Computerbetrug, Ausspähen und Abfangen von Daten, Datenveränderung, Computersabotage. Das materielle Computerstrafrecht besteht aus wenigen Tatbeständen. Ihre Reichweite unterschätzen gerade diejenigen, die beruflich mit IT arbeiten. Wer Sicherheitslücken sucht oder Systeme im Auftrag testet, kann schneller in ein Ermittlungsverfahren geraten, als er denkt.
Dieser Bereich stellt die Tatbestände vor, zeigt ihre Grenzen und die Konstellationen, in denen sie in der Praxis auftauchen. Warum ich trotz aller Unschärfe beim Begriff Computerstrafrecht bleibe, steht im Text Computerstrafrecht, was ist das? aus dem Jahr 2011.
Die Straftatbestände im Einzelnen. Jede Vorschrift auf einer eigenen Seite, mit Gesetzestext, Merkmalen, Prüfungsschema und den Fragen, auf die es in Verfahren ankommt. Von § 202a StGB bis § 108b UrhG.
Beiträge
16.10.2026
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Gleiche Abhebung, anderes Delikt. Ob am Geldautomaten ein Computerbetrug oder ein Betrug vorliegt, hängt davon ab, wie die Karte in die Hand des Täters kam. Die Linie des …
Weiterlesen02.10.2026
Computerstrafrecht – wenige Tatbestände, große Reichweite
Acht Vorschriften im Strafgesetzbuch, dreißig von fünfzig Entscheidungen im Archiv zum Computerbetrug. Ein Überblick über die Tatbestände des Computerstrafrechts, ihre Grenzen in der Rechtsprechung und was daraus für …
WeiterlesenAus dem Archiv 2011–2019
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