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Glücksspiel und Sportwetten

Entscheidungen zu Glücksspiel und Sportwetten, neueste zuerst.

Alle§ 100a StPO 2§ 100b StPO 2§ 100e StPO 1§ 100g StPO 1§ 149 StGB 1§ 152a StGB 4§ 152b StGB 7§ 202a StGB 5§ 202b StGB 1§ 202c StGB 1§ 202d StGB 1§ 261 StGB 2§ 263 StGB 20§ 263a StGB 30§ 269 StGB 10§ 303a StGB 5§ 303b StGB 1§ 44 BDSG a.F. 1§ 81b StPO 1§ 94 StPO 2Art. 10 GG 4Art. 2 Abs. 1 GG 6

BGH, Beschluss vom 30.8.2016 – 4 StR 153/16

Manipulierte Software in Geldspielautomaten ist Computerbetrug durch unrichtige Programmgestaltung

Wer die Software von Geldspielautomaten mit Aufbuchkarten, Dongles oder einer per Code aktivierbaren Hintertür verändert oder überlagert, beeinflusst das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms im Sinne des § 263a Abs. 1 Var. 1 StGB. Schon die Gutschrift der Punkte ist eine schadensgleiche Vermögensgefährdung, die Auszahlung setzt das Ergebnis nur um. Das Einverständnis des Geschäftsführers der Betreibergesellschaft schließt den Tatbestand nicht aus, wenn die Gesellschafter nicht eingeweiht sind.

BGH, Urteil vom 3.3.2016 – 4 StR 496/15

Online-Wette auf ein angeblich verschobenes Spiel ist Computerbetrug, auch ohne echte Manipulation

Wer im Vertrauen auf eine Manipulationszusage über das Internet automatisiert Sportwetten abschließt, verwendet Daten unbefugt im Sinne des § 263a Abs. 1 StGB, auch wenn das Spiel tatsächlich nie manipuliert war. Die Täuschungsäquivalenz folgt jedenfalls daraus, dass die Wettanbieter mit programmierten Höchstgrenzen für Einsätze dokumentiert haben, Wetten auf manipulierte Spiele nicht anzunehmen. Zahlt der Anbieter den Gewinn aus, ist die Tat mit einem Schaden in Höhe der Differenz zwischen Einsatz und Gewinn vollendet.

BGH, Beschluss vom 10.11.1994 – 1 StR 157/94

Leerspielen eines Geldspielautomaten mit rechtswidrig erlangtem Programm ist Computerbetrug

Wer einen Geldspielautomaten mithilfe eines rechtswidrig erlangten Spielprogramms gezielt leerspielt, wirkt unbefugt auf den Ablauf eines Datenverarbeitungsvorgangs ein und begeht Computerbetrug. Dass er den Automaten äußerlich ordnungsgemäß bedient, ändert daran nichts. Offen blieb, ob zugleich eine unbefugte Verwendung von Daten vorliegt.