„Verteidigung ist Kampf!“
Prof. Dr. Hans Dahs, Rechtsanwalt
Ein Strafverfahren greift in fast alles ein, was ein Leben ausmacht. Durchsuchung, Beschlagnahme, Untersuchungshaft, Hauptverhandlung. Auf der anderen Seite stehen Polizei und Staatsanwaltschaft, gut organisiert, spezialisiert und mit täglicher Routine. Beschuldigte haben diese Routine nicht. Wer seine Rechte im Strafverfahren nicht kennt, muss damit rechnen, dass sie verletzt werden. Verteidigung gleicht dieses Ungleichgewicht aus.
Verteidigung bei digitalen Beweisen
Ich bin seit 2003 Rechtsanwalt, verteidige ausschließlich in Strafsachen und bin Fachanwalt für Strafrecht. In kaum einem Verfahren fehlen heute Smartphone, Chatverläufe, Funkzellendaten oder ausgewertete Datenträger. Ob diese Beweise tragen, hängt davon ab, wie sie gewonnen, gesichert und ausgewertet wurden. Das zu prüfen setzt voraus, die Technik zu verstehen. Während des Studiums habe ich als Netzwerkbetreuer gearbeitet, und diese Seite schreibe ich seit 2011.
Im Mittelpunkt stehen hier Verfahren, in denen digitale Beweise eine Rolle spielen. Das reicht von der Durchsuchung und Beschlagnahme von Geräten über Umfangsverfahren mit großen Datenmengen bis zum Vorwurf aus dem Computerstrafrecht.
Wenn die Polizei vor der Tür steht
- Schweigen. Zur Sache müssen Sie sich nicht äußern (§ 136 Abs. 1 StPO). Angaben zur Person genügen.
- Widersprechen. Der Durchsuchung keinen Widerstand leisten, der Beschlagnahme aber ausdrücklich widersprechen und das ins Protokoll aufnehmen lassen. Hat ein Beamter ohne richterliche Anordnung beschlagnahmt, soll er dann binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen. Unabhängig davon können Sie jederzeit selbst die gerichtliche Entscheidung beantragen (§ 98 Abs. 2 StPO).
- Keine Passwörter. PIN und Passwort müssen Sie nicht nennen. Das zwangsweise Entsperren mit dem Fingerabdruck hat der Bundesgerichtshof allerdings unter bestimmten Voraussetzungen gebilligt (2 StR 232/24).
- Keine Vernehmung ohne Akte. Zu einer Vorladung der Polizei müssen Sie nicht erscheinen. Einer Ladung der Staatsanwaltschaft müssen Sie folgen (§ 163a Abs. 3 StPO), aussagen müssen Sie auch dort nicht. Ob eine Äußerung sinnvoll ist, lässt sich erst entscheiden, wenn der Verteidiger die Akte kennt (§ 147 StPO).
Kontakt
Rechtsanwalt Thomas Koll, Fachanwalt für Strafrecht
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Schreiben Sie in einer ersten E-Mail möglichst nichts zum Vorwurf. Name, Telefonnummer und die Bitte um Rückruf genügen. Eine unverschlüsselte E-Mail ist kein sicherer Weg für die Einzelheiten eines Strafverfahrens.
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