BVerfG, Beschluss vom 24.6.2025 – 1 BvR 180/23
Quellen-TKÜ nur bei besonders schweren Straftaten, die Online-Durchsuchung nach § 100b StPO verletzt das Zitiergebot
Das Bundesverfassungsgericht hat am 24. Juni 2025 entschieden, dass die Quellen-TKÜ nach § 100a Abs. 1 Satz 2 und 3 StPO, soweit sie in das IT-Grundrecht eingreift, nur der Verfolgung besonders schwerer Straftaten dienen darf und nichtig ist, soweit sie an Katalogtaten mit einer Höchstfreiheitsstrafe von drei Jahren oder weniger anknüpft. Die Online-Durchsuchung nach § 100b StPO ist mit dem Grundgesetz unvereinbar, weil der Gesetzgeber Art. 10 GG nicht als eingeschränkt benannt hat, sie gilt aber bis zu einer Neuregelung fort. Die übrigen Rügen gegen § 100b StPO blieben überwiegend unzulässig oder erfolglos.