BGH, Beschluss vom 13.3.2025 – 2 StR 232/24
Zwangsweises Entsperren per Fingerabdruck ist zulässig, wenn der richterliche Durchsuchungsbeschluss auf Mobiltelefone zielt
Der 2. Strafsenat hat entschieden, dass die Polizei den Finger eines Beschuldigten gegen dessen Willen auf den Fingerabdrucksensor seines Mobiltelefons legen darf, um es zu entsperren. Rechtsgrundlage ist § 81b Abs. 1 StPO in Verbindung mit §§ 94 ff. StPO, jedenfalls dann, wenn eine richterlich angeordnete Durchsuchung gerade auch dem Auffinden von Mobiltelefonen dient und der Datenzugriff verhältnismäßig ist. Fehlt der Bezug der Tat zum Mobiltelefon oder ist der Zugriff aus anderen Gründen nicht gerechtfertigt, bleibt er unzulässig. Die Revision hatte nur wegen anderer Fehler im Schuld- und Strafausspruch teilweise Erfolg.