BGH, Beschluss vom 30.8.2016 – 4 StR 153/16
Manipulierte Software in Geldspielautomaten ist Computerbetrug durch unrichtige Programmgestaltung
Wer die Software von Geldspielautomaten mit Aufbuchkarten, Dongles oder einer per Code aktivierbaren Hintertür verändert oder überlagert, beeinflusst das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms im Sinne des § 263a Abs. 1 Var. 1 StGB. Schon die Gutschrift der Punkte ist eine schadensgleiche Vermögensgefährdung, die Auszahlung setzt das Ergebnis nur um. Das Einverständnis des Geschäftsführers der Betreibergesellschaft schließt den Tatbestand nicht aus, wenn die Gesellschafter nicht eingeweiht sind.