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Digitale Beweise
im Strafverfahren.

Cybercrime, IT-Forensik, Überwachung und Datenschutz – aus der Sicht des Strafverteidigers.

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01Zugriff auf Geräte und DatenHandy weg, Laptop weg, Server gespiegelt. Was jetzt zählt, entscheidet sich in den ersten Tagen.02Verwertbarkeit digitaler BeweiseEin Chatverlauf beweist wenig, solange niemand weiß, woher er stammt und wer ihn aufbereitet hat.03Umfangsverfahren und MassendatenFünfzig Bände Akte und Terabytes an Rohdaten. Wer nur die Auswertung liest, verteidigt gegen die Zusammenfassung der Ermittler.04Ermittlungsmaßnahmen und IT-ForensikWas Ermittler technisch können, ist das eine. Was sie davon dürfen, das andere.05ComputerstrafrechtDie Straftatbestände, für die diese Adresse steht. Schmaler, als der Begriff vermuten lässt, und weiter, als viele Beschuldigte glauben.06Steuerstrafrecht und digitale DatenKassendaten, Buchhaltung, Server. Im Steuerstrafverfahren sind digitale Massendaten seit Jahren Standard.
Ermittlung

Großer Lauschangriff oder nicht – wie die StPO das Abhören von Wohnungen regelt

Setzt der Staat Richt- oder Lasermikrofon ein, gilt nicht § 201 StGB, sondern die StPO. Sie trennt die Wohnraumüberwachung (§ 100c) von der Überwachung außerhalb (§ 100f). Entscheidend ist, wo gesprochen wird, nicht wo das Gerät steht. Katalog, Richtervorbehalt, Kernbereich und die Ansatzpunkte der Verteidigung.

Ermittlung

Gespräch heimlich abgehört – wann § 201 StGB Private, Detektive und Arbeitgeber trifft

§ 201 StGB schützt das nichtöffentlich gesprochene Wort, auch wenn der Schall durch die Fensterscheibe nach außen dringt. Wann sich Private, Detekteien und Arbeitgeber beim Abhören mit Richt- oder Lasermikrofon strafbar machen, warum es keine Sonderrolle gibt und welche Bedeutung der Strafantrag hat.