BGH, Beschluss vom 10.1.2024 – 2 StR 171/23
Funkzellenabfrage nur beim Verdacht einer besonders schweren Straftat, sonst sind die Daten unverwertbar
Der 2. Strafsenat hat entschieden, dass eine Funkzellenabfrage nach § 100g Abs. 3 Satz 1 StPO nur beim Verdacht einer besonders schweren Straftat aus dem Katalog des § 100g Abs. 2 StPO angeordnet werden darf. Fehlt dieser Verdacht, dürfen die gewonnenen Daten nicht verwertet werden. Ein Einbruchdiebstahl nach §§ 242, 243 StGB genügt nicht.