaktloses Zahlen mit geraubter Girokarte ohne PIN ist kein Computerbetrug

Der 5. Strafsenat hat entschieden, dass kontaktloses Bezahlen ohne PIN mit einer fremden, hier geraubten Girokarte kein Computerbetrug ist, weil der Zahlende dabei nicht miterklärt, zur Kartennutzung berechtigt zu sein. Auch ein Betrug gegenüber dem Händler und eine Selbstgeldwäsche scheiden aus. In Betracht kommen Datenveränderung nach § 303a StGB und Urkundenunterdrückung, dafür fehlten aber Feststellungen zur subjektiven Tatseite.

BGH, Beschluss vom 8.4.2021 – 1 StR 78/21

Ransomware ist Computersabotage auch bei privaten Rechnern

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Infektion fremder Rechner mit einem Erpressungstrojaner, der über Registry-Einträge einen nicht schließbaren Sperrbildschirm lädt, Computersabotage nach § 303b Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit Erpressung ist. Die wesentliche Bedeutung der Datenverarbeitung für private Nutzer durfte das Landgericht aus den Umständen schließen. Ein Systemadministrator, der nur die Serverinfrastruktur der Gruppe betreute, leistete eine einzige Beihilfe und nicht 789.

BGH, Beschluss vom 27.7.2017 – 1 StR 412/16

Botnetz-Trojaner verändert Daten in der Registry und überwindet die Firewall

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Trojaner, der in der Registry fremder Rechner Einträge für den automatischen Start von Schadsoftware anlegt, Daten nach § 303a Abs. 1 StGB verändert. Eine aktivierte Firewall ist eine besondere Zugangssicherung im Sinne des § 202a StGB. Wer sie umgeht, indem er die Nutzer eine getarnte Schadsoftware selbst installieren lässt, überwindet sie.

BGH, Beschluss vom 21.7.2015 – 1 StR 16/15

Ein Urteil wegen Ausspähens von Daten muss die überwundene Zugangssicherung technisch benennen

Der 1. Strafsenat hat ein Urteil wegen Ausspähens von Daten aufgehoben, weil es nicht konkret beschrieb, welche Zugangssicherung die Schadsoftware überwunden hatte. Der pauschale Hinweis auf eine umgangene Firewall genügt nicht, erst recht nicht, wenn das Urteil zugleich darauf abstellt, dass Virenprogramme den Trojaner nicht erkannt hätten. Die Sicherung muss im Tatzeitpunkt bestanden haben und technisch nachvollziehbar dargestellt sein.