Der 4. Strafsenat hat entschieden, dass das Auslesen der Magnetstreifendaten von Zahlungskarten mit einem Vorsatzgerät am Geldautomaten, das sogenannte Skimming, kein Ausspähen von Daten nach § 202a Abs. 1 StGB ist. Die unverschlüsselten Daten sind nicht besonders gesichert, und verschlüsselte Daten werden beim bloßen Kopieren nicht entschlüsselt. Die Verurteilung wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Computerbetrugs blieb bestehen.
- Gericht
- Bundesgerichtshof, 4. Strafsenat
- Entscheidung
- Beschluss vom 6. Juli 2010
- Aktenzeichen
- 4 StR 555/09
- Vorinstanz
- LG Münster
- Normen
- § 202a StGB, § 152b StGB, § 263a StGB
- Fundstellen
- NStZ 2011, 154, StV 2011, 17, HRRS 2010 Nr. 742
- Amtlicher Text
- bundesgerichtshof.de · rechtsprechung-im-internet.de
Sachverhalt
Eine Bande brachte vor den Einzugslesegeräten von Geldautomaten unauffällige Kartenlesegeräte mit Speicher an und erfasste die PIN mit einem Tastaturaufsatz. So gewann sie an drei Tagen insgesamt 77 Datensätze von Zahlungskarten. Die Daten wurden im Ausland auf die Magnetstreifen anderer Karten übertragen, mit denen Bandenmitglieder im Ausland Bargeld abhoben (Rn. 2).
Das Landgericht Münster verurteilte den Angeklagten unter anderem wegen gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigem Computerbetrug und mit Ausspähen von Daten in drei Fällen (Rn. 1).
Die Entscheidung
§ 202a Abs. 1 StGB setzt Daten voraus, die nicht für den Täter bestimmt und gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind. Schon die alte Fassung verlangte, dass die Sicherung überwunden wird. Die Neufassung durch das 41. Strafrechtsänderungsgesetz sagt das ausdrücklich (Rn. 4).
„Das bloße Auslesen der auf dem Magnetstreifen einer Zahlungskarte mit Garantiefunktion gespeicherten Daten, um mit diesen Daten Kartendubletten herzustellen, erfüllt nicht den Tatbestand des § 202 a Abs. 1 StGB.“
4 StR 555/09, Rn. 3
Die unverschlüsselt gespeicherten Daten sind kein taugliches Tatobjekt (Rn. 5). Dass Daten magnetisch und damit nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind, ist nur Voraussetzung des Datenbegriffs in Abs. 2, keine besondere Sicherung (Rn. 6). Der Verfügungsberechtigte, hier das kartenausgebende Unternehmen, muss Vorkehrungen getroffen haben, die den Zugriff ausschließen oder nicht unerheblich erschweren (Rn. 6).
„Eine Schutzvorkehrung ist jedoch nur dann eine Zugangssicherung im Sinne des § 202 a Abs. 1 StGB, wenn sie jeden Täter zu einer Zugangsart zwingt, die der Verfügungsberechtigte erkennbar verhindern wollte“
4 StR 555/09, Rn. 6
Das bloße Auslesen gelingt mit handelsüblichen Lesegeräten und Software (Rn. 6). Auch die PIN-Daten ändern daran nichts. Die PIN wird aus Kontonummer, Kartenfolgenummer und Bankleitzahl mit dem Triple-DES-Algorithmus errechnet und mit der Eingabe verglichen (Rn. 7). Diese Daten schützen vor unbefugter Verwendung der Karte, nicht vor dem Auslesen (Rn. 7). Die Verschlüsselung mag eine besondere Sicherung sein (Rn. 8).
„Beim bloßen Auslesen und Abspeichern der verschlüsselten Daten auf einen Datenträger des Täters bleibt die Verschlüsselung indes unangetastet, sodass mangels Überwindung der Zugangssicherung der Tatbestand des § 202 a Abs. 1 StGB nicht erfüllt ist“
4 StR 555/09, Rn. 8
Der Senat hat seine Auffassung im Anfrageverfahren mit den anderen Strafsenaten abgestimmt. Der 3. Strafsenat gab seine entgegenstehende Rechtsprechung auf, die übrigen Senate traten bei oder halten an möglicherweise abweichender Rechtsprechung nicht fest (Rn. 9). Die Strafen blieben, weil das Landgericht das Ausspähen von Daten weder bei der Strafrahmenwahl noch bei der Strafzumessung zulasten des Angeklagten verwertet hatte (Rn. 10).
Anmerkung
Der Beschluss ist die Grundlage der späteren Rechtsprechung zum Merkmal der besonderen Sicherung. Die späteren Entscheidungen in diesem Archiv zu § 202a StGB übernehmen seine Formeln (BGH 1 StR 16/15 Rn. 8, 9, BGH 1 StR 412/16 Rn. 40, BGH 5 StR 614/19 Rn. 19). Durch das Anfrageverfahren ist die Frage für Skimming senatsübergreifend geklärt (Rn. 9).
Fischer, StGB, 62. Aufl. 2015, § 202a Rn. 9a folgt dem Beschluss. Verschlüsselungen und Passwörter können Sicherungen sein, nicht aber die bloße Speicherung auf einem Magnetstreifen, und das Auslesen durch Skimming erfüllt den Tatbestand nicht. Nach Fischer, StGB, 62. Aufl. 2015, § 202a Rn. 11a ist umstritten, ob der Zugang zu verschlüsselten, für den Täter nicht nutzbaren Daten genügt. Gegen die Strafbarkeit spricht nach Fischer, dass die Verschlüsselung nicht überwunden wird. Das ist die Linie des Senats in Rn. 8. Als gewichtiger bezeichnet Fischer aber das dauerhafte Risiko einer späteren Entschlüsselung, das ein sanktionsloser Zugriff für den Berechtigten schafft. Dass der Kartenaussteller und nicht der Karteninhaber über die Magnetstreifendaten verfügt, entspricht Fischer, StGB, 62. Aufl. 2015, § 202a Rn. 7a.
Die Begründung hängt an der damals beschriebenen Kartentechnik, unverschlüsselte Daten auf dem Magnetstreifen und eine PIN-Prüfung über errechnete Werte (Rn. 7). Bei anderer Technik muss neu gefragt werden, welche Daten wie gesichert sind und ob der Täter die Sicherung tatsächlich aufhebt. Nicht erörtert hat der Senat das Erfassen der PIN über den Tastaturaufsatz.
Für Beschuldigte ist der Gewinn begrenzt. Das Ausspähen von Daten fällt aus dem Schuldspruch, die schweren Tatbestände der Kartenfälschung und des Computerbetrugs bleiben. Wo ein Tatgericht § 202a StGB strafschärfend verwertet hat, kann der Wegfall aber auch die Strafe berühren (Rn. 10).
Ansatzpunkte der Verteidigung
- Bei Skimming-Vorwürfen prüfen, ob § 202a StGB angeklagt oder ausgeurteilt ist. Das bloße Auslesen der Magnetstreifen trägt den Tatbestand nicht (Rn. 3 bis 8).
- Feststellungen dazu verlangen, welche Daten auf dem Speichermedium lagen, ob sie verschlüsselt waren und ob der Täter eine Verschlüsselung tatsächlich aufgehoben hat (Rn. 5, 8).
- Prüfen, ob sich die Annahme von § 202a StGB bei Strafrahmenwahl oder Strafzumessung ausgewirkt hat. Nur dann kann ihr Wegfall die Strafe verändern (Rn. 10).
- Die Tatzeit bestimmen, weil § 202a StGB mit Wirkung ab 11. August 2007 neu gefasst wurde (vgl. BGH 5 StR 614/19 Rn. 16). Der Senat verlangt die Überwindung der Sicherung nach beiden Fassungen (Rn. 4).
- Das Gutachten zur Technik der Vorsatzgeräte darauf prüfen, ob es zwischen Auslesen, Entschlüsseln und Verwenden der Daten unterscheidet (Rn. 7 bis 8).
Häufige Fragen
Ja, aber nicht als Ausspähen von Daten. Der BGH hat das Auslesen der Magnetstreifen nicht unter § 202a StGB gefasst (Rn. 3). Die Verurteilung wegen gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und Computerbetrugs hat er bestehen lassen.
Nach der Beschreibung des BGH wird die PIN nicht aus dem Magnetstreifen gelesen, sondern aus Kartendaten errechnet und mit der Eingabe verglichen (Rn. 7). Diese Daten schützen vor der Verwendung der Karte, nicht vor dem Kopieren des Magnetstreifens (Rn. 7).
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Verwandte Entscheidungen
- Wer Skimming-Daten zur sofortigen Kartenherstellung weitergibt, versucht bereits die KartenfälschungBGH, 27.1.2011 – 4 StR 338/10
- Auswerten und Speichern von Skimming-Daten ist noch kein Versuch der KartenfälschungBGH, 29.1.2014 – 1 StR 654/13
- Ein Urteil wegen Ausspähens von Daten muss die überwundene Zugangssicherung technisch benennenBGH, 21.7.2015 – 1 StR 16/15
- Ein Administrator späht Daten aus, wenn er sich verbotene Postfachrechte selbst einräumtBGH, 13.5.2020 – 5 StR 614/19
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Tenor und Gründe im Wortlaut
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 24. Juli 2009 im Schuldspruch dahin geändert, dass in den Fällen II. 1 bis 3 der Urteilsgründe jeweils die tateinheitliche Verurteilung wegen Ausspähens von Daten entfällt.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Rn. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrug und mit Ausspähen von Daten in drei Fällen, wegen versuchter gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in fünf Fällen, davon in einem Fall auch bandenmäßig handelnd, und wegen gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Computerbetrug zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensbeanstandung und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Rn. 2 1. Nach den Feststellungen zu den Fällen II. 1 bis 3 der Urteilsgründe schlossen sich der Angeklagte und die gesondert Verfolgten V., N., C. und P. Anfang Februar 2007 als Bande zusammen, um gewerbsmäßig zur Täuschung im Rechtsverkehr in einer Vielzahl von Fällen falsche Zahlungskarten mit Garantiefunktion herzustellen und mit diesen Karten im Ausland an Geldautomaten Geld abzuheben. Um sich die zum Nachmachen echter Zahlungskarten mit Garantiefunktion benötigten Daten zu verschaffen, die auf den Magnetstreifen solcher Karten gespeichert sind, setzten der Angeklagte und seine Mittäter ein mit einem Speichermedium versehenes Kartelesegerät ein, das unauffällig vor den in die Geldautomaten eines bestimmten Typs eingebauten Einzugslesegeräten angebracht werden konnte. Die bei der Benutzung des Geldautomaten vom Inhaber der Zahlungskarte eingegebene persönliche Geheimzahl (PIN) erlangten sie mittels eines über der Tastatur des Geldautomaten angebrachten, ebenfalls mit einem Speichermedium versehenen Tastaturaufsatzes. Auf diese Weise verschafften sich der Angeklagte und seine Mittäter am 17. Februar 2007 durch Anbringen solcher Geräte an einem Geldautomaten in einer Bank in Münster 21 Datensätze von Zahlungskarten und die jeweils zugehörige PIN, am 24. Februar 2007 durch Anbringen der Geräte an einem Geldautomaten in einer Bank in Dinslaken 21 Datensätze und am 7. Juli 2007 in Osnabrück weitere 35 Datensätze von Zahlungskarten. Nach dem Entfernen der Aufsatzgeräte von dem Geldautomaten las der Angeklagte allein oder mit Hilfe eines Mittäters jeweils die Speichermedien der Geräte aus. Die Datensätze der echten Zahlungskarten wurden anschließend in Amsterdam auf die Magnetstreifen von Payback-Karten übertragen, welche Bandenmitglieder zuvor beschafft hatten. In der Folgezeit hoben Mitglieder der Bande unter Verwendung der nachgemachten Karten und der zu diesen Datensätzen jeweils gehörenden PIN an Geldautomaten im Ausland Bargeld ab.
Rn. 3 2. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Ausspähens von Daten hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Das bloße Auslesen der auf dem Magnetstreifen einer Zahlungskarte mit Garantiefunktion gespeicherten Daten, um mit diesen Daten Kartendubletten herzustellen, erfüllt nicht den Tatbestand des § 202 a Abs. 1 StGB.
Rn. 4 a) Die Strafvorschrift des § 202 a Abs. 1 StGB sowohl in ihrer zur Tatzeit geltenden, als auch in der durch das 41. Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität vom 7. August 2007 (BGBl. I 1786) neu gestalteten Fassung setzt voraus, dass die Angriffshandlung des Täters sich auf solche Daten im Sinne des § 202 a Abs. 2 StGB bezieht, die nicht für den Täter bestimmt und gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind. Bereits nach der alten Fassung der Norm war darüber hinaus erforderlich, dass bei dem damals tatbestandsmäßigen Verschaffen der Daten die besondere Zugangssicherung überwunden wird (vgl. MünchKomm StGB/Graf § 202 a Rdn. 48; Hoyer in SK-StGB 7. Aufl. § 202 a Rdn. 12; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 202 a Rdn. 10). Hieran anknüpfend (vgl. BTDrucks. 16/3656 S. 10) verlangt § 202 a Abs. 1 StGB n.F. nunmehr ausdrücklich, dass der Täter sich oder einem anderen den Zugang zu Daten unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft.
Rn. 5 Diese Strafbarkeitsvoraussetzungen werden beim Auslesen der auf dem Magnetstreifen einer Zahlungskarte gespeicherten Daten mittels eines am Einzugslesegerät eines Geldautomaten angebrachten weiteren Lesegeräts (sog. Skimming), um mit den erlangten Daten in der ursprünglichen Form den Magnetstreifen einer Kartendublette zu beschreiben, nicht erfüllt (Senatsbeschluss vom 14. Januar 2010 – 4 StR 93/09; NStZ 2010, 275). Bei den unverschlüsselt auf dem Magnetstreifen gespeicherten Daten fehlt es bereits an einer besonderen Sicherung gegen unberechtigten Zugang, sodass diese Taten als taugliches Tatobjekt im Sinne des § 202 a Abs. 1 StGB ausscheiden. Soweit beim Auslesen die zur Berechnung der PIN verschlüsselt gespeicherten Daten in verschlüsselter Form erlangt werden, wird die in der Verschlüsselung liegende Zugangssicherung nicht überwunden.
Rn. 6 aa) Dass Daten magnetisch und damit nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind, stellt keine besondere Sicherung gegen unberechtigten Zugang dar. Vielmehr handelt es sich gemäß § 202 a Abs. 2 StGB nur bei Daten, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert oder übermittelt werden, um Daten im Sinne des ersten Absatzes dieser Vorschrift. Demgemäß schützt § 202 a Abs. 1 StGB nur diejenigen nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeicherten Daten im Sinne des § 202 a Abs. 2 StGB, die darüber hinaus besonders gesichert sind. Das sind nur solche Daten, bei denen der Verfügungsberechtigte durch seine Sicherung sein Interesse an der Geheimhaltung der Daten dokumentiert hat (vgl. BTDrucks. 10/5058, S. 29 zu § 202 a StGB a.F.; BTDrucks. 16/3656, S. 10). Erforderlich ist, dass der Verfügungsberechtigte – hier das Unternehmen, das die Zahlungskarte mit Garantiefunktion ausgegeben hat (vgl. BGH, Urt. vom 10. Mai 2005 – 3 StR 425/04, NStZ 2005, 566) – Vorkehrungen getroffen hat, um den Zugriff auf die auf dem Magnetstreifen der Zahlungskarte gespeicherten Daten auszuschließen oder wenigstens nicht unerheblich zu erschweren (vgl. BTDrucks. 16/3656 aaO; Fischer StGB 57. Aufl. § 202 a Rdn. 8 jeweils m.w.N.). Eine Schutzvorkehrung ist jedoch nur dann eine Zugangssicherung im Sinne des § 202 a Abs. 1 StGB, wenn sie jeden Täter zu einer Zugangsart zwingt, die der Verfügungsberechtigte erkennbar verhindern wollte (BTDrucks. 16/3656 aaO; Fischer aaO Rdn. 9). Der Überwindung einer solchen Zugangssicherung bedarf es jedoch nicht, wenn die auf dem Magnetstreifen einer Zahlungskarte gespeicherten Daten lediglich ausgelesen werden. Dies ist ohne Weiteres mittels eines handelsüblichen Lesegeräts und der ebenfalls im Handel erhältlichen Software möglich.
Rn. 7 bb) Der Umstand, dass sich der Angeklagte und seine Mittäter mittels des an den jeweiligen Geldautomaten angebrachten Lesegeräts den Zugriff auch auf jene Daten verschafften, die in Verbindung mit der über eine Tastatur gesondert einzugebenden PIN vor der unbefugten Verwendung einer Zahlungskarte schützen sollen, führt entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts zu keinem anderen Ergebnis. Die Autorisierung bei der Verwendung einer Zahlungskarte mit Garantiefunktion erfolgt ausschließlich über die Eingabe der PIN (vgl. Gößmann in Schimansky/Bunte/Lwowski Bankrechts-Handbuch § 54 Rdn. 14 b). Diese wird nicht durch Lesen der Daten aus dem Magnetstreifen ermittelt, sondern mit dem Triple-DES-Algorithmus, einem 128-Bit-Schlüssel, aus der auf dem Magnetstreifen gespeicherten Kontonummer, der Kartenfolgenummer und der jeweiligen Bankleitzahl des Karten ausgebenden Instituts – nunmehr ausschließlich online (vgl. Gößmann aaO) – errechnet und mit der vom Benutzer des Geldautomaten eingegebenen PIN verglichen (vgl. BGH, Urt. vom 5. Oktober 2004 – XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 311; Gößmann aaO; Koch/Vogel in Langenbucher/Gößmann/Werner Zahlungsverkehr § 5 Rdn. 10). Die für die Berechnung der PIN erforderlichen Daten sichern die auf dem Magnetstreifen einer Zahlungskarte gespeicherten Daten aber lediglich vor unbefugter Verwendung der Daten beim Benutzen der Karte, nicht jedoch vor dem unberechtigten Zugang zu den Daten durch Auslesen mit einem Lesegerät.
Rn. 8 cc) Die Sicherung der der Berechnung der PIN zugrunde liegenden Daten durch Verschlüsselung mittels kryptografischer Schlüssel (Koch/Vogel aaO) stellt zwar nach wohl herrschender Meinung (vgl. Fischer aaO Rdn. 9 a) eine besondere Zugangssicherung dar, die aber ausschließlich vor der Erfassung des Bedeutungsgehalts der Daten schützt (MünchKomm StGB/Graf aaO Rdn. 40). Beim bloßen Auslesen und Abspeichern der verschlüsselten Daten auf einen Datenträger des Täters bleibt die Verschlüsselung indes unangetastet, sodass mangels Überwindung der Zugangssicherung der Tatbestand des § 202 a Abs. 1 StGB nicht erfüllt ist (vgl. MünchKomm StGB/Graf aaO Rdn. 46; Bosch in Satzger/Schmitt/Widmaier StGB § 202 a Rdn. 6; Gröseling/Höfinger MMR 2007, 549, 551). Gleiches gilt für sonstige möglicherweise in verschlüsselter Form auf dem Magnetstreifen einer Zahlungskarte gespeicherte Daten.
Rn. 9 b) Auf Anfragebeschluss des Senats hat der 3. Strafsenat seine entgegenstehende, dem Urteil vom 10. Mai 2005 – 3 StR 425/04 (NStZ 2005, 566) zu Grunde liegende Rechtsprechung aufgegeben. Der 2. Strafsenat ist der hier vertretenen Rechtsansicht beigetreten, der 1. und 5. Strafsenat haben mitgeteilt, an möglicherweise entgegenstehender Rechtsprechung nicht festzuhalten.
Rn. 10 3. Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilungen wegen Ausspähens von Daten in den Fällen II. 1 bis 3 der Urteilsgründe lässt den Strafausspruch unberührt. Der Senat kann ausschließen, dass der Tatrichter auf der Grundlage einer zutreffenden rechtlichen Bewertung auf mildere Einzelstrafen erkannt hätte. Die Strafkammer, die die Einzelstrafen jeweils dem – Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahre vorsehenden – Regelstrafrahmen des § 152 b Abs. 2 StGB entnommen hat, hat die jeweiligen Verurteilungen wegen Ausspähens von Daten – anders als die tateinheitliche Verwirklichung des Verbrechenstatbestandes des § 263 a Abs. 2 StGB i.V.m. § 263 Abs. 5 StGB – weder bei der Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falles nach § 152 b Abs. 3 StGB im Zuge der Strafrahmenwahl, noch bei der Strafzumessung im engeren Sinne zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt.
Rn. 11 4. Der nur geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten nach § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen frei zu stellen.
Ernemann Solin-Stojanović Roggenbuck
Mutzbauer Bender
Wortlaut nach der amtlichen Veröffentlichung auf rechtsprechung-im-internet.de (Dokument JURE100067760), abgerufen am 28.09.2026. Gerichtliche Entscheidungen sind amtliche Werke nach § 5 UrhG. Randnummern nach amtlicher Zählung.
Stand September 2026. Allgemeine Information zur Rechtslage, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Kommentarhinweise beziehen sich auf Fischer, StGB, 62. Aufl. 2015. Spätere Auflagen können abweichen.