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Online-Durchsuchung und Quellen-TKÜ

Entscheidungen zu Online-Durchsuchung und Quellen-TKÜ, neueste zuerst.

Alle§ 100a StPO 2§ 100b StPO 2§ 100e StPO 1§ 100g StPO 1§ 149 StGB 1§ 152a StGB 4§ 152b StGB 7§ 202a StGB 5§ 202b StGB 1§ 202c StGB 1§ 202d StGB 1§ 261 StGB 2§ 263 StGB 20§ 263a StGB 30§ 269 StGB 10§ 303a StGB 5§ 303b StGB 1§ 44 BDSG a.F. 1§ 81b StPO 1§ 94 StPO 2Art. 10 GG 4Art. 2 Abs. 1 GG 6

BVerfG, Beschluss vom 24.6.2025 – 1 BvR 180/23

Quellen-TKÜ nur bei besonders schweren Straftaten, die Online-Durchsuchung nach § 100b StPO verletzt das Zitiergebot

Das Bundesverfassungsgericht hat am 24. Juni 2025 entschieden, dass die Quellen-TKÜ nach § 100a Abs. 1 Satz 2 und 3 StPO, soweit sie in das IT-Grundrecht eingreift, nur der Verfolgung besonders schwerer Straftaten dienen darf und nichtig ist, soweit sie an Katalogtaten mit einer Höchstfreiheitsstrafe von drei Jahren oder weniger anknüpft. Die Online-Durchsuchung nach § 100b StPO ist mit dem Grundgesetz unvereinbar, weil der Gesetzgeber Art. 10 GG nicht als eingeschränkt benannt hat, sie gilt aber bis zu einer Neuregelung fort. Die übrigen Rügen gegen § 100b StPO blieben überwiegend unzulässig oder erfolglos.

BGH, Beschluss vom 2.3.2022 – 5 StR 457/21

EncroChat-Daten sind verwertbar, aber nur zur Aufklärung schwerer Katalogtaten

Der 5. Strafsenat hat entschieden, dass die in Frankreich erhobenen und per Europäischer Ermittlungsanordnung übermittelten EncroChat-Daten im deutschen Strafverfahren verwertet werden dürfen. Die Verwertung ist aber nur zur Aufklärung von Straftaten erlaubt, derentwegen eine Maßnahme nach § 100b StPO hätte angeordnet werden können, die auch im Einzelfall besonders schwer wiegen und anders kaum aufzuklären sind. Maßgeblich ist der Erkenntnisstand bei der Verwertung, nicht die Verdachtslage bei der Anordnung in Frankreich.

BVerfG, Urteil vom 27.2.2008 – 1 BvR 370/07

Heimliche Infiltration von Computern berührt ein eigenes Grundrecht, die Online-Durchsuchung des NRW-Verfassungsschutzes war nichtig

Das Bundesverfassungsgericht hat am 27. Februar 2008 die Befugnis des nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzes zur heimlichen Infiltration von Computern für nichtig erklärt und dabei aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme entwickelt. Eingriffe in dieses Grundrecht hält der Senat auch zur Strafverfolgung für möglich, die konkreten Eingriffsschwellen formuliert er aber nur für präventive Maßnahmen. Für das Strafverfahren wirken vor allem die Aussagen zum Schutzbereich, zur Abgrenzung der Quellen-TKÜ und zum Gewicht des heimlichen Systemzugriffs.