Das Bundesverfassungsgericht hat am 24. Juni 2025 entschieden, dass die Quellen-TKÜ nach § 100a Abs. 1 Satz 2 und 3 StPO, soweit sie in das IT-Grundrecht eingreift, nur der Verfolgung besonders schwerer Straftaten dienen darf und nichtig ist, soweit sie an Katalogtaten mit einer Höchstfreiheitsstrafe von drei Jahren oder weniger anknüpft. Die Vorschrift über die Online-Durchsuchung (§ 100b StPO) hat das Gericht für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, weil der Gesetzgeber Art. 10 GG nicht als eingeschränkt benannt hatte, und bis zu einer Neuregelung fortgelten lassen. Seit dem 2. April 2026 nennt ein Gesetz Art. 10 Abs. 1 GG ausdrücklich als durch § 100b StPO eingeschränkt. Die übrigen Rügen gegen § 100b StPO blieben überwiegend unzulässig oder erfolglos.
- Gericht
- Bundesverfassungsgericht, 1. Senat
- Entscheidung
- Beschluss vom 24. Juni 2025
- Aktenzeichen
- 1 BvR 180/23
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2025:rs20250624.1bvr018023
- Normen
- § 100a StPO, § 100b StPO, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 10 GG
- Fundstellen
- HRRS 2025 Nr. 848
- Amtlicher Text
- bundesverfassungsgericht.de · rechtsprechung-im-internet.de
Amtliche Leitsätze
1. Eine Befugnis zur Überwachung und Aufzeichnung laufender Telekommunikation in der Weise, dass mit technischen Mitteln in von Betroffenen eigengenutzte IT-Systeme eingegriffen wird (Quellen-Telekommunikationsüberwachung, vgl. § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO), begründet einen sehr schwerwiegenden Eingriff sowohl in das IT-System-Grundrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) als auch in das durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützte Fernmeldegeheimnis.
2. a) Eine Befugnis zur Überwachung und Aufzeichnung der auf einem IT-System Betroffener gespeicherten Inhalte und Umstände der Kommunikation in der Weise, dass mit technischen Mitteln in ein IT-System eingegriffen wird (erweiterte Quellen-Telekommunikationsüberwachung, vgl. § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO), ist allein am IT-System-Grundrecht zu messen.
b) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt nicht nur vor einzelnen Datenerhebungen, sondern auch vor dem Zugriff auf große und dadurch typischerweise besonders aussagekräftige Datenbestände. Ermächtigt aber eine Norm zur Datenerhebung aus einem IT-System, auf das mit technischen Mitteln zugegriffen wird, wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vom IT-System-Grundrecht verdrängt.
c) Von diesen beiden Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gewährleistet das IT-System-Grundrecht einen gegenüber dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung spezifischen Schutz, der gerade die mit dem Zugriff auf eigengenutzte IT-Systeme verbundene Verletzung ihrer Integrität und Gefährdung der Vertraulichkeit in den Blick nimmt.
3. Eine Befugnisnorm, die dazu ermächtigt, heimlich mit technischen Mitteln in ein von Betroffenen genutztes IT-System einzugreifen und daraus Daten zu erheben, die auch solche der laufenden Fernkommunikation umfassen (Online-Durchsuchung), ermöglicht Eingriffe sowohl in das IT-System-Grundrecht als auch in Art. 10 Abs. 1 GG. Sind beide Grundrechte betroffen, ist die Befugnis zur Online-Durchsuchung an beiden Grundrechten zu messen.
Sachverhalt
Mehrere Beschwerdeführende, unter ihnen Rechtsanwälte und ein Journalist, griffen 2018 unmittelbar die 2017 eingeführten Befugnisse zur Quellen-TKÜ nach § 100a Abs. 1 Satz 2 und 3 StPO und zur Online-Durchsuchung nach § 100b StPO an (Rn. 2, 3, 28 ff., 103).
Zulässig war die Verfassungsbeschwerde nur zum Teil. Gegen die Quellen-TKÜ war allein die Rüge ausreichend begründet, die Katalogtaten in § 100a Abs. 2 StPO seien zu leicht. Gegen § 100b StPO waren es nur die Rügen zum Zitiergebot und zum fehlenden Abbruchgebot beim Kernbereichsschutz (Rn. 165 f.).
Die Entscheidung
Die Quellen-TKÜ nach § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO greift in das IT-System-Grundrecht und zugleich in Art. 10 GG ein, soweit auf ein eigengenutztes IT-System zugegriffen wird (Rn. 174). Die erweiterte Quellen-TKÜ nach Satz 3, die gespeicherte Kommunikation ab der Anordnung erfasst, misst der Senat allein am IT-System-Grundrecht, weil abgeschlossene Kommunikation nicht mehr unter Art. 10 GG fällt (Rn. 221, 224). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung tritt beim technischen Zugriff auf ein eigengenutztes IT-System hinter das IT-System-Grundrecht zurück (Rn. 227, 230).
Der Senat stuft die Quellen-TKÜ unter heutigen Nutzungsbedingungen als sehr schwerwiegenden Eingriff ein (Rn. 200). Sie erfasst den gesamten Rohdatenstrom trotz Verschlüsselung lesbar, einschließlich Cloud-Verkehr, Zugangsdaten und gegebenenfalls ganzer Cloud-Backups (Rn. 188). Hinzu kommt der Systemzugriff selbst mit dem Anreiz für Behörden, Sicherheitslücken offenzuhalten (Rn. 194).
„Dabei ist zu beachten, dass es einen rein lesenden Zugriff jedenfalls bei Infiltration eines IT-Systems mit einer Überwachungssoftware nicht gibt.“
1 BvR 180/23, Rn. 194
Daraus folgt, dass die Quellen-TKÜ auf die Verfolgung besonders schwerer Straftaten beschränkt sein muss (Rn. 201, 203). Besonders schwer ist eine Tat jedenfalls bei einer Höchststrafe von mehr als fünf Jahren (Rn. 209). Nichtig sind § 100a Abs. 1 Satz 2 und 3 StPO, soweit sie auf die in Rn. 215 aufgezählten Tatbestände verweisen, etwa § 86 Abs. 1 und 2, § 129 Abs. 1 Satz 2 und § 130 Abs. 2, 4 und 5 StGB sowie einzelne Tatbestände des AWG und des BtMG (Rn. 215, 270). Das gilt auch für spätere Gesetzesfassungen (Rn. 274). Tatbestände mit fünf Jahren Höchststrafe hat der Senat mangels Rüge nicht geprüft (Rn. 217). Soweit nur Art. 10 GG betroffen ist, etwa weil das überwachte Gerät nicht eigengenutzt wird, genügt eine schwere Straftat (Rn. 218).
„Sind Straftaten allerdings nur mit einer Höchstfreiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bewehrt und damit dem einfachen Kriminalitätsbereich zuzuordnen, schließt dies die Einordnung als besonders schwere Straftat von vornherein aus“
1 BvR 180/23, Rn. 211
§ 100b StPO erlaubt auch die Überwachung laufender Fernkommunikation und greift deshalb zugleich in Art. 10 GG ein (Rn. 243). Das einführende Gesetz von 2017 nennt Art. 10 GG aber nur für Änderungen in § 100a StPO, eine verfassungskonforme Auslegung scheidet aus (Rn. 250 f.). Weil der Fehler nur das Zustandekommen betrifft, erklärt der Senat § 100b StPO lediglich für unvereinbar (Rn. 275 f.). Ein gesetzliches Abbruchgebot zum Schutz des Kernbereichs verlangt er für die Online-Durchsuchung nicht (Rn. 252, 264 f.).
„Die Vorschrift gilt bis zu einer Neuregelung fort.“
1 BvR 180/23, Tenor
Anmerkung
Neu ist vor allem die Einstufung der Quellen-TKÜ. Früher hatte der Senat ihr Eingriffsgewicht niedriger angesetzt (Rn. 200 mit Hinweis auf BVerfGE 141, 220). Jetzt ist sie wegen Art und Umfang der erfassbaren Daten und wegen des Systemzugriffs nicht mehr mit einer klassischen Telekommunikationsüberwachung vergleichbar (Rn. 206). Damit rückt sie in die Nähe der Online-Durchsuchung, auch wenn der Senat die Beschränkung auf Kommunikation noch als eingriffsmindernd wertet (Rn. 199).
Die Entscheidung setzt das Urteil zur Online-Durchsuchung von 2008 fort (1 BvR 370/07). Dort war Art. 10 GG alleiniger Maßstab der Quellen-TKÜ, wenn technisch und rechtlich gesichert ist, dass nur laufende Kommunikation erfasst wird (1 BvR 370/07, Rn. 190). Jetzt misst der Senat die Maßnahme zusätzlich am IT-System-Grundrecht, sobald auf ein eigengenutztes System zugegriffen wird (Rn. 174). Die 2008 offengelassene Frage, ob die Online-Durchsuchung auch Art. 10 GG berührt, ist bejaht (Rn. 243, 248). Für die Grenze zur mittleren Kriminalität stützt sich der Senat unter anderem auf den E-Mail-Beschluss des Zweiten Senats (Rn. 210 mit Hinweis auf BVerfGE 124, 43, das ist 2 BvR 902/06).
Für das Computerstrafrecht im engeren Sinn ist die Liste der nichtigen Verweise ohne unmittelbare Bedeutung. Der Computerbetrug steht in § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe n StPO nur unter den Voraussetzungen des § 263 Abs. 3 Satz 2 StGB und im Fall des § 263 Abs. 5 StGB im Katalog (Rn. 2) und gehört nicht zu den beanstandeten Tatbeständen (Rn. 215). Wichtiger ist der Maßstab. Bei Tatbeständen mit fünf Jahren Höchststrafe ist die Einordnung als besonders schwer nicht ausgeschlossen, sie muss aber mit Blick auf Rechtsgut, Tatbegehung und Tatfolgen vertretbar sein (Rn. 210). Diese Tatbestände hat der Senat nicht geprüft (Rn. 217).
Offen bleibt einiges. Der Beschluss sagt nichts dazu, was die Nichtigkeit für laufende oder abgeschlossene Verfahren und für bereits erhobene Daten bedeutet. Nach Rn. 212 muss die Tat auch im Einzelfall das erforderliche Gewicht haben, und nach Rn. 214 kommt es auf den materiellen Gehalt an und nicht auf den Wortlaut der schweren Straftat in § 100a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO. Es liegt deshalb nahe, dass eine Anordnung der Quellen-TKÜ auch im Einzelfall ein besonders schweres Gewicht begründen muss. Für die Online-Durchsuchung ordnet der Senat die Fortgeltung ohne weitere Maßgaben an, eine Frist nennt er nicht. Seit dem 2. April 2026 nennt ein Gesetz das Grundrecht. Nach Art. 3 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 vom 20. März 2026 wird das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG) „durch § 100b der Strafprozessordnung in der Fassung vom 27. März 2024“ eingeschränkt. Das Gesetz wurde am 1. April 2026 verkündet und ist am folgenden Tag in Kraft getreten (BGBl. 2026 I Nr. 95, Art. 3, 4). Eine Übergangsregelung enthält es nicht.
Ansatzpunkte der Verteidigung
- Die Anlasstat der Quellen-TKÜ-Anordnung feststellen und ihre Höchststrafe prüfen. Stützt sich die Anordnung auf einen der in Rn. 215 genannten Tatbestände, fehlt ihr insoweit die Rechtsgrundlage.
- Bei Anlasstaten mit fünf Jahren Höchststrafe rügen, wenn die Anordnung die besondere Schwere nicht aus Rechtsgut, Tatbegehung und Tatfolgen begründet (Rn. 210).
- Prüfen, ob die Anordnung mit bestimmten Tatsachen belegt, dass die Tat auch im Einzelfall das erforderliche Gewicht hat (Rn. 212, 214). Eine formelhafte Wiederholung des Gesetzeswortlauts belegt das nicht.
- Bei der erweiterten Quellen-TKÜ nach § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO prüfen, ob nur Kommunikation ab dem Zeitpunkt der Anordnung ausgeleitet wurde. Früher gespeicherte Daten sind nach Rn. 235 ausgeschlossen.
- Die Protokolle nach § 100a Abs. 6 StPO anfordern und klären, welche Veränderungen am Gerät vorgenommen wurden. Der Senat betont, dass es einen rein lesenden Zugriff nicht gibt (Rn. 194).
Häufige Fragen
Nein. Das Bundesverfassungsgericht hat die Quellen-TKÜ nur insoweit für nichtig erklärt, als sie an Straftaten mit einer Höchststrafe von drei Jahren oder weniger anknüpft. Die Vorschrift über die Online-Durchsuchung (§ 100b StPO) hat es wegen eines Fehlers beim Zustandekommen des Gesetzes für verfassungswidrig erklärt, aber bis zu einer Neuregelung fortgelten lassen. Seit dem 2. April 2026 nennt ein Gesetz Art. 10 Abs. 1 GG ausdrücklich als durch § 100b StPO eingeschränkt.
Bei der Quellen-TKÜ wird eine Überwachungssoftware auf das Gerät gebracht, um Kommunikation trotz Verschlüsselung lesbar zu erfassen. Die Online-Durchsuchung erlaubt den Zugriff auf alle Daten des Geräts und damit auf das gesamte Nutzungsverhalten. Nach dem Bundesverfassungsgericht sind beide sehr schwere Grundrechtseingriffe.
Vorladung, Durchsuchung oder Anklage? Vor jeder Aussage gehört die Akte auf den Tisch. Kontakt zur Strafverteidigung
Verwandte Entscheidungen
- Heimliche Infiltration von Computern berührt ein eigenes Grundrecht, die Online-Durchsuchung des NRW-Verfassungsschutzes war nichtigBVerfG, 27.2.2008 – 1 BvR 370/07
- E-Mails auf dem Server des Providers dürfen nach §§ 94 ff. StPO beschlagnahmt werden, aber nur verhältnismäßigBVerfG, 16.6.2009 – 2 BvR 902/06
- EncroChat-Daten sind verwertbar, aber nur zur Aufklärung schwerer KatalogtatenBGH, 2.3.2022 – 5 StR 457/21
Themenbereich Ermittlungsmaßnahmen und IT-Forensik · Alle Entscheidungen · Lexikon digitale Beweise
Tenor und tragende Gründe im Wortlaut
Tenor
1. § 100a Absatz 1 Sätze 2 und 3 in Verbindung mit § 100a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1 Buchstaben a, c, d und t, Nummer 6 und Nummer 7 Buchstabe b der Strafprozessordnung in der Fassung des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 (Bundesgesetzblatt I Seite 3202) und in der Fassung späterer Gesetze verstoßen nach Maßgabe der Gründe gegen Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes sowie – nur bezogen auf § 100a Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung – auch gegen Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes und sind nichtig.
2. § 100b der Strafprozessordnung in der Fassung des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 und in der Fassung späterer Gesetze ist mit Artikel 10 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar. Die Vorschrift gilt bis zu einer Neuregelung fort.
3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
4. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführenden zu 1) und 5) ein Drittel, den Beschwerdeführenden zu 2) und 4) ein Sechstel ihrer notwendigen Auslagen aus dem Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe (Auszug)
Rn. 2 Die Beschwerdeführenden wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3, Absätze 3 bis 6, § 100b sowie § 100d Absätze 1 bis 3 und 5 StPO in der Fassung des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017(BGBl I S. 3202), das mit Wirkung zum 24. August 2017 in Kraft getreten ist. Die Vorschriften lauten in ihrer angegriffenen Fassung wie folgt:
Rn. 3 1. Mit dem Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 wurden erstmals die Rechtsgrundlagen für eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung (§ 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3 StPO) und eine Online-Durchsuchung (§ 100b Abs. 1 StPO) in der Strafprozessordnung geschaffen. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs sollen die neuen Befugnisse die Effizienz der Strafverfolgung steigern und dadurch eine funktionstüchtige Strafrechtspflege gewährleisten. Aufgrund der fortschreitenden Entwicklung der Informationstechnik sei festzustellen, dass informationstechnische Systeme (im Folgenden: IT-Systeme) allgegenwärtig seien und ihre Nutzung für die Lebensführung der meisten Bürger von zentraler Bedeutung sei. Dies gelte vor allem für die Nutzung mobiler Geräte in Form von Smartphones oder Tablet-PCs. Deren Leistungsfähigkeit sei ebenso gestiegen wie die Kapazität ihrer Arbeitsspeicher und der mit ihnen verbundenen Speichermedien, bei denen es sich immer häufiger um externe Speicher in sogenannten Clouds handele. Das Internet öffne Nutzern den Zugriff auf eine Fülle von Informationen und stelle zahlreiche neuartige Kommunikationsdienste zur Verfügung. Herkömmliche Formen der Fernkommunikation würden in weitem Umfang auf das Internet verlagert (vgl. BTDrucks 18/12785, S. 46). Aufgrund ihrer weiten Verbreitung spielten IT-Systeme daher auch eine wichtige Rolle bei der Aufklärung von Straftaten.
[…]
Rn. 28 Der Beschwerdeführer zu 1) sei unter anderem Rechtsanwalt, investigativer Journalist und Kuratoriumsmitglied der Internationalen Liga für Menschenrechte. In den Jahren 1970 bis 2008 sei er wegen unterstellter Kontakte zu „linksextremistischen“ beziehungsweise „linksextremistisch beeinflussten“ Personen und Gruppierungen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz wegen behaupteter verfassungsfeindlicher Bestrebungen heimlich beobachtet worden. Als Rechtsanwalt und Journalist stehe er in Kontakt zu potentiellen Zielpersonen einer Überwachung nach § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3, § 100b Abs. 1 StPO.
[…]
Rn. 103 Die fristgerecht am 7. August 2018 erhobene Verfassungsbeschwerde ist zu einem Teil unzulässig. In Bezug auf § 100b Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe l StPO in der angegriffenen Fassung fehlt den Beschwerdeführenden das Rechtsschutzbedürfnis (I). Der Beschwerdeführer zu 3) hat seine Verfassungsbeschwerde nicht formgerecht eingelegt (II). Die übrigen in unterschiedlichem Umfang betroffenen Beschwerdeführenden haben die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nur teilweise aufgezeigt (III). Im verbleibenden Umfang genügt die Verfassungsbeschwerde den Anforderungen der Subsidiarität (IV). Soweit die Verfassungsbeschwerde insgesamt zulässig ist (V), ist die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts gegeben (VI).
Rn. 104 In Bezug auf § 100b Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe l StPO in der angegriffenen Fassung fehlt den Beschwerdeführenden das Rechtsschutzbedürfnis. Die Regelung ist nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde mit dem Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 9. März 2021 (BGBl I S. 327) mit Wirkung zum 18. März 2021 geändert worden (vgl. nunmehr § 100b Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe m StPO). Aufgrund des dieser Änderung auch zukommenden materiellen Gewichts sind die Beschwerdeführenden durch die Altfassung nicht mehr beschwert (vgl. auch BVerfGE 87, 181 <194 f.>; 100, 271 <281 f.>; 108, 370 <383>). Sie haben ihre Verfassungsbeschwerde daraufhin weder auf die Neufassung umgestellt (vgl. BVerfGE 87, 181 <194>), noch ist ersichtlich, dass die Altfassung verfassungsrechtliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen könnte, die nicht ungeklärt bleiben dürften (vgl. auch BVerfGE 100, 271 <281 f.>).
Rn. 105 Die Verfassungsbeschwerde erlaubt, soweit sie den Beschwerdeführer zu 3) betrifft, nicht die erforderliche verlässliche Zurechnung des Erklärungsinhalts zum Urheber der Erklärung (vgl. BVerfGE 15, 288 <291 f.>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2025 – 1 BvR 2466/19 -, Rn. 48 m.w.N.). Der Beschwerdeschrift kann hier nicht ausreichend zuverlässig die Person entnommen werden, die die Verfassungsbeschwerde eingelegt hat. Der Beschwerdeführer zu 3) verwendet einen Künstlernamen, der die erforderliche hinreichende Individualisierung der Person für sich genommen nicht zulässt. Auch hat er zu solchermaßen individualisierenden Umständen nicht substantiiert ausgeführt; insbesondere fehlt eine nachvollziehbare und nicht nur vage bleibende Beschreibung seines künstlerischen Werdegangs und seiner Werke, anhand derer die Figur „(…)“ personalisiert und ihre Verkehrsgeltung für die Öffentlichkeit erkennbar sein könnte. Insoweit kann auch der nach Ablauf der Jahresfrist gemäß § 93 Abs. 3 BVerfGG nachgereichte Schriftsatz vom 12. Juni 2023 der Verfassungsbeschwerde nicht mehr zur Zulässigkeit verhelfen (vgl. auch BVerfGE 169, 130 <167 f. Rn. 75> – Hessisches Verfassungsschutzgesetz).
[…]
Rn. 165 Im Ergebnis ist die Verfassungsbeschwerde daher zulässig, soweit sie sich gegen die § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3 in Verbindung mit § 100a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO wendet und ein nicht hinreichendes Straftatengewicht rügt. Im Übrigen ist sie – auch mit Blick auf die flankierenden Regelungen in § 100a Absätze 3 bis 6 StPO – unzulässig, wobei es zu § 100a Abs. 4 StPO schon an einem Vortrag fehlt.
Rn. 166 Die gegen § 100b Abs. 1 StPO gerichtete Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit sie einen Verstoß gegen das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) sowie einen unzureichenden Kernbereichsschutz wegen eines fehlenden Abbruchgebots rügt. Im Übrigen ist sie, soweit sie sich gegen § 100b Absätze 2 bis 4 StPO wendet, unzulässig.
[…]
Rn. 169 Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie zulässig ist, überwiegend begründet.
Rn. 170 Die angegriffenen Befugnisse ermächtigen die Ermittlungsbehörden zum Zweck der Strafverfolgung zur heimlichen Erhebung personenbezogener Daten in der Weise, dass mit technischen Mitteln in ein von Betroffenen genutztes IT-System eingegriffen wird. Sie begründen damit Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (IT-System-Grundrecht) und in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie in das durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützte Fernmeldegeheimnis; diese Eingriffe genügen nur zu einem Teil den Anforderungen an ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung.
Rn. 171 Die durch die Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO bewirkten Grundrechtseingriffe sowohl in das IT-System-Grundrecht als auch in Art. 10 Abs. 1 GG (1) sind nicht gerechtfertigt, soweit § 100a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 100a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO an nicht hinreichend gewichtige Katalogstraftaten als Eingriffsvoraussetzung anknüpft (2). Soweit nur ein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG vorliegt, begegnet § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (3).
Rn. 172 1. Die Befugnis zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO begründet Eingriffe in das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (IT-System-Grundrecht) sowie in das durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützte Fernmeldegeheimnis.
Rn. 173 Das IT-System-Grundrecht schützt als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) vor Zugriffen auf IT-Systeme in ihrer ganzen Breite. Sein Schutzgegenstand sind eigengenutzte IT-Systeme, die aufgrund ihrer technischen Funktionalität allein oder durch ihre technische Vernetzung Daten einer betroffenen Person in einem Umfang und in einer Vielfalt vorhalten können, dass ein Zugriff auf das System es ermöglicht, einen Einblick in wesentliche Teile der Lebensgestaltung einer Person zu gewinnen oder gar ein aussagekräftiges Bild der Persönlichkeit zu erhalten. Grundrechtlich gewährleistet ist die Vertraulichkeit und Integrität des geschützten IT-Systems (näher BVerfGE 120, 274 <313 ff.>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2025 – 1 BvR 2466/19 -, Rn. 97 ff. m.w.N. – Trojaner I). Das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) schützt demgegenüber die unkörperliche Übermittlung von Informationen mit Hilfe des Telekommunikationsverkehrs, und zwar vor den spezifischen Gefahren, die mit einer räumlich distanzierten Kommunikation einhergehen. Dies umfasst auch den kommunikationsbezogenen Zugriff auf ein Endgerät (näher BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2025 – 1 BvR 2466/19 -, Rn. 87 m.w.N.).
Rn. 174 Die Befugnis zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO ermächtigt zur Überwachung und Aufzeichnung laufender Telekommunikation auch in der Weise, dass mit technischen Mitteln in von Betroffenen genutzte IT-Systeme eingegriffen wird. Begründet werden dadurch Eingriffe sowohl in das IT-System-Grundrecht als auch in das durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützte Fernmeldegeheimnis. § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO ist an beiden Grundrechten zu messen (vgl. zu § 20c Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 PolG NRW BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2025 – 1 BvR 2466/19 -, Rn. 85 ff., 105 ff. m.w.N.).
Rn. 175 Allein ein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG liegt dagegen vor, wenn eine Person zwar von einer Überwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO betroffen ist, dieser Überwachung aber etwa kein Zugriff auf ein von ihr eigengenutztes und hinreichend qualifiziertes IT-System zugrunde liegt (vgl. Rn. 173). Insoweit gewährleistet das IT-System-Grundrecht keinen Schutz (vgl. BVerfGE 120, 274 <315>; Rückert, Digitale Daten als Beweismittel im Strafverfahren, 2023, S. 180; vgl. auch Hoffmann-Riem, JZ 2008, S. 1009 <1012, 1019>). Es schützt daher keine Dritten, die von einer Quellen-Telekommunikationsüberwachung etwa allein deshalb betroffen sind, weil sie mit einer Person, deren IT-System überwacht wird, in Kontakt stehen. Auch etwa der Zugriff auf das von einem Nachrichtenmittler nach § 100a Abs. 3 StPO eigengenutzte IT-System begründet nur diesem gegenüber einen Eingriff in das IT-System-Grundrecht, nicht aber auch gegenüber dem Beschuldigten. Der Schutz des in solchen Fällen allein beeinträchtigten Fernmeldegeheimnisses kann allerdings nicht weiter reichen als derjenige aus einer gleichzeitigen Betroffenheit des IT-System-Grundrechts (vgl. dazu BVerfGE 109, 279 <326>; näher Rn. 218).
Rn. 176 2. Die durch den Zugriff auf eigengenutzte IT-Systeme begründeten Eingriffe sowohl in das IT-System-Grundrecht als auch in Art. 10 Abs. 1 GG sind nicht gerechtfertigt, soweit eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 100a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auch die Aufklärung solcher Straftaten erlaubt, die eine Höchstfreiheitsstrafe von drei Jahren oder weniger vorsehen und damit nur dem einfachen Kriminalitätsbereich zuzuordnen sind.
Rn. 177 a) Die Verfassungsmäßigkeit von heimlichen Überwachungsmaßnahmen richtet sich nach den jeweils betroffenen Grundrechten und dabei vor allem nach den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2025 – 1 BvR 2466/19 -, Rn. 123 ff. m.w.N.). Sowohl für Eingriffe in das IT-System-Grundrecht, das der Schrankentrias des Art. 2 Abs. 1 GG untersteht und gleichermaßen zu präventiven wie zu repressiven Zwecken beschränkbar ist (vgl. BVerfGE 120, 274 <315>), als auch für solche in Art. 10 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 100, 313 <373 ff.>; 113, 348 <385 ff.>) gelten hierbei keine Besonderheiten. Überwachungsbefugnisse müssen einen legitimen Zweck verfolgen und zur Erreichung dieses Zwecks geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein (vgl. BVerfGE 141, 220 <265 Rn. 93> m.w.N.). Maßgebliche Begrenzungen ergeben sich insbesondere aus den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Wie streng diese Anforderungen im Einzelnen sind, bestimmt sich nach dem jeweiligen Eingriffsgewicht und dem Gewicht des öffentlichen Interesses (vgl. BVerfGE 141, 220 <269 Rn. 105>).
Rn. 178 Verfassungsrechtliche Anforderungen richten sich dabei an die Eingriffsschwelle und – bei repressiven Maßnahmen – an das Gewicht der Straftaten, die den Anlass der Überwachung bilden. Als Eingriffsschwelle bedarf es einer gesicherten Tatsachenbasis sowohl für die Annahme eines Tatverdachts als auch für die Erstreckung der Maßnahme auf Dritte (vgl. BVerfGE 129, 208 <242>). Daneben kommt es für Maßnahmen, die der Strafverfolgung dienen und damit repressiven Charakter haben, auf das Gewicht der Straftaten an, die der Gesetzgeber in – jeweils näher bestimmte – erhebliche, schwere und besonders schwere Straftaten eingeteilt hat (vgl. BVerfGE 141, 220 <270 Rn. 107>). Das erforderliche Gewicht der verfolgten Straftat bestimmt sich maßgeblich nach der Eingriffsintensität (vgl. BVerfGE 141, 220 <269 ff. Rn. 104 ff.>; 169, 130 <172 Rn. 87 f.>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. November 2024 – 1 BvL 3/22 -, Rn. 74; näher Rn. 201 ff.). Die jeweils geregelten Eingriffsvoraussetzungen stehen dabei allerdings nicht unverbunden nebeneinander. Es bedarf vielmehr einer Gesamtschau der Kombination von Gewicht der Straftat und Stärke des Tatverdachts unter Berücksichtigung insbesondere der Intensität des Grundrechtseingriffs (vgl. BVerfGE 109, 279 <351>; vgl. auch BVerfGE 165, 1 <86 Rn. 161, 90 f. Rn. 173>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. November 2024 – 1 BvL 3/22 -, Rn. 75 ff.).
[…]
Rn. 187 (aa) Art und Umfang der erhobenen Daten wirken schon für sich genommen eingriffsverstärkend, denn die Quellen-Telekommunikationsüberwachung ermöglicht Ermittlungsbehörden den Zugang zu einem Datenbestand, der herkömmliche Informationsquellen an Umfang und Vielfältigkeit bei weitem übertreffen kann.
Rn. 188 Die nach § 100a Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StPO erlaubte Überwachung und Aufzeichnung der laufenden Telekommunikation umfasst – nach der maßgeblichen materiellen Betrachtung der von dieser Befugnis eröffneten rechtlichen und tatsächlichen Nutzungsmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 162, 1 <147 Rn. 326>; 165, 363 <429 Rn. 149>) – die Ausleitung des gesamten Rohdatenstroms. Dieser kann – anders als bei der klassischen Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. Rn. 8) – trotz einer etwaigen Verschlüsselung vollständig ausgewertet werden; alle Daten des im Rahmen einer Maßnahme nach § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO ausgeleiteten Rohdatenstroms sind für die Ermittlungsbehörden lesbar (vgl. Stellungnahme des GBA, oben Rn. 81). Die Befugnis nach § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO hat damit insbesondere unter den heutigen Bedingungen der Informationstechnik und ihrer Bedeutung für die Kommunikationsbeziehungen eine außerordentliche Reichweite. So wird mit den erfassten Datenströmen nicht nur eine unübersehbare Zahl von Formen elektronischer Kommunikation transportiert und der Auswertung zugeführt. Angesichts der ubiquitären und vielfältigen Nutzung von IT-Systemen findet inzwischen auch zunehmend jede Art individuellen Handelns und zwischenmenschlicher Kommunikation in elektronischen Signalen ihren Niederschlag und wird so insbesondere der Quellen-Telekommunikationsüberwachung zugänglich. Die Überwachung erfasst damit auch tief in den Alltag hineinreichende, auch höchst private und spontane Kommunikationsvorgänge einschließlich gespeicherter Bilder und Dokumente. Erfasst werden letztlich alle über das Internet transportierten Daten, so etwa das Nutzerverhalten im World Wide Web und die hierbei zum Ausdruck kommenden Interessen, Wünsche und Vorlieben (vgl. auch BVerfGE 154, 152 <243 Rn. 151>). Dabei wird – wie sich insbesondere aus den Stellungnahmen der Äußerungsberechtigten (vgl. Rn. 65, 68) und der im Verfahren gehörten sachkundigen Dritten (vgl. Rn. 75, 80 f., 90, 98) ergibt – auch der gesamte Datenaustausch mit Dienstleistungen überwacht, die über das Internet zur Speicherung von Daten oder zur Nutzung von Softwareleistungen zur Verfügung stehen (Cloud-Services und Software-as-a-Service). Dies kann nicht nur große Datenmengen in unterschiedlichsten Formaten (etwa Sprach-, Text-, Bild- und Videodateien) betreffen. Die Daten können auch detaillierte Informationen über die persönlichen Verhältnisse und die Lebensführung der Betroffenen, die über verschiedene Kommunikationswege geführte private und geschäftliche Korrespondenz oder auch tagebuchartige persönliche Aufzeichnungen umfassen; es können alle – privaten und privatesten – Lebensbereiche betroffen sein (vgl. bereits BVerfGE 120, 274 <323>; vgl. auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2025 – 1 BvR 2466/19 -, Rn. 113 m.w.N.). Lesbar können zum Beispiel die Zugangsdaten zu Online-Diensten wie Cloud-Services, Online-Banking oder Gesundheitsservices (vgl. BVerfGE 120, 274 <324>) sowie die Daten sogenannter Fitnesstracker sein. Findet im Anordnungszeitraum ein Cloud-Backup statt, können in Abhängigkeit der hersteller- beziehungsweise nutzerseitigen Voreinstellungen potentiell alle auf dem IT-System zunächst nur gespeicherten, ruhenden Daten (einschließlich dort gespeicherter früherer Kommunikationsdaten) als Telekommunikation erfasst werden.
[…]
Rn. 194 Schon mit dem Zugriff als solchem geht das Risiko einer funktionellen Beeinträchtigung des IT-Systems einher. Dabei ist zu beachten, dass es einen rein lesenden Zugriff jedenfalls bei Infiltration eines IT-Systems mit einer Überwachungssoftware nicht gibt. Sowohl die Ermittlungsbehörde als auch von ihr mit der Durchführung betraute Dritte können Datenbestände versehentlich oder durch gezielte Manipulationen löschen, verändern oder neu anlegen (vgl. BVerfGE 120, 274 <325>). Zu berücksichtigen sind auch die mit dem Zugriff auf ein IT-System mittelbar einhergehenden Gefährdungen. Denn Ermittlungsbehörden dürfen insbesondere mit einer Überwachungssoftware auf ein Zielsystem zugreifen und dafür unbekannte IT-Sicherheitslücken ausnutzen (sog. Zero-Day-Exploits). So wirkt sich auf das Eingriffsgewicht aus, dass schon die Existenz dieser Befugnis einen Anreiz für Ermittlungsbehörden schafft, ihnen bekannte Sicherheitslücken offenzuhalten, um sie für eine Infiltration nutzen zu können (vgl. BVerfGE 120, 274 <326>; 158, 170 <188 f. Rn. 42>; 162, 1 <142 Rn. 316>; Rückert, Digitale Daten als Beweismittel im Strafverfahren, 2023, S. 192). In der Folge besteht die Gefahr, dass die Ermittlungsbehörde es etwa unterlässt, gegenüber anderen Stellen Maßnahmen zur Schließung solcher Sicherheitslücken anzuregen, oder sie sogar aktiv darauf hinwirkt, dass die Lücken unerkannt bleiben (BVerfGE 120, 274 <326>).
[…]
Rn. 199 Gleichwohl wirkt die gegenständliche Beschränkung auf die laufende Telekommunikation – insbesondere im Vergleich zur Online-Durchsuchung nach § 100b StPO – noch eingriffsmindernd, denn die auf dem IT-System erzeugten, verarbeiteten und gespeicherten oder von dort aus zugänglichen Daten können jedenfalls nicht vollständig überwacht werden. Zum einen hängt es ganz maßgeblich vom Nutzerverhalten ab, ob und inwieweit insbesondere typischerweise lokal gespeicherte Daten (Videos, Bilder, Textdokumente) etwa aufgrund eines Cloud-Backups auch als laufende Telekommunikation erfasst werden können. Die Ergiebigkeit einer Überwachung ist daher im Einzelnen nicht vorhersehbar (vgl. dazu BVerfGE 154, 152 <241 Rn. 148>). Auch können die Betroffenen den Umfang des Datenzugriffs im Vergleich zur Online-Durchsuchung in höherem Maße selbst beeinflussen, indem sie etwa die Nutzung von auf Internetkommunikation basierenden Diensten minimieren. Zum anderen ermöglicht § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO jedenfalls keine Echtzeitüberwachung des gesamten IT-Systems in der Weise, dass etwa alle Bearbeitungsschritte beim Erstellen eines Textes erfasst werden können. Der Zugriff auf die laufende Telekommunikation mittels einer Quellen-Telekommunikationsüberwachung kann daher nicht mit dem Vollzugriff auf ein IT-System gleichgesetzt werden (vgl. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Ausarbeitung WD 3 – 3000 – 293/20 <2021>, S. 16; Henrichs/Weingast, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl. 2023, § 100a Rn. 42).
Rn. 200 Im Ergebnis begründet eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung aber gleichwohl – vor allem im Vergleich zur herkömmlichen Telekommunikationsüberwachung, aber auch aus sich heraus betrachtet – unter den heutigen Bedingungen der Nutzung von IT-Systemen einen sehr schwerwiegenden Eingriff sowohl in das IT-System-Grundrecht als auch in Art. 10 Abs. 1 GG (anders noch BVerfGE 141, 220 <310 Rn. 229, 312 Rn. 237>).
Rn. 201 (2) Ausgehend von dem sehr hohen Eingriffsgewicht der von § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO erlaubten Quellen-Telekommunikationsüberwachung muss diese aus Gründen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne auf die Verfolgung besonders schwerer Straftaten beschränkt sein.
Rn. 202 (a) Sehr schwerwiegende Eingriffe sind nur verhältnismäßig im engeren Sinne, wenn die entgegenstehenden Belange entsprechend gewichtig sind. Das Gewicht des Strafverfolgungsinteresses ist insbesondere von der Schwere und der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat abhängig (vgl. BVerfGE 100, 313 <375 f., 392>; 107, 299 <321>). Danach bildet die Eingriffsintensität der jeweiligen Maßnahme den zentralen Bezugspunkt bei der Beantwortung der Frage, ob der Gesetzgeber ein verfassungsrechtlich zureichendes Straftatengewicht vorgesehen hat. Zu berücksichtigen ist aber auch, ob und inwieweit der Gesetzgeber die Eingriffsvoraussetzungen im Übrigen begrenzt hat. Erst im Rahmen einer solchen Gesamtschau kann beurteilt werden, ob er sich mit der Wahl einer bestimmten Kategorie von Straftaten (erheblich, schwer, besonders schwer) innerhalb des ihm zukommenden Spielraums bewegt.
Rn. 203 (b) Danach muss eine wie in § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO ausgestaltete Quellen-Telekommunikationsüberwachung der Verfolgung besonders schwerer Straftaten dienen. Anderenfalls wären die sehr schwerwiegenden Eingriffe in das IT-System-Grundrecht und in Art. 10 Abs. 1 GG materiell nicht mehr angemessen begrenzt.
[…]
Rn. 206 Auch der Umstand, dass der Gesetzgeber die Quellen-Telekommunikationsüberwachung als funktionales Äquivalent zur klassischen Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 1 StPO ausgestaltet hat, um der Entwicklung Rechnung zu tragen, dass laufende Kommunikation zunehmend verschlüsselt erfolgt (vgl. BTDrucks 18/12785, S. 50 ff.; vgl. oben Rn. 4, 8), ändert an dem Erfordernis einer besonders schweren Straftat als Eingriffsanlass nichts. Zwar wollte der Gesetzgeber ausschließen, dass solche Daten erhoben werden dürfen, die auf dem infiltrierten System verarbeitet werden oder dort gespeichert sind, jedoch im Überwachungszeitraum nicht Teil der laufenden Kommunikation sind (vgl. Rückert, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2023, § 100a Rn. 220). Insbesondere aber wegen Art und Umfang der heute mit dieser Maßnahme erhebbaren Daten (vgl. Rn. 188 f.) sowie wegen der mit einem Zugriff auf ein IT-System einhergehenden Integritätsverletzung und Vertraulichkeitsgefährdung ist eine Maßnahme nach § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO nicht mehr mit einer klassischen Telekommunikationsüberwachung vergleichbar.
[…]
Rn. 208 (aa) Erfordert eine Befugnis zur Strafverfolgung den durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdacht einer Straftat, die ein bestimmtes Gewicht aufweisen muss, bedarf dies näherer Konkretisierung. Welche Straftatbestände hiervon umfasst sein sollen, hat der Gesetzgeber selbst festzulegen. Ihm kommt hierbei ein Spielraum zu. Er kann entweder auf bestehende Kataloge zurückgreifen oder einen eigenen Katalog schaffen, etwa um Straftaten, die für die konkrete Maßnahme besondere Bedeutung haben, zu erfassen (vgl. BVerfGE 125, 260 <328 f.>; 154, 152 <269 Rn. 221>). Die Qualifizierung einer Straftat als schwer oder besonders schwer muss aber in der Strafnorm selbst einen objektivierten Ausdruck finden (vgl. BVerfGE 109, 279 <343 ff.>; 125, 260 <329>; 169, 130 <220 Rn. 206>), also insbesondere in deren Strafrahmen und gegebenenfalls in tatbestandlich umschriebenen oder in einem Qualifikationstatbestand enthaltenen Begehungsmerkmalen und Tatfolgen (vgl. BVerfGE 109, 279 <344>; 169, 130 <220 Rn. 206>). Dabei ist der Gesetzgeber nicht auf Tatbestände beschränkt, die als Verbrechen im Sinne des § 12 StGB einzuordnen sind. Auch die Aufnahme von Vergehen in einen Katalog ist zulässig, wenn die Tatbestände das Merkmal der besonders schweren Straftat ausfüllen (vgl. BVerfGE 109, 279 <345>; 169, 130 <220 Rn. 207>). Werden für unbenannte schwere oder minderschwere Fälle abweichende Höchstfreiheitsstrafen angedroht, ist der jeweilige Grundtatbestand maßgeblich (vgl. BVerfGE 109, 279 <349>). Eine Generalklausel oder lediglich die abstrakte Verweisung auf Straftaten von besonderer Schwere reichen nicht aus (vgl. BVerfGE 125, 260 <329>).
Rn. 209 Ausgehend vom Strafrahmen einer Strafnorm liegt die besondere Schwere einer Straftat jedenfalls dann vor, wenn sie mit einer Höchstfreiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht ist (vgl. BVerfGE 109, 279 <347 f., 349>; 165, 1 <93 Rn. 179>; 169, 130 <219 Rn. 203>). Nach der gesetzlichen Systematik wird in Tatbeständen mit einem fünf Jahre übersteigenden oberen Strafrahmen sogleich eine Höchststrafe von zehn Jahren Freiheitsentzug oder mehr normiert. Sie ist denjenigen Delikten vorbehalten, die ein besonders schweres Tatunrecht aufweisen und damit den Bereich der mittleren Kriminalität eindeutig verlassen (vgl. BVerfGE 109, 279 <348>).
Rn. 210 Dagegen qualifiziert eine Höchstfreiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren eine Straftat weder als schwer (vgl. BVerfGE 129, 208 <243>; 141, 220 <338 Rn. 316>) noch als besonders schwer. Erfasst sind damit nämlich auch Straftaten mit einer Höchstfreiheitsstrafe von fünf Jahren, die allenfalls dem mittleren Kriminalitätsbereich zuzuordnen sind (vgl. BVerfGE 109, 279 <348>; 124, 43 <64>; 129, 208 <243>); dazu zählen auch Delikte der Massenkriminalität wie etwa der einfache Diebstahl, die öffentliche Verleumdung oder die einfache Körperverletzung (vgl. BVerfGE 141, 220 <338 Rn. 316>). Die besondere Schwere der Straftat wird allerdings nicht allein durch den Strafrahmen indiziert (vgl. BVerfGE 109, 279 <344>). Von daher kann jedenfalls eine Straftat mit einer angedrohten Höchstfreiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren dann als besonders schwer eingestuft werden, wenn dies nicht nur unter Berücksichtigung des jeweils geschützten Rechtsguts und dessen Bedeutung für die Rechtsgemeinschaft, sondern auch unter Berücksichtigung der Tatbegehung und Tatfolgen vertretbar erscheint (vgl. BVerfGE 169, 130 <219 f. Rn. 205>).
Rn. 211 Sind Straftaten allerdings nur mit einer Höchstfreiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bewehrt und damit dem einfachen Kriminalitätsbereich zuzuordnen, schließt dies die Einordnung als besonders schwere Straftat von vornherein aus (vgl. BVerfGE 169, 130 <221 Rn. 208>).
Rn. 212 (bb) Über die abstrakte Festlegung eines entsprechenden Straftatenkatalogs hinaus hat der Gesetzgeber zudem sicherzustellen, dass bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die Tat auch im Einzelfall das erforderliche Gewicht aufweist (vgl. BVerfGE 125, 260 <329> m.w.N.). Denn angesichts der Vielgestaltigkeit des Lebens sind Fallgestaltungen denkbar, in denen ein abstrakt betrachtet etwa besonders schwerer oder auch nur schwerer Straftatbestand durch ein im Einzelfall in Rede stehendes Verhalten ausgefüllt wird, ohne dass dieser Sachverhalt einen Unrechtsgehalt aufweist, der die Durchführung eingriffsintensiver heimlicher Überwachungsmaßnahmen rechtfertigen könnte.
Rn. 213 (3) Danach sind die durch § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO begründeten Grundrechtseingriffe nicht gerechtfertigt, soweit eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 100a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auch zur Aufklärung solcher Straftaten erlaubt ist, die eine Höchstfreiheitsstrafe von drei Jahren oder weniger vorsehen und damit nur dem einfachen Kriminalitätsbereich zuzuordnen sind.
Rn. 214 (a) Insoweit nicht von Belang ist allerdings, dass der Gesetzgeber selbst in § 100a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO lediglich eine so bezeichnete „schwere Straftat“ voraussetzt sowie solche „schweren Straftaten“ abschließend in § 100a Abs. 2 StPO bestimmt und dass er in § 100a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO lediglich voraussetzt, dass die Tat auch im Einzelfall „schwer“ wiegen muss. Denn maßgeblich ist insoweit nur der materielle Gehalt der dort genannten Straftaten, den diese abstrakt und gleichermaßen auch konkret aufweisen müssen.
Rn. 215 (b) Unter Zugrundelegung einer erforderlichen Begrenzung auf die Verfolgung von besonders schweren Straftaten genügen jedenfalls die in § 100a Abs. 2 StPO genannten Straftatbestände nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die lediglich eine Höchstfreiheitsstrafe von drei Jahren oder weniger vorsehen und damit dem einfachen Kriminalitätsbereich zuzuordnen sind. Diese Straftaten haben von vornherein kein besonders schweres Gewicht, weshalb sie die Anordnung einer so eingriffsintensiven Maßnahme wie die Quellen-Telekommunikationsüberwachung nicht rechtfertigen können. Im Einzelnen handelt es sich – soweit zulässig angegriffen – um die folgenden in§ 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben a, c, d und t, Nr. 6 und Nr. 7 Buchstabe b StPO in der angegriffenen Fassung vom 17. August 2017 (BGBl I S. 3202) genannten Straftatbestände: § 85 Abs. 2 StGB, § 86 Absätze 1 und 2 StGB, § 97 Abs. 2 StGB, § 97b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 97 Abs. 2 StGB, § 109g Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 StGB, § 109g Abs. 2 StGB, § 129 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 129 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 129b StGB, § 130 Absätze 2, 4 und 5 StGB, § 310 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 309 Abs. 6 StGB, § 313 Abs. 2 in Verbindung mit § 308 Abs. 6 StGB, § 17 Abs. 5 AWG, § 18 Abs. 5a AWG, § 30b BtMG in Verbindung mit § 129 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 30b BtMG in Verbindung mit § 129 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 129b StGB.
Rn. 216 Anders als im Gefahrenabwehrrecht sind die dem einfachen Kriminalitätsbereich zuzuordnenden Straftatbestände auch keiner ergänzenden Rechtsgutsbetrachtung zugänglich; auch eine zusätzliche Qualifizierung etwa als terroristische Straftat im Einzelfall wäre ohne Belang (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2025 – 1 BvR 2466/19 -, Rn. 138). Im repressiven Bereich kommt es vielmehr allein auf das Gewicht der verfolgten Straftaten an, das – neben dem Vorliegen einer hinreichenden Eingriffsschwelle – das staatliche Strafverfolgungsinteresse auslöst und dadurch repressive Ermittlungsmaßnahmen rechtfertigt. Straftatbeständen mit einer Höchstfreiheitsstrafe von nicht mehr als drei Jahren liegt jedoch selbst nach Einschätzung des Gesetzgebers prinzipiell kein tatbestandliches Unrecht zugrunde, das diese als besonders schwer erscheinen lassen könnte.
Rn. 217 Soweit dagegen einzelne der in § 100a Abs. 2 StPO genannten Straftatbestände eine Höchstfreiheitsstrafe von fünf Jahren vorsehen und damit allenfalls dem mittleren Kriminalitätsbereich zuzuordnen sind, handelt es sich dabei zwar nicht von vorherein um besonders schwere Straftaten (vgl. Rn. 210). Mangels einer insoweit auf einzelne Straftatenbestände bezogenen Rüge (Rn. 120), sind diese jedoch nicht Prüfungsgegenstand. Bei allen übrigen in § 100a Abs. 2 StPO genannten Straftatbeständen handelt es sich schließlich um solche, für die eine Höchstfreiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren angedroht wird, und damit um von vornherein besonders schwere Straftaten (vgl. Rn. 209).
Rn. 218 3. Soweit die Befugnis zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO allein in Art. 10 Abs. 1 GG eingreift, weil etwa das betroffene IT-System nicht als eigenes genutzt wird und das IT-System-Grundrecht daher nicht betroffen ist (vgl. Rn. 173, 175), ist der Eingriff hingegen gerechtfertigt. Das insofern einer Überwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO zukommende Eingriffsgewicht entspricht insbesondere im Hinblick auf Art und Umfang der Daten (vgl. Rn. 187 ff.) und Art und Weise der Datenerhebung (Rn. 193 f.) bei weitem nicht einer gegen das eigengenutzte IT-System gerichteten Maßnahme, sondern ist eher mit einer Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 1 StPO vergleichbar. Es ist daher aus Gründen der Verhältnismäßigkeit insoweit zureichend, dass die Befugnis nach § 100a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 100a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf die Verfolgung von „schweren Straftaten“ beschränkt ist. Der Frage, ob und inwieweit allen in § 100a Abs. 2 StPO genannten Taten ein auch im verfassungsrechtlichen Sinne hinreichend schweres Gewicht zukommt, ist mangels entsprechender Rüge nicht nachzugehen.
Rn. 219 Der durch § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO bewirkte Eingriff in das IT-System-Grundrecht ist ebenfalls nicht gerechtfertigt, soweit eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 100a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auch zur Aufklärung von Straftaten erlaubt ist, die eine Höchstfreiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsehen und damit nur dem einfachen Kriminalitätsbereich zuzuordnen sind.
Rn. 220 1. Die Befugnis zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO begründet ebenfalls einen Eingriff in das IT-System-Grundrecht, soweit auf ein eigengenutztes IT-System zugegriffen wird (a). Zwar betrifft § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO auch den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (b). Dieses tritt hier jedoch zurück (c).
Rn. 221 a) Eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO greift in das IT-System-Grundrecht ein (vgl. Hauck, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2019, § 100a Rn. 99, 146; Rückert, Digitale Daten als Beweismittel im Strafverfahren, 2023, S. 192; vgl. auch BTDrucks 18/12785, S. 50), denn Ermittlungsbehörden dürfen insoweit mit technischen Mitteln dergestalt auf IT-Systeme zugreifen, dass deren Leistungen, Funktionen und Speicherinhalte potentiell genutzt werden können. Ermöglicht wird ein Zugriff auf IT-Systeme in ihrer ganzen Breite. Unerheblich ist dabei, dass die Überwachung und Aufzeichnung nach § 100a Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b StPO auf vormals laufende Telekommunikation ab dem Anordnungszeitpunkt begrenzt ist. Denn diese gegenständliche und zeitliche Begrenzung lässt unberührt, dass das Gefährdungspotential, das mit dem Zugriff unter Verwendung technischer Mittel unmittelbar einhergeht, die Vertraulichkeitserwartung an das IT-System insgesamt unterläuft. Einmal in das System eingedrungen, ist die Vertraulichkeit aller dort erzeugten, verarbeiteten und gespeicherten oder von dort aus zugänglichen Daten erheblich gefährdet (vgl. auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2025 – 1 BvR 2466/19 -, Rn. 103). Ein Eingriff in das IT-System-Grundrecht scheidet dagegen aus, sofern das IT-System etwa nicht eigengenutzt wird oder nicht hinreichend qualifiziert ist (vgl. BVerfGE 120, 274 <315>; näher Rn. 173, 175).
[…]
Rn. 223 aa) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) die Befugnis Einzelner, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfGE 65, 1 <42>; 115, 320 <341>; 150, 1 <106 Rn. 219>). Der Schutzbereich ist auf die individuelle Selbstbestimmung Einzelner über ihre personenbezogenen Daten ausgerichtet (vgl. BVerfGE 115, 320 <341 f.>). Dementsprechend schützt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor der unbegrenzten Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe personenbezogener Daten (vgl. BVerfGE 65, 1 <43>; 115, 166 <188>; 115, 320 <341>; 120, 274 <312>; 169, 332 <364 Rn. 81>). Dieser vorgangsbezogene Schutz ist rein prozedural, also keiner Materialisierung nach Stärke der Persönlichkeitsrelevanz zugänglich. So kommt es weder auf die Qualität und Sensibilität der Daten (vgl. BVerfGE 65, 1 <45>; 120, 378 <398>) noch auf den Speicherort (vgl. auch Rückert, Digitale Daten als Beweismittel im Strafverfahren, 2023, S. 153) an. Auch der Umfang der Daten ist nicht von Bedeutung. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist vielmehr bei jeder Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe personenbezogener Daten betroffen. Es schützt daher nicht nur vor einzelnen Datenerhebungen, sondern auch vor dem Zugriff auf große und dadurch typischerweise besonders aussagekräftige Datenbestände (vgl. Britz, DÖV 2008, S. 411 <412>; Hornung, CR 2008, S. 299 <301 f.>; Epping/Lenz/Leydecker, Grundrechte, 10. Aufl. 2024, Rn. 642); an seiner insoweit möglicherweise abweichenden Rechtsprechung im Urteil vom 27. Februar 2008 (BVerfGE 120, 274 <313>) hält der Senat nicht fest. Denn Schutzgegenstand des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht nur das einzelne Datum. Es schützt vielmehr gerade vor einer umfassenden Persönlichkeitsgefährdung durch (moderne) Informationstechnologie und die Kombination von Einzeldaten aus verschiedenen Quellen (vgl. dazu BVerfGE 65, 1 <42>; 165, 363 <388 f. Rn. 50, 394 Rn. 65, 396 ff. Rn. 69 f.>). Daher sind nicht nur individualisierbare Datenerhebungsvorgänge, sondern auch Zugriffe auf umfassende Datenbestände erfasst (vgl. zur Beschlagnahme des gesamten Datenbestands einer Rechtsanwaltskanzlei schon BVerfGE 113, 29 <45 f.>). Insofern ändert auch der Umstand, dass die Erhebung besonders vieler Daten einen besonders gravierenden Eingriff begründet, nichts. Anderenfalls stünde zu besorgen, dass gerade ein Zugriff auf große, aussagekräftige Datenmengen, insbesondere dann, wenn weder das IT-System-Grundrecht noch Art. 10 Abs. 1 GG betroffen sind, keinen spezifischen Grundrechtsschutz erfährt.
Rn. 224 bb) § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO betrifft deshalb auch den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Die Befugnisnorm erlaubt die Erhebung von Daten aus Kommunikationsvorgängen, die nach deren Abschluss – und damit außerhalb des Schutzbereichs des Art. 10 Abs. 1 GG (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2025 – 1 BvR 2466/19 -, Rn. 88 m.w.N.; vgl. auch Rn. 113) – noch auf einem IT-System gespeichert sind.
[…]
Rn. 226 aa) In dem für das IT-System-Grundrecht grundlegenden Urteil zur Online-Durchsuchung aus dem Jahr 2008 wurde das Konkurrenzverhältnis zwischen beiden Grundrechten letztlich noch nicht festgelegt. Das auf eine Online-Durchsuchung angewendete IT-System-Grundrecht wurde als notwendige weitere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts angesichts neuer Gefährdungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit begründet. Damit ist aber keine Bestimmung eines Vorrangs für den Fall der Betroffenheit weiterer Grundrechtsgewährleistungen verbunden (vgl. mit Blick auf das Verhältnis des IT-System-Grundrechts zu Art. 10 Abs. 1 GG BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2025 – 1 BvR 2466/19 -, Rn. 108 f.; vgl. auch Bäcker, in: Rensen/Brink, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Band 1, 2009, S. 99 <132>).
Rn. 227 bb) Ermächtigt eine Norm zur Datenerhebung aus einem IT-System, auf das mit technischen Mitteln zugegriffen wird, verdrängt das IT-System-Grundrecht das ebenfalls betroffene Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Von diesen beiden Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gewährleistet das IT-System-Grundrecht einen gegenüber dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung spezifischen Schutz, der gerade die mit dem Zugriff auf eigengenutzte IT-Systeme verbundene Verletzung ihrer Integrität und Gefährdung der Vertraulichkeit in den Blick nimmt (vgl. im Ergebnis Bäcker, in: Rensen/Brink, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Band 1, 2009, S. 99 <132>;Hauser, Das IT-Grundrecht, 2015, S. 198 ff., insb. S. 203; Rühs, Durchsicht informationstechnischer Systeme, 2022, S. 189 f. m.w.N.; Rückert, Digitale Daten als Beweismittel im Strafverfahren, 2023, S. 177 f., 197; El-Ghazi, in: Verhandlungen des 74. Deutschen Juristentages, Band 1, Gutachten, 2024, C 50 m.w.N.) und jedenfalls bei einer auf diesem Weg erfolgenden Datenerhebung vorrangig ist.
Rn. 228 Zwar dienen beide Grundrechte insbesondere der Verhaltensfreiheit und Privatheit und begegnen insoweit Gefährdungen der Persönlichkeit mit Blick auf den staatlichen Zugriff auf personenbezogene Daten. Das IT-System-Grundrecht hat aber als formalen Anknüpfungspunkt einen spezifischen Schutzgegenstand. Es knüpft an den vergegenständlichten Schutzraum eines eigengenutzten IT-Systems an, während das Recht auf informationelle Selbstbestimmung allgemein vor dem Zugriff auf personenbezogene Daten schützt, und zwar sowohl innerhalb als auch außerhalb des digitalen Raums sowie auf jedwedem IT-System oder im Cyberraum, unabhängig von der Zuordnung der betroffenen IT-Systeme (vgl. zum Wohnungsgrundrecht BVerfGE 51, 97 <105>; 109, 279 <325 f.>; 113, 29 <45>; 118, 168 <184>; zu möglichen Ausnahmen vgl. BVerfGE 115, 166 <187 f.>). Dabei schützt das IT-System-Grundrecht nicht nur die Vertraulichkeit der Daten, die durch Datenerhebungsvorgänge beeinträchtigt wird, sondern verlagert diesen Vertraulichkeitsschutz nach vorne. Vom Schutzbereich erfasst wird schon die abstrakt-systembezogene Vertraulichkeitserwartung im Vorfeld konkreter Datenerhebungen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2025 – 1 BvR 2466/19 -, Rn. 100 f.), wodurch ein insoweit spezifischer vorgelagerter Schutz der Persönlichkeit begründet wird.
Rn. 229 Bereits die spezifische Gefährdungslage, die durch den Zugriff auf ein IT-System geschaffen wird, ist grundrechtsprägend und der Schutzbereich auf ein auf dieses System insgesamt bezogenes Gefährdungspotential ausgelegt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2025 – 1 BvR 2466/19 -, Rn. 100). Das IT-System-Grundrecht nimmt damit eine systembezogene, von der tatsächlichen Erhebung personenbezogener Daten unabhängige Vertypung vor, mittels derer die Gefährdung des Persönlichkeitsrechts hervorgehoben und so die Eingriffsschwelle besonders deutlich markiert wird.
Rn. 230 cc) Sind die Gewährleistungsbereiche beider Grundrechte betroffen, ist daher das IT-System-Grundrecht lex specialis. Raum für eine Anwendung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bleibt allerdings auch bei Zugriffen auf IT-Systeme. So kann die informationelle Selbstbestimmung alleiniger Prüfungsmaßstab sein, wenn eine Datenerhebung aus einem infiltrierten IT-System nicht vom Gewährleistungsgehalt des IT-System-Grundrechts erfasst wird, weil etwa ein IT-System nicht hinreichend qualifiziert ist oder nicht als eigenes genutzt wird (vgl. Rn. 173; vgl. auch Hauser, Das IT-Grundrecht, 2015, S. 201). Bei einer Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 3 GG, die lediglich den Zugriff auf gespeicherte Daten erlaubt, betrifft dies etwa auf dem IT-System gespeicherte Kommunikationsdaten Dritter, da hier auch Art. 10 Abs. 1 GG als spezielle Garantie nicht betroffen sein kann. Der Schutz aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung kann insofern allerdings nicht weiter reichen als derjenige aus dem IT-System-Grundrecht (vgl. dazu auch BVerfGE 109, 279 <326>; vgl. näher Rn. 239).
[…]
Rn. 233 a) Einer Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO kommt ebenfalls ein sehr schweres, wenngleich auch für sich genommen gegenüber § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO leicht gemindertes Eingriffsgewicht zu.
Rn. 234 Das Eingriffsgewicht, das sich vor allem nach Art, Umfang und denkbarer Verwendung der erhobenen Daten sowie der Gefahr ihres Missbrauchs, aber auch nach der Art und Weise der Datenerhebung als solcher bestimmt (näher Rn. 185), wiegt bei einer Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO ähnlich schwer wie das einer solchen nach § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO. Infolge der technologischen Entwicklungen und der geänderten Nutzungsweise von IT-Systemen können auch nach § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO grundsätzlich Daten in einer Art und einem Umfang abgegriffen werden, die weitreichende persönlichkeitssensible Schlüsse zulassen (vgl. dazu Rn. 187 ff.).
Rn. 235 Eingriffsmindernd wirkt allerdings, dass § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO keinen generellen Zugriff auf gespeicherte Daten zulässt. Erlaubt ist nach § 100a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b StPO nur die Überwachung von Inhalten und Umständen einer Kommunikation, die ab dem Zeitpunkt einer Anordnung nach § 100e Abs. 1 StPO angefallen und auf dem IT-System in einer Anwendung (noch) gespeichert sind. Maßgeblich ist insoweit die Anordnung der Quellen-Telekommunikationsüberwachung (vgl. dazu Hauck, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2019, § 100a Rn. 140, 142; Stellungnahme von Sinn, BTAusschussprotokoll des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz, Protokoll-Nr. 18/152, S. 129 f.) und nicht etwa eine im selben Ermittlungsverfahren zuvor ergangene Anordnung nach § 100a Abs. 1 Satz 1, § 100e Abs. 1 StPO, die eine rückwirkende Erhebung über einen potentiell sehr langen Zeitraum ermöglichte. Ausgeschlossen ist daher eine Erhebung von Daten, die vor der gerichtlichen Anordnung der Quellen-Telekommunikationsüberwachung gespeichert wurden (vgl. BTDrucks 18/12785, S. 52). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass auch in kurzen Zeiträumen eine große Menge persönlichkeitssensibler Datenmengen anfallen können. Da aber eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO jedenfalls nach Vorstellung des Gesetzgebers (vgl. BTDrucks 18/12785, S. 51) nur ergänzend zu einer Maßnahme nach § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO angeordnet werden soll, erfasst sie insoweit nur diejenigen Kommunikationsdaten, die auf dem IT-System im Zeitraum zwischen Anordnung und Zugriff in Form der Aktivierung der Überwachungssoftware gespeichert worden sind (vgl. insoweit zu § 11 Abs. 1a Satz 2 G10 BVerwGE 177, 327 <332 Rn. 14>). Dementsprechend dürfte eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO nach den in diesem Verfahren eingeholten Stellungnahmen der Äußerungsberechtigten regelmäßig nur einige Tage bis Wochen wirksam werden (dazu oben Rn. 67, 81).
Rn. 236 Das Gewicht des Eingriffs wird auch dadurch vermindert, dass § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO keine laufende, durch das Fernmeldegeheimnis geschützte Telekommunikation erfasst. Erlaubt ist lediglich die Überwachung und Aufzeichnung der gespeicherten Inhalte und Umstände früherer Telekommunikation, die vor allem über Messenger-Dienste geführt wurde (vgl. BTDrucks 18/12785, S. 50 f.; Graf, in: Graf, BeckOK StPO, § 100a Rn. 135 <Jan. 2025>). Dabei können technisch – anders als im Falle des § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO – „flüchtige“ Kommunikationsdaten, wie etwa Inhalte der Sprach- und Videotelefonie, nicht erfasst werden, soweit davon keine Aufzeichnungen auf den betroffenen IT-Systemen dauerhaft oder temporär gespeichert sind. Auch etwa der Datenverkehr mit Cloud-Diensten kann nach den Angaben der im Verfahren als sachkundige Dritte angehörten Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit (vgl. Rn. 98) nur insoweit ausgeleitet werden, als er in Form von lokalen Synchronisationsdaten (wie etwa lokalen Zwischenkopien und temporär gespeicherten Daten) noch vorhanden ist.
Rn. 237 Letztlich wirkt aber der auch mit einer Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO verbundene Systemzugriff deutlich eingriffsverstärkend (vgl. Rn. 193 f.). Dieser unterscheidet sie nicht nur maßgeblich von einer klassischen Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 1 StPO, sondern rückt die Maßnahme von ihrem Eingriffsgewicht her auch insgesamt näher an die Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO heran. Im Vergleich zu dieser dürfte der Systemzugriff letztlich auch ein technisch höheres Gefährdungspotential aufweisen, weil eine Überwachungssoftware rein strukturell auf den gesamten Speicher des IT-Systems zugreifen kann und muss, um die gespeicherten Kommunikationsdaten zu finden und herauszufiltern.
Rn. 238 b) Danach muss auch eine wie in § 100a Abs. 1 Satz 3 StPO ausgestaltete Quellen-Telekommunikationsüberwachung unter Berücksichtigung ihres Eingriffsgewichts der Verfolgung besonders schwerer Straftaten dienen. Anderenfalls wäre der sehr schwerwiegende Eingriff in das IT-System-Grundrecht materiell nicht mehr angemessen begrenzt. Dem genügen jedenfalls die in § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben a, c, d und t, Nr. 6 und Nr. 7 Buchstabe b StPO in der angegriffenen Fassung vom 17. August 2017 (BGBl I S. 3202) genannten Straftatbestände nicht, die eine Höchstfreiheitsstrafe von drei Jahren oder weniger vorsehen (vgl. Rn. 215).
[…]
Rn. 240 § 100b Abs. 1 StPO verletzt Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (1), weil der Gesetzgeber das Zitiergebot nicht beachtet hat (2). Das Fehlen einer gesetzlichen Abbruchpflicht bei einer in Echtzeit durchgeführten Online-Durchsuchung führt hingegen weder zu einer Verletzung des IT-System-Grundrechts noch des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (3).
Rn. 241 1. Die Befugnis zur Online-Durchsuchung nach § 100b Abs. 1 StPO ermöglicht Eingriffe sowohl in das IT-System-Grundrecht als auch in Art. 10 Abs. 1 GG, soweit das IT-System, auf das zugegriffen wird, als eigenes genutzt wird. Sind beide Grundrechte betroffen, ist die Online-Durchsuchung an beiden Grundrechten zu messen.
Rn. 242 § 100b Abs. 1 StPO ermächtigt dazu, heimlich mit technischen Mitteln in ein von Betroffenen genutztes IT-System einzugreifen und daraus Daten zu erheben (Online-Durchsuchung). Die Erhebung umfasst alle im IT-System erzeugten, verarbeiteten und gespeicherten oder von dort aus zugänglichen Daten, womit das gesamte Nutzerverhalten nachvollzogen werden soll (vgl. BTDrucks 18/12785, S. 47, 54). Die Vorschrift begründet damit einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) in seiner Ausprägung als Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (IT-System-Grundrecht) (vgl. auch BVerfGE 120, 274 <302>; 141, 220 <303 Rn. 209>; 162, 1 <139 f. 307 f.>; 165, 1 <69 Rn. 128>) soweit das IT-System auch als eigenes genutzt wird (vgl. BVerfGE 120, 274 <315>).
Rn. 243 Daneben liegt ein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG vor, denn § 100b Abs. 1 StPO erlaubt auch die Überwachung der laufenden Fernkommunikation, die unter Nutzung eines IT-Systems stattfindet (allgemein dazu BVerfGE 120, 274 <307>; vgl. auch BVerfGE 158, 170 <184 Rn. 28>). Sind beide Grundrechte betroffen, stehen diese zueinander in Idealkonkurrenz (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2025 – 1 BvR 2466/19 -, Rn. 105 ff. m.w.N.). Dies gilt auch mit Blick auf die Online-Durchsuchung (vgl. ausdrücklich offenlassend BVerfGE 120, 274 <340>; in der Sache offenlassend BVerfGE 141, 220 <303 Rn. 209>; 165, 1 <69 Rn. 128>; klarstellend zu BVerfGE 162, 1 <140 Rn. 308>).
[…]
Rn. 245 2. § 100b Abs. 1 StPO ist schon aus formellen Gründen nicht mit der Verfassung vereinbar. Die Vorschrift genügt, soweit sie (auch) zu Eingriffen in Art. 10 Abs. 1 GG ermächtigt, nicht dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG.
Rn. 246 a) Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG muss ein Gesetz dasjenige Grundrecht unter Angabe seines Artikels benennen, das durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes eingeschränkt wird. Dieses sogenannte Zitiergebot findet Anwendung auf Grundrechte, die aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung vom Gesetzgeber eingeschränkt werden dürfen (vgl. BVerfGE 64, 72 <79 f.>; 113, 348 <366>; 129, 208 <236>). Es erfüllt eine Warn- und Besinnungsfunktion (vgl. BVerfGE 113, 348 <366>; 120, 274 <343>). Durch die Benennung des Eingriffs im Gesetzeswortlaut soll gesichert werden, dass der Gesetzgeber nur Eingriffe vornimmt, die ihm als solche bewusst sind und über deren Auswirkungen auf die betroffenen Grundrechte er sich Rechenschaft ablegt (vgl. BVerfGE 85, 386 <404>; 113, 348 <366>; 129, 208 <236 f.>). Keiner Nennung bedürfen vor diesem Hintergrund allerdings Grundrechte, die nicht zielgerichtet zumindest mittelbar eingeschränkt werden. Denn eine Erstreckung des Zitiergebots auf solche Einschränkungen führte regelmäßig zur vorsorglichen Nennung einer Vielzahl etwaig berührter Grundrechte und entwertete damit die Warn- und Besinnungsfunktion des Zitiergebots (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. November 2024 – 1 BvL 1/24 -, Rn. 97 m.w.N.).
Rn. 247 Das Zitiergebot ist gerade dann verletzt, wenn der Gesetzgeber ausgehend von einer bestimmten Auslegung des Schutzbereichs ein Grundrecht als nicht betroffen erachtet und deshalb nicht als eingeschränkt benennt. Dann nämlich fehlt es an seinem Bewusstsein, zu Grundrechtseingriffen zu ermächtigen, und seinem Willen, sich über deren Auswirkungen Rechenschaft abzulegen (vgl. BVerfGE 154, 152 <237 Rn. 135>). Zudem entzieht sich der Gesetzgeber so einer öffentlichen Debatte, in der Notwendigkeit und Ausmaß von Grundrechtseingriffen zu klären sind (vgl. BVerfGE 85, 386 <403 f.>; 113, 348 <366>; 129, 208 <236 f.>; 154, 152 <237 Rn. 135>). Dem Zitiergebot ist daher nur Rechnung getragen, wenn das Grundrecht im Gesetzestext des einschränkenden Gesetzes selbst oder des dieses einführenden Gesetzes ausdrücklich als eingeschränkt benannt wird; selbst ein Hinweis in der Begründung des Gesetzentwurfs genügt nicht (vgl. etwa BVerfGE 113, 348 <367>). Das Bewusstsein, in Grundrechte einzugreifen, muss sich im Gesetzestext niedergeschlagen haben (vgl. BVerfGE 120, 274 <343>).
Rn. 248 b) Danach genügt § 100b Abs. 1 StPO, der auch zu Eingriffen in Art. 10 Abs. 1 GG ermächtigt, nicht dem Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (für die Online-Durchsuchung nach § 5 Abs. 2 Nr. 11 VSG NRW a.F. noch offenlassend BVerfGE 120, 274 <340>).
Rn. 249 aa) Das Grundrecht auf Wahrung des Fernmeldegeheimnisses steht nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG unter einem ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt. Das Zitiergebot gilt daher auch für Einschränkungen des Art. 10 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 113, 348 <366>; 154, 152 <236 Rn. 134>; vgl. auch Gersdorf, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, GG Art. 10 Rn. 47 <Nov. 2024>; Kaufhold, in: Dreier, GG, 4. Aufl. 2023, Art. 19 Abs. 1 Rn. 40; Wischmeyer, in: Dreier, GG, 4. Aufl. 2023, Art. 10 Rn. 104). Unbeachtlich ist insoweit, ob neben Art. 10 Abs. 1 GG noch weitere Grundrechte betroffen sind (vgl. etwa zu Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG BVerfGE 161, 299 <348 Rn. 121 f., 403 Rn. 255>). Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG gilt daher auch, soweit nicht allein Art. 10 Abs. 1 GG (vgl. insoweit Rn. 244 f.), sondern daneben das IT-System-Grundrecht anwendbar ist (vgl. Rn. 242 f.).
Rn. 250 bb) § 100b Abs. 1 StPO genügt dem Zitiergebot nicht. Obgleich die Befugnis auch zu Eingriffen in das durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützte Fernmeldegeheimnis ermächtigt (vgl. Rn. 242 ff.), nennen weder die Strafprozessordnung noch das § 100b StPO einführende Gesetz den Art. 10 Abs. 1 GG als durch § 100b StPO eingeschränkt. So zitiert das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 (BGBl I S. 3202), mit dem die repressive Befugnis zur Online-Durchsuchung nach § 100b StPO erstmalig eingeführt wurde, in seinem Art. 17 den Art. 10 Abs. 1 GG lediglich im Hinblick auf Änderungen in § 100a StPO.
Rn. 251 cc) Eine verfassungskonforme Auslegung, welche die Verfassungswidrigkeit von § 100b StPO vermeiden könnte, kommt nicht in Betracht. Grundsätzlich kann zwar einer solchen Auslegung der Vorrang vor einer Feststellung der Verfassungswidrigkeit zu geben sein (vgl. BVerfGE 130, 151 <204>). Dies setzt aber eine Auslegungsfähigkeit der bemakelten Bestimmung dahin voraus, dass sie nicht das Grundrecht einschränkt, dessen Nichtzitierung den Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG begründet. Eine Auslegung des § 100b StPO dahin, dass die Vorschrift nicht zu Eingriffen in Art. 10 Abs. 1 GG und damit nicht zur Überwachung der insbesondere auch über das Internet geführten Telekommunikation ermächtigt, ist jedoch nicht möglich. Sie träte in Widerspruch zu dem klar erkennbar geäußerten Willen des Gesetzgebers (vgl. dazu BVerfGE 128, 157 <179>; 162, 1 <171 Rn. 387>), der in den Gesetzgebungsmaterialien ausdrücklich davon ausgegangen ist, dass mit der Online-Durchsuchung eines IT-Systems das gesamte Nutzungsverhalten einer Person überwacht werden soll (vgl. BTDrucks 18/12785, S. 47, 54).
Rn. 252 3. § 100b Abs. 1 StPO genügt dagegen – soweit zulässig gerügt – den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung, die sich aus den betroffenen Grundrechten in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG für die Durchführung von wie hier besonders eingriffsintensiven heimlichen Überwachungsmaßnahmen schon für die Erhebungsphase ergeben. Der Gesetzgeber musste insbesondere kein Abbruchgebot für den Fall vorsehen, in dem erkennbar wird, dass eine Überwachung in den Kernbereich privater Lebensführung eindringt. Hiervon unberührt bleibt, dass ein Abbruch bei Anwendung der Maßnahme im Einzelfall geboten sein kann (vgl. zur Anwendung nicht verletzungsgeneigter Überwachungsbefugnisse Rn. 255).
[…]
Rn. 262 Allerdings ist auch für eine Online-Durchsuchung vorzusehen, dass die Erhebung von Informationen, die dem Kernbereich zuzuordnen sind, soweit wie informationstechnisch und ermittlungstechnisch möglich, unterbleibt. Insbesondere sind verfügbare informationstechnische Sicherungen einzusetzen; können mit deren Hilfe höchstvertrauliche Informationen aufgespürt und isoliert werden, ist der Zugriff auf diese untersagt (vgl. BVerfGE 120, 274 <338>; 141, 220 <307 Rn. 219>; 162, 1 <130 Rn. 285>).
Rn. 263 Können aber in der konkreten Anwendung kernbereichsrelevante Daten vor oder bei der Datenerhebung nicht ausgesondert werden, ist ein Zugriff auf das informationstechnische System auch dann zulässig, wenn hierbei eine Wahrscheinlichkeit besteht, dass am Rande auch höchstpersönliche Daten miterfasst werden. Der Gesetzgeber hat insofern dem Schutzbedarf der Betroffenen durch Sicherungen auf der Aus- und Verwertungsebene Rechnung zu tragen und die Auswirkungen eines solchen Zugriffs zu minimieren (vgl. BVerfGE 120, 274 <338 f.>; 141, 220 <307 Rn. 220>; 162, 1 <130 Rn. 286>).
Rn. 264 bb) Danach genügen die für die Erhebungsebene in § 100d StPO vorgesehenen Bestimmungen zum Kernbereichsschutz den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Online-Durchsuchung. Neben den vorgesehenen Sicherungen des Kernbereichs privater Lebensgestaltung in § 100d Abs. 1 StPO und § 100d Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. dazu BVerfGE 141, 220 <308 Rn. 222>; 162, 1 <141 Rn. 314>) bedarf es keiner weiteren gesetzlichen Sicherung in Form eines Abbruchgebots (vgl. im Ergebnis BVerfGE 120, 274 <338>; 141, 220 <307 f. Rn. 222>; 162, 1 <141 Rn. 314>; zur Auslandsfernmeldeaufklärung vgl. BVerfGE 154, 152 <264 Rn. 206>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 8. Oktober 2024 – 1 BvR 1743/16 u.a. -, Rn. 167>).
Rn. 265 Ein gesetzliches Abbruchgebot ist unter Berücksichtigung des spezifischen Charakters der Online-Durchsuchung nach § 100b StPO nicht geboten. Wegen der Art der Informationserhebung und der durch sie erfassten Informationen lässt sich – jenseits der vorgenannten Sicherungen – ein Eindringen in den Kernbereich bei Durchführung einer Online-Durchsuchung nicht mit praktisch zu bewältigendem Aufwand vermeiden. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Datenerhebung im Rahmen eines technischen Zugriffs auf IT-Systeme schon aus technischen Gründen überwiegend automatisiert erfolgt. Die Automatisierung erschwert es jedoch – jenseits technischer Sicherungen – im Vergleich zu einer durch Personen durchgeführten Maßnahme, bereits bei der Erhebung Daten mit und ohne Bezug zum Kernbereich zu unterscheiden (vgl. BVerfGE 120, 274 <337>). Selbst wenn aber der Datenzugriff unmittelbar durch Personen durch (paralleles) Mithören oder -lesen in Echtzeit erfolgt, stößt der Kernbereichsschutz – der in Echtzeit in der Regel nur punktuell stattfinden kann (vgl. zur Telekommunikationsüberwachung BVerfGE 129, 208 <248>) – auf praktische Schwierigkeiten. So kann die Kernbereichsrelevanz schon während der Erhebung vielfach nicht abgeschätzt werden, weil es sich etwa um fremdsprachige oder schlecht verständliche, über das Internet geführte Gespräche handelt (vgl. BVerfGE 120, 274 <338>; 129, 208 <248>) oder weil nicht beurteilt werden kann, in welchen persönlichen Beziehungen Kommunikationspartner zueinanderstehen (vgl. BVerfGE 129, 208 <248 f.>).
[…]
Rn. 270 1. § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3 in Verbindung mit § 100a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO in der angegriffenen Fassung vom 17. August 2017 sind verfassungswidrig, soweit auf in § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben a, c, d und t, Nr. 6 und Nr. 7 Buchstabe b StPO genannte Straftatbestände Bezug genommen wird, die eine Höchstfreiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsehen (§ 85 Abs. 2 StGB, § 86 Absätze 1 und 2 StGB, § 97 Abs. 2 StGB, § 97b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 97 Abs. 2 StGB, § 109g Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 StGB, § 109g Abs. 2 StGB, § 129 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 129 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 129b StGB, § 130 Absätze 2, 4 und 5 StGB, § 310 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 309 Abs. 6 StGB, § 313 Abs. 2 in Verbindung mit § 308 Abs. 6 StGB, § 17 Abs. 5 AWG, § 18 Abs. 5a AWG, § 30b BtMG in Verbindung mit § 129 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 30b BtMG in Verbindung mit § 129 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 129b StGB). Die Regelungen verletzen die Beschwerdeführenden zu 1) und 5) in ihrem IT-System-Grundrecht und – soweit § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO betroffen ist – zugleich in Art. 10 Abs. 1 GG.
Rn. 271 2. § 100b Abs. 1 StPO ist verfassungswidrig. Die Regelung verletzt die Beschwerdeführenden zu 1), 2), 4) und 5) aufgrund eines Verstoßes gegen das Zitiergebot in ihrem Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Damit geht allerdings nicht die Verfassungswidrigkeit des gesamten Gesetzes – hier des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 (BGBl I S. 3202 ff.) – einher, sondern sie beschränkt sich auf die Bestimmung, die den gerügten Verstoß gegen das Zitiergebot begründet.
[…]
Rn. 273 2. a) Danach sind § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3 StPO im Umfang ihrer Verfassungswidrigkeit (dazu Rn. 270) für mit der Verfassung unvereinbar und nichtig zu erklären. Sie genügen insoweit nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Eine verfassungsmäßige Regelung mit vergleichbarem Regelungsgehalt kann der Gesetzgeber auch durch Nachbesserung nicht herbeiführen.
Rn. 274 Die Gründe, die zur teilweisen Nichtigkeit von § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3 StPO in der angegriffenen Fassung vom 17. August 2017 (BGBl I S. 3202) führen, treffen hinsichtlich der in § 100a Abs. 2 StPO genannten Straftatbestände, die eine Höchstfreiheitsstrafe von drei Jahren oder weniger vorsehen (vgl. Rn. 270), ebenso auf alle nachfolgenden Fassungen zu. Gemäß § 78 Satz 2 BVerfGG, der auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren und auf zeitlich nachfolgende Gesetzesfassungen anwendbar ist (vgl. BVerfGE 133, 377 <423 Rn. 106>), sind insoweit daher auch die Fassungen späterer Gesetze im Interesse der Rechtsklarheit für mit dem Grundgesetz unvereinbar zu erklären. Dies betrifft alle von der Nichtigkeitserklärung konkret erfassten Straftatbestände, und zwar unabhängig davon, an welcher Stelle sie in § 100a Abs. 2 StPO katalogmäßig erfasst werden. Unerheblich ist daher, dass etwa § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe t StPO, der in der angegriffenen Fassung die Straftatbestände in § 310 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 309 Abs. 6 StGB und § 313 Abs. 2 in Verbindung mit § 308 Abs. 6 StGB nennt, zwischenzeitlich als § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe u StPO in der Fassung des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11. Juli 2019 (BGBl I S. 1066) neu bezeichnet wurde.
Rn. 275 b) Demgegenüber ist § 100b Abs. 1 StPO lediglich für mit der Verfassung unvereinbar zu erklären. Die Gründe für die Verfassungswidrigkeit dieser Regelung betreffen nicht den Kern der mit ihr eingeräumten Befugnis, sondern einen einzelnen Aspekt ihres rechtsstaatlichen Zustandekommens. Der Gesetzgeber kann die verfassungsrechtliche Beanstandung beseitigen und damit die mit der Vorschrift verfolgten Ziele in einem verfassungsmäßigen Verfahren verwirklichen (vgl. BVerfGE 150, 309 <344 f. Rn. 97>), indem er sich nach den Vorgaben des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG bewusst macht, dass er eine Befugnis zur Online-Durchsuchung auch im Lichte des Art. 10 Abs. 1 GG regeln muss, und sich darüber Rechenschaft ablegt (vgl. auch BVerfGE 5, 13 <16>; 154, 152 <237 Rn. 135>). Die Verfassungswidrigkeit der zu beanstandenden Regelung ist für eine Übergangszeit hinzunehmen. Die Befugnis zur Online-Durchsuchung hat für die Strafverfolgung unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Informationstechnik eine große Bedeutung. Durch eine Nichtigerklärung oder eine vorläufige Außerkraftsetzung würden erhebliche Risiken eingegangen. Angesichts der ihrerseits großen Bedeutung der Strafverfolgung ist eine vorübergehende Fortgeltung der verfassungswidrigen Vorschrift eher hinzunehmen als deren Beseitigung bis zu einer Neuregelung, mit der absehbar zu rechnen ist.
Rn. 276 Die Unvereinbarkeitserklärung betrifft zunächst § 100b Abs. 1 StPO. Da damit aber für die Regelungen in § 100b Absätze 2 bis 4 StPO kein selbständiger Anwendungsbereich mehr verbleibt, ist § 100b StPO in Gänze für mit der Verfassung unvereinbar zu erklären. Die Gründe, die zur Verfassungswidrigkeit von § 100b StPO in der angegriffenen Fassung führen, treffen ebenso auf alle nachfolgenden Fassungen zu, die daher im Interesse der Rechtsklarheit auch für mit dem Grundgesetz unvereinbar zu erklären sind (vgl. Rn. 274).
[…]
Wortlaut nach der amtlichen Veröffentlichung auf rechtsprechung-im-internet.de (Dokument KVRE462812501), abgerufen am 28.09.2026. Gerichtliche Entscheidungen sind amtliche Werke nach § 5 UrhG. Randnummern nach amtlicher Zählung.
Stand September 2026. Allgemeine Information zur Rechtslage, keine Rechtsberatung im Einzelfall.