Wer im Vertrauen auf eine Manipulationszusage über das Internet automatisiert Sportwetten abschließt, verwendet Daten unbefugt im Sinne des § 263a Abs. 1 StGB, auch wenn das Spiel tatsächlich nie manipuliert war. Die Täuschungsäquivalenz folgt jedenfalls daraus, dass die Wettanbieter mit programmierten Höchstgrenzen für Einsätze dokumentiert haben, Wetten auf manipulierte Spiele nicht anzunehmen. Zahlt der Anbieter den Gewinn aus, ist die Tat mit einem Schaden in Höhe der Differenz zwischen Einsatz und Gewinn vollendet.
- Gericht
- Bundesgerichtshof, 4. Strafsenat
- Entscheidung
- Urteil vom 3. März 2016
- Aktenzeichen
- 4 StR 496/15
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2016:030316U4STR496.15.0
- Vorinstanz
- LG Bochum
- Normen
- § 263a StGB
- Fundstellen
- HRRS 2016 Nr. 381
- Amtlicher Text
- bundesgerichtshof.de · rechtsprechung-im-internet.de
Sachverhalt
Zwei Angeklagte, darunter ein Berufsfußballspieler, spiegelten einem Wettenden vor, der Spieler werde gemeinsam mit Mannschaftskollegen für Niederlagen seines Vereins sorgen. Dafür erhielten sie Geld (Rn. 2). Der Wettende und ein Geschäftspartner setzten daraufhin bei ausländischen Online-Wettanbietern jeweils mindestens 100.000 Euro auf eine Niederlage. Sie verteilten die Einsätze auf mehrere Internet-Wettkonten, weil die Programme der Anbieter Höchstgrenzen vorsahen, oberhalb derer eine Wette erst nach persönlicher Kontrolle durch einen Mitarbeiter zustande kam. So wurden die Wetten maschinell und ohne Prüfung angenommen. Zweimal erhielten sie mindestens das 1,8-fache des Einsatzes ausgezahlt, einmal ging die Wette verloren (Rn. 3).
Das LG Bochum sprach die beiden Angeklagten vom Vorwurf des Betrugs frei. Es meinte, der Wettende habe nur einen untauglichen Versuch begangen, weil die Spiele in Wahrheit nicht manipuliert gewesen seien. Die beiden hätten das gewusst und seien als bloße Teilnehmer an einem untauglichen Versuch straflos (Rn. 8, 12). Gegen den Wettenden selbst stellte es das Verfahren insoweit ein (Rn. 1).
Die Entscheidung
Der 4. Strafsenat hob die Freisprüche auf die Revision der Staatsanwaltschaft auf und verwies die Sache zurück (Tenor). Er knüpft an seinen Beschluss vom 20. Dezember 2012 (4 StR 580/11) an. Beim automatisierten Abschluss von Sportwetten über das Internet liegt eine unbefugte Verwendung von Daten vor, Maßstab ist die betrugsspezifische Auslegung (Rn. 10).
„Die Täuschungsäquivalenz ist in Fällen wie den vorliegenden, in denen die Wetten über das Internet automatisiert abgeschlossen werden, jedenfalls dann zu bejahen, wenn – wie hier – die Datenverarbeitungsprogramme durch die Festlegung von Höchstgrenzen für Wetteinsätze den Willen der Wettanbieter dokumentieren, Wetten auf manipulierte Spiele gar nicht oder jedenfalls nicht zu den gegebenen Wettquoten zuzulassen.“
4 StR 496/15, Rn. 10
Der Anbieter hätte Wetten auf manipulierte Spiele nach dem Senat auch dann nicht angenommen, wenn der Bestochene gar nicht bereit oder in der Lage war, das Ergebnis zu beeinflussen (Rn. 10). Hat der Anbieter den Gewinn nach der vereinbarten Quote ausgezahlt, ist die Tat vollendet, der Schaden liegt in der Differenz zwischen Einsatz und Gewinn (Rn. 11). Das Landgericht habe den früheren Senatsbeschluss missverstanden. Auch dort seien Manipulationsbereitschaft und Einflussnahme nicht festgestellt gewesen (Rn. 12, 13).
„An der Auffassung, dass der Bereitschaft der Geldempfänger zur Manipulation oder zu einer tatsächlichen Einflussnahme auf den Spielverlauf keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt, hält der Senat fest.“
4 StR 496/15, Rn. 13
Im Fall der verlorenen Wette war der verbleibende Versuch deshalb tauglich, die Straflosigkeit der beiden Angeklagten ließ sich so nicht begründen (Rn. 16). Die Einstellung gegenüber dem Wettenden hielt dagegen. Er hatte vom Ausland aus gegenüber ausländischen Anbietern gehandelt. Einen inländischen Tatort konnte der Senat auch unter dem Gesichtspunkt eines Zwischenerfolgs nicht erkennen, und § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB griff nicht (Rn. 20, 21). Das neue Tatgericht muss die Beteiligungsform und im ersten Fall die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts prüfen (Rn. 22).
Anmerkung
Das Urteil bestätigt die Linie des 4. Strafsenats zum Sportwettenbetrug im Internet und schärft sie für den Fall der nur vorgetäuschten Manipulationsbereitschaft. Tragend ist die Denkfigur des gedachten Mitarbeiters. Hätte er die Wette angenommen, wenn er von der Absprache gewusst hätte? Der Senat verneint das und stützt sich dafür auf die programmierten Höchstgrenzen (Rn. 10). Das Wort jedenfalls zeigt, dass die Höchstgrenzen ein hinreichender, aber nicht notwendig der einzige Anknüpfungspunkt sind.
Fischer (62. Aufl. 2015) nennt das Setzen auf manipulierte Sportereignisse bei Internetwetten bereits als Fall der unbefugten Verwendung. Er beschreibt den Täter dort als jemanden, der die Manipulation kennt (§ 263a Rn. 11). Das Urteil geht darüber hinaus. Es genügt, dass der Wettende an die Manipulation glaubt, ob sie tatsächlich stattfindet, ist ohne Bedeutung (Rn. 13). Die Schadensberechnung nach der Differenz zwischen Einsatz und Gewinn hat der 4. Strafsenat später auf manipulierte Geldspielautomaten übertragen (BGH 4 StR 153/16, Rn. 26).
Für die Verteidigung bleiben zwei Stellschrauben. Die erste ist die tatsächliche Grundlage der Täuschungsäquivalenz. Ohne Feststellungen zu Höchstgrenzen oder vergleichbaren Programmsperren fehlt der Anker, den der Senat ausdrücklich nennt. Wurde eine Wette oberhalb der Grenze von einem Mitarbeiter geprüft, entscheidet ein Mensch (vgl. Rn. 3). Dann geht nach Fischer der Betrug vor (§ 263a Rn. 4). Die zweite Stellschraube ist das Strafanwendungsrecht. Wer vom Ausland aus bei ausländischen Anbietern wettet, unterliegt womöglich nicht der deutschen Strafgewalt (Rn. 20, 21).
Offen lässt der Senat, ob sich die beiden Angeklagten zusätzlich wegen Betrugs zum Nachteil des Wettenden strafbar gemacht haben, dem sie die Manipulation nur vorgespiegelt hatten. Offen bleibt auch, ob dieser Vorwurf von den Anklagen umfasst ist (Rn. 18).
Ansatzpunkte der Verteidigung
- Höchstgrenzen und Programmsperren feststellen lassen. Die Täuschungsäquivalenz knüpft der Senat an die programmierte Festlegung von Einsatzgrenzen (Rn. 10). Fehlen dazu Feststellungen, fehlt ein tragender Baustein.
- Abwicklung jeder einzelnen Wette klären. Wurde eine Wette oberhalb der Grenze von einem Mitarbeiter geprüft, liegt kein rein maschineller Vorgang vor (Rn. 3). Die Zuordnung zu § 263a StGB ist dann zweifelhaft.
- Tatort und Strafgewalt prüfen. Wo hat der Wettende gehandelt, wo sitzen die Anbieter, gibt es einen inländischen Zwischenerfolg? Handlungen anderer Beteiligter begründen ohne Zurechnung nach § 25 Abs. 2 StGB keinen inländischen Tatort (Rn. 20).
- Schaden richtig beziffern. Maßgeblich ist die Differenz zwischen Einsatz und ausgezahltem Gewinn, nicht die Auszahlung insgesamt (Rn. 11). Bei verlorenen Wetten ist ohne festgestellten Quotenschaden nur ein Versuch belegt (Rn. 16).
- Beteiligungsform und Anklageumfang prüfen. Ob Mittäterschaft, Anstiftung oder Beihilfe vorliegt, ist neu zu bewerten (Rn. 8, 22). Ob ein Betrug zum Nachteil des Wettenden überhaupt angeklagt ist, hat der Senat offengelassen (Rn. 18).
Häufige Fragen
Nach diesem Urteil ja, jedenfalls bei automatisiert abgeschlossenen Online-Wetten. Der BGH hält es für unerheblich, ob der angeblich bestochene Spieler tatsächlich manipulieren wollte oder konnte. Entscheidend ist, dass der Wettanbieter solche Wetten nicht angenommen hätte, wenn er von der Absprache gewusst hätte.
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Tenor und Gründe im Wortlaut
Tenor
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 30. April 2015 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit in den Fällen II.1, 2 und 5 der Urteilsgründe die Angeklagten S. und H. freigesprochen worden sind.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.
3. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels hinsichtlich des Angeklagten R. und die diesem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründe
Rn. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen einer Steuerstraftat zu einer Geldstrafe verurteilt und ihn – ebenso wie den Angeklagten H. – in vier weiteren Fällen vom Vorwurf des täterschaftlichen bzw. als Teilnehmer begangenen (gewerbs- und bandenmäßigen) Betrugs freigesprochen. Den Angeklagten R. hat es im Fall VII. der Urteilsgründe ebenfalls freigesprochen; in den Fällen II.1, 2 und 5 hat es das Verfahren gegen ihn eingestellt. Mit Ausnahme des Steuervergehens des Angeklagten S. wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihren jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen gegen dieses Urteil. Hinsichtlich der Angeklagten S. und H. erzielen die Rechtsmittel den aus dem Urteilstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweisen sich die Revisionen als unbegründet.
I.
Rn. 2 Nach den Feststellungen wettete der Angeklagte R. von den Niederlanden aus auf die Ergebnisse der Fußballspiele des P. gegen den M. am 18. Mai 2008 (Fall II.1 der Urteilsgründe), Ha. gegen P. am 26. September 2008 (Fall II.2 der Urteilsgründe) und M. gegen P. am 23. November 2008 (Fall II.5 der Urteilsgründe). Vor der ersten Wette hatten die Angeklagten S. , damals Berufsfußballspieler bei dem P. , und H. dem Angeklagten R. bei einem Treffen in den Niederlanden vorgespiegelt, S. werde zusammen mit zwei Abwehrspielern für eine Niederlage seines Vereins sorgen; hierfür zahlte R. 30.000 € an S. und H. , die das Geld untereinander aufteilten. Mindestens den gleichen Betrag erhielten S. und H. in der Woche nach dem 18. Mai 2008 als Vorschuss „für das nächste Spiel“. Einige Tage vor dem 26. September 2008 rief H. in Absprache mit S. R. an und teilte ihm mit, dass die Begegnung Ha. gegen P. „das nächste Spiel“ sei. Auch vor der erneuten Begegnung des M. gegen P. am 23. November 2008 rief H. R. in den Niederlanden an und gab vor, dass S. und drei weitere Spieler auf eine Niederlage ihres Vereins hinwirken würden. R. war aber nicht mehr bereit, im Vorfeld des Spiels Geld zu zahlen. H. sagte S. , dass sie mit Sicherheit nach dem Spiel Geld bekommen würden, wenn R. seine Wette gewinnen würde.
Rn. 3 In allen drei Fällen setzten R. und ein Geschäftspartner – im Vertrauen auf die Ernsthaftigkeit der Manipulationszusage – bei in Asien ansässigen Wettanbietern jeweils mindestens 100.000 € auf eine Niederlage des P. . Sie verteilten die Platzierungen auf verschiedene Internet-Wettkonten, weil die Wettanbieter zur Vorbeugung vor Wettbetrug in den Datenverarbeitungsprogrammen Höchstgrenzen für Wetteinsätze festgelegt hatten, bei deren Überschreitung die Wette nicht mehr automatisiert, sondern erst nach einer persönlichen Kontrolle durch einen Mitarbeiter erfolgen durfte. Die Wetten wurden daher von den asiatischen Anbietern maschinell – ohne Prüfung – und in Unkenntnis der Manipulationszusage angenommen. In den ersten beiden Fällen trafen die Wetten zu und R. sowie sein Geschäftspartner erhielten mindestens das 1,8-fache ihrer jeweiligen Wetteinsätze als Gewinn ausbezahlt. Im Fall II.5 der Urteilsgründe ging die Wette verloren.
Rn. 4 Im Fall VII. der Urteilsgründe hatte die Staatsanwaltschaft den Angeklagten zur Last gelegt, bereits die Manipulation des Spiels P. gegen A. am 11. Mai 2008 verabredet zu haben. In diesem Fall hat das Landgericht die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
II.
Rn. 5 1. Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft sind wirksam auf die Fälle II.1, 2 und 5 sowie VII. der Urteilsgründe beschränkt.
Rn. 6 2. Die Revisionen sind unbegründet, soweit sie sich gegen den Freispruch der Angeklagten im Fall VII. der Urteilsgründe wenden. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Aufhebungsanträge zwar auf diesen Fall erstreckt. Sie hat aber die Rechtsmittel insoweit – entgegen Nr. 156 Abs. 2 RiStBV – lediglich mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Die Rechtsmittel sind in diesem Umfang offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO; vgl. hinsichtlich des Angeklagten R. zum Vorrang des Freispruchs vor der Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses KK-StPO/Ott, 7. Aufl., § 260 Rn. 50a mwN; Kühne in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., Einl. Abschn. K Rn. 43; Stuckenberg in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 260 Rn. 38; HK-StPO/Julius, 5. Aufl., § 260 Rn. 8).
Rn. 7 3. Erfolg hat die Staatsanwaltschaft hingegen, soweit sie sich mit ihren Rechtsmitteln gegen den Freispruch der Angeklagten S. und H. in den Fällen II.1, 2 und 5 der Urteilsgründe wendet.
Rn. 8 a) Zwar ist die Wertung des Landgerichts, S. und H. hätten sich an den Haupttaten des R. lediglich als Anstifter oder Gehilfen (UA 24) beteiligt, unter Berücksichtigung des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums (vgl. BGH, Urteile vom 20. Januar 1998 – 5 StR 501/97, NStZ-RR 1998, 136, und vom 17. Januar 2002 – 4 StR 482/01) vertretbar. Seine Annahme, R. habe im Fall II.1 der Urteilsgründe lediglich einen untauglichen Versuch des Computerbetrugs und in den Fällen II.2 und 5 jeweils einen untauglichen Versuch des banden- und gewerbsmäßigen Computerbetrugs begangen und die Angeklagten S. und H. hätten dies gewusst (vgl. zur Straflosigkeit der Teilnahme in dieser Konstellation BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2006 – 3 StR 392/06, NStZ 2007, 531, 532, und vom 28. Mai 2013 – 3 StR 68/13, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 11), erweist sich indes als rechtsfehlerhaft.
Rn. 9 aa) Zu den Fällen II.1 und 2 der Urteilsgründe
Rn. 10 (1) Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2012 (4 StR 580/11, Rn. 57 ff., NJW 2013, 1017 f.) eine Strafbarkeit des Wettenden wegen – ggf. vollendeten – Computerbetrugs gemäß § 263a StGB beim „Sportwettenbetrug“ in den Fällen des Abschlusses von Wettverträgen über das Internet bejaht. Danach sind die Voraussetzungen der Tatmodalität des unbefugten Verwendens von Daten im Sinne des § 263a Abs. 1 StGB erfüllt (betrugsspezifische Auslegung). Die Täuschungsäquivalenz ist in Fällen wie den vorliegenden, in denen die Wetten über das Internet automatisiert abgeschlossen werden, jedenfalls dann zu bejahen, wenn – wie hier – die Datenverarbeitungsprogramme durch die Festlegung von Höchstgrenzen für Wetteinsätze den Willen der Wettanbieter dokumentieren, Wetten auf manipulierte Spiele gar nicht oder jedenfalls nicht zu den gegebenen Wettquoten zuzulassen. Daraus ergibt sich auch, dass der Wettanbieter Wetten auf manipulierte Spiele nicht angenommen hätte, und zwar selbst dann nicht, wenn der Bestochene tatsächlich nicht bereit oder in der Lage war, auf das Spielergebnis Einfluss zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 4 StR 580/11, Rn. 62, aaO).
Rn. 11 (2) In den Fällen II.1 und 2 der Urteilsgründe, in denen die Wettanbieter den entsprechend der vereinbarten Quote berechneten Gewinn ausbezahlt und dadurch für sich einen Vermögensverlust in Höhe der Differenz zwischen Wetteinsatz und Wettgewinn herbeigeführt haben, ist jeweils Vollendung mit einem Schaden in dieser Höhe eingetreten (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 4 StR 580/11, Rn. 63, aaO; vgl. auch zu § 263 StGB BGH, Urteile vom 20. Dezember 2012 – 4 StR 55/12, Rn. 22 ff., BGHSt 58, 102, 108 ff., und 4 StR 125/12, Rn. 35, wistra 2013, 186, 189).
Rn. 12 (3) Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts vermag nicht zu überzeugen. Es hat in den Fällen II.1 und 2 der Urteilsgründe lediglich eine Versuchsstrafbarkeit von R. angenommen; einer Vollendung stünde entgegen, dass die Spiele in Wahrheit nicht manipuliert gewesen seien. Seine Annahme (UA 23 f.), der Senat habe die vorliegende Konstellation lediglich vorgetäuschter Manipulationsbereitschaft noch nicht entschieden, beruht indes auf einem Missverständnis des Senatsbeschlusses vom 20. Dezember 2012 (4 StR 580/11).
Rn. 13 Dort hatte der Senat die damals vom Landgericht Bochum getroffenen Feststellungen zugrunde zu legen: Bei den Wetten gingen die Wettenden von der Ernsthaftigkeit der gegen Zahlung teilweise hoher Geldbeträge erhaltenen Zusagen von Spielern oder Schiedsrichtern aus. Die tatsächliche Bereitschaft dieser Geldempfänger zur Manipulation konnte indes ebenso wenig sicher festgestellt werden wie deren Einflussnahme auf den Spielverlauf (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 4 StR 580/11, Rn. 5, NJW 2013, 1017). Gleichwohl hat der Senat die Verurteilung der damals Angeklagten wegen vollendeten Computerbetrugs in den Fällen, in denen die Wetten Erfolg hatten, unter dem Gesichtspunkt des „Erfüllungsbetrugs“ bestätigt. In den Fällen, in denen die Wetten verloren gingen, hat der Senat das Urteil zur Feststellung eines Vermögensschadens unter dem Gesichtspunkt des „Eingehungsbetrugs“ aufgehoben und an das Landgericht zurückverwiesen. An der Auffassung, dass der Bereitschaft der Geldempfänger zur Manipulation oder zu einer tatsächlichen Einflussnahme auf den Spielverlauf keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt, hält der Senat fest.
Rn. 14 (4) Mit der vom Landgericht gegebenen Begründung kann daher eine Teilnahmestrafbarkeit der Angeklagten S. und H. in den Fällen II.1 und 2 der Urteilsgründe nicht verneint werden; dass eine solche aus sonstigen Gründen von vornherein ausscheidet, ist nicht ersichtlich.
Rn. 15 bb) Zum Fall II.5 der Urteilsgründe
Rn. 16 In diesem Fall hat das Landgericht zwar nach § 154a Abs. 2 StPO „ein(en) etwaige(n) Quotenschaden“ (und damit die Frage der Vollendung der Haupttat) von der Strafverfolgung ausgenommen. Der verbleibende Versuch ist aber nach dem vorstehend Ausgeführten ein tauglicher, sodass sich auch in diesem Fall die vom Landgericht angenommene Straflosigkeit der Angeklagten S. und H. als rechtsfehlerhaft erweist.
Rn. 17 b) Die Sache bedarf daher in den Fällen II.1, 2 und 5 der Urteilsgründe neuer Verhandlung und Entscheidung; einem Schuldspruch durch den Senat steht entgegen, dass die Angeklagten S. und H. sich nicht gegen die sie belastenden Feststellungen des angefochtenen Urteils zur Wehr setzen konnten.
Rn. 18 Auf die vom Generalbundesanwalt aufgeworfene Frage, ob sich die Angeklagten S. und H. wegen Betrugs zum Nachteil des Mitangeklagten R. strafbar gemacht haben, kommt es für die Entscheidung des Senats nicht an. Daher bedarf es auch keiner Entscheidung, ob dieser rechtliche Gesichtspunkt von den Anklagen umfasst ist.
Rn. 19 4. Die Einstellung des Verfahrens gegen den Angeklagten R. in den Fällen II.1, 2 und 5 der Urteilsgründe weist keinen Rechtsfehler auf.
Rn. 20 In diesen Fällen steht der Verfolgung des Angeklagten R. , eines niederländischen Staatsangehörigen, das Fehlen der deutschen Strafgerichtsbarkeit und damit ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1986 – 3 StR 472/85, BGHSt 34, 1, 3 f.; Beschluss vom 12. Juli 2001 – 1 StR 171/01, NJW 2001, 3717 f.). R. hat in den genannten Fällen den Computerbetrug zum Nachteil der asiatischen Wettanbieter von den Niederlanden aus begangen. Ein inländischer Tatort im Sinne der §§ 3, 9 Abs. 1 StGB ist den Feststellungen nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass als Erfolgsort auch der Ort sogenannter Zwischenerfolge in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2012 – 1 StR 154/12, StraFo 2013, 73, zu § 263 StGB; SSW-StGB/Satzger, 2. Aufl., § 9 Rn. 5 mwN). Aus den Handlungen der Angeklagten S. und H. kann sich für R. schon deswegen kein inländischer Tatort ergeben, weil deren Verhalten R. nicht nach § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden kann (vgl. oben Ziff. II.3.a).
Rn. 21 Das deutsche Strafrecht ist auch nicht über § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB anwendbar, schon weil der Angeklagte R. nicht im Inland betroffen wurde (vgl. LK-StGB/Werle/Jeßberger, 12. Aufl., § 7 Rn. 94). Außerdem wurde ein Auslieferungsersuchen „innerhalb angemessener Frist“ (vgl. dazu MüKoStGB/Ambos, 2. Aufl., § 7 Rn. 29) nicht gestellt.
III.
Rn. 22 Der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter wird auch die Art der Beteiligung der Angeklagten S. und H. neu zu bewerten und ggf. die Frage der Anwendbarkeit deutschen Strafrechts im Fall II.1 der Urteilsgründe näher zu prüfen haben.
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak
Mutzbauer Bender
Wortlaut nach der amtlichen Veröffentlichung auf rechtsprechung-im-internet.de (Dokument JURE160005316), abgerufen am 28.09.2026. Gerichtliche Entscheidungen sind amtliche Werke nach § 5 UrhG. Randnummern nach amtlicher Zählung.
Stand September 2026. Allgemeine Information zur Rechtslage, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Kommentarhinweise beziehen sich auf Fischer, StGB, 62. Aufl. 2015. Spätere Auflagen können abweichen.