BGH, Beschluss vom 9.3.2022 – 1 StR 3/22

Je kleiner der Einzelschaden, desto eher entfällt der besonders schwere Fall beim Computerbetrug

Rechtsprechung · Besprochen von Rechtsanwalt Thomas Koll, Fachanwalt für Strafrecht · Stand

Der 1. Strafsenat hat entschieden, dass ein Tatgericht beim gewerbsmäßigen Computerbetrug abwägen muss, ob ein geringer Einzelschaden die Regelwirkung des besonders schweren Falls entkräftet. Je dichter der Schaden an der Geringfügigkeitsgrenze des § 243 Abs. 2 StGB liegt, desto mehr spricht für den normalen Strafrahmen. Weil das Landgericht bei Abhebungen von 100 bis 300 Euro darauf nicht einging, hob der Senat die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe auf.

Gericht
Bundesgerichtshof, 1. Strafsenat
Entscheidung
Beschluss vom 9. März 2022
Aktenzeichen
1 StR 3/22
ECLI
ECLI:DE:BGH:2022:090322B1STR3.22.0
Vorinstanz
LG Offenburg
Normen
§ 263a StGB, § 263 StGB
Fundstellen
HRRS 2022 Nr. 574
Amtlicher Text
bundesgerichtshof.de · rechtsprechung-im-internet.de

Sachverhalt

Der Angeklagte hob zwischen August und Oktober 2020 in 25 Fällen mit der Girocard und der PIN eines anderen, ohne dessen Wissen und ohne Befugnis, an verschiedenen Geldautomaten Beträge zwischen 100 und 1.200 Euro ab, insgesamt 18.000 Euro (Rn. 5).

Das Landgericht Offenburg wertete jede Abhebung als gewerbsmäßigen Computerbetrug und entnahm alle Einzelstrafen dem erhöhten Strafrahmen des § 263a Abs. 2 in Verbindung mit § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB. Für den Regelfall sprachen nach seiner Ansicht die zahlreichen Vorstrafen wegen Vermögensdelikten und der jeweils nicht unerhebliche Schaden. Für Abhebungen von 100 und 200 Euro verhängte es je ein Jahr und sechs Monate, für Abhebungen von 300 Euro je ein Jahr und acht Monate (Rn. 6, 8).

Die Entscheidung

Der Senat betont zunächst, dass die Strafzumessung Sache des Tatgerichts ist. Das Revisionsgericht greift nur ein, wenn die Erwägungen in sich fehlerhaft sind, anerkannte Strafzwecke verfehlen oder die Strafe sich vom gerechten Schuldausgleich löst (Rn. 3). Ein solcher Fehler lag hier vor, denn das Landgericht hatte eine gesetzliche Wertung übersehen (Rn. 7).

„weil das Landgericht die gesetzliche Wertentscheidung des § 263 Abs. 4 StGB i.V.m. § 243 Abs. 2 StGB nicht in den Blick genommen hat“

1 StR 3/22, Rn. 7

„Denn auch je näher sich die Schadenshöhe der Geringfügigkeitsgrenze des § 243 Abs. 2 StGB annähert, umso mehr spricht dafür, von der Indizwirkung des Regelbeispiels abzusehen.“

1 StR 3/22, Rn. 7

Der Senat stellte auf die einzelnen Abhebungsbeträge ab und nannte ausdrücklich die Fälle mit 100, 200 und 300 Euro. Bei diesen Beträgen und den verhängten Strafen konnte er nicht ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender Würdigung die Indizwirkung des Regelbeispiels verneint und mildere Strafen verhängt hätte (Rn. 8). Weil der Wertungsfehler alle Einzeltaten betraf, hob er sämtliche Einzelstrafen der Fälle 2 bis 26 und die Gesamtstrafe auf. Die Feststellungen zur Strafzumessung blieben bestehen (Rn. 9, 10).

Anmerkung

Über § 263a Abs. 2 und § 263 Abs. 4 StGB gilt beim Computerbetrug auch § 243 Abs. 2 StGB. Fischer (StGB, 62. Aufl. 2015, § 263a Rn. 28) beschreibt die Folge. Ist der erstrebte Vorteil geringwertig, scheidet ein besonders schwerer Fall aus. Der Beschluss geht einen Schritt weiter. Die Wertung wirkt nicht erst unterhalb der Grenze, sondern strahlt in den Bereich knapp darüber aus. Das Tatgericht muss diese Nähe ausdrücklich abwägen. Diese Ausstrahlung erwähnt Fischer an der genannten Stelle nicht.

Einen Betrag für die Geringfügigkeitsgrenze nennt der Beschluss nicht. Er zeigt aber, dass auch 300 Euro noch in den Bereich fallen können, in dem die Nähe zur Grenze zu erörtern ist (Rn. 8). Wo die Ausstrahlung endet, lässt der Senat offen. Offen bleibt auch, welches Gewicht Vorstrafen gegenüber einem geringen Einzelschaden haben dürfen. Das Landgericht hatte gerade sie für den Regelfall angeführt (Rn. 6).

Einen Gegenpol setzt 4 StR 223/24. Dort durfte das Landgericht bei einer Serie die Vielzahl der Geschädigten strafschärfend werten und darauf hinweisen, dass kein Einzelschaden unter der Bagatellgrenze lag. Der 4. Strafsenat sah darin keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (4 StR 223/24 Rn. 8, 9). Beide Entscheidungen zusammen zeigen, dass die Höhe des Einzelschadens in beide Richtungen ausdrücklich gewogen werden muss. Für Beschuldigte mit vielen kleinen Abhebungen ist 1 StR 3/22 der Anlass, jede Einzelstrafe auf ihren Strafrahmen zu überprüfen.

Ansatzpunkte der Verteidigung

  • Bei jeder Einzeltat prüfen, welcher Strafrahmen angewandt wurde und ob das Urteil die Nähe des Einzelschadens zur Geringfügigkeitsgrenze des § 243 Abs. 2 StGB erörtert (Rn. 7, 8).
  • In der Hauptverhandlung zur Strafzumessung ausdrücklich auf die Wertung des § 263 Abs. 4 in Verbindung mit § 243 Abs. 2 StGB hinweisen, wenn einzelne Beträge klein sind.
  • Pauschale Begründungen für den Regelfall angreifen. Vorstrafen und ein nicht näher beschriebener nicht unerheblicher Schaden ersetzen nicht die Abwägung zum konkreten Betrag (Rn. 6, 7).
  • Auf die Einzelbeträge abstellen, nicht auf die Gesamtsumme. Der Senat hat die Fälle mit 100, 200 und 300 Euro einzeln betrachtet, obwohl insgesamt 18.000 Euro abgehoben wurden (Rn. 5, 8).
  • Bei einem übergreifenden Wertungsfehler die Aufhebung aller betroffenen Einzelstrafen und der Gesamtstrafe verlangen (Rn. 9).

Häufige Fragen

Nein. Gewerbsmäßiges Handeln ist ein Regelbeispiel, das einen besonders schweren Fall nur in der Regel anzeigt. Das Gericht muss prüfen, ob diese Regelwirkung im Einzelfall entfällt. Nach diesem Beschluss spricht ein Schaden nahe der Geringfügigkeitsgrenze dafür, beim normalen Strafrahmen zu bleiben.

Für die Frage, ob bei einer einzelnen Tat ein besonders schwerer Fall vorliegt, hat der Senat auf die einzelnen Abhebungsbeträge geschaut. Die Einbettung in eine Serie kann bei der Strafzumessung trotzdem strafschärfend wirken. Das Gericht muss beides erkennbar abwägen.

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Tenor und Gründe im Wortlaut

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 29. Juni 2021 im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen 2 bis 26 der Urteilsgründe sowie über die Gesamtstrafe aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Rn. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen Computerbetrugs in 25 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 18.000 Euro angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Rn. 2 Der Strafausspruch hält in den Fällen 2 bis 26 der Urteilsgründe einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Dies führt auch zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs.

Rn. 3 1. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Er allein ist aufgrund des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, in der Lage, die für die Strafzumessung bestimmenden entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 29. Oktober 2020 – 1 StR 346/20 Rn. 3; vom 15. Juni 2016 – 1 StR 72/16 Rn. 10 mwN; vom 19. Januar 2012 – 3 StR 413/11 Rn. 4 und vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349). Nur in diesem Rahmen kann eine „Verletzung des Gesetzes“ im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO vorliegen. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist dagegen ausgeschlossen (BGH, Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, aaO).

Rn. 4 2. Diesen Anforderungen werden die Zumessungserwägungen des Landgerichts hier nicht gerecht.

Rn. 5 a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts (UA S. 16 ff.) hob der Angeklagte in den Fällen 2 bis 26 der Urteilsgründe mit der Girocard und der dazugehörigen PIN ohne Wissen oder Billigung durch den Kontoinhaber K. im Zeitraum vom 14. August 2020 bis 26. Oktober 2020, obwohl er dazu nicht befugt war, Geldbeträge zwischen 100 und 1.200 Euro an verschiedenen Geldautomaten ab, um diese Beträge jeweils für eigene Zwecke zu verwenden. Es erfolgten durch den Angeklagten Abhebungen in einer Gesamtsumme von 18.000 Euro.

Rn. 6 b) Das Landgericht hat das Regelbeispiel gemäß § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB des gewerbsmäßigen Handelns als erfüllt angesehen und die jeweiligen Einzelstrafen bei allen Einzeltaten dem Strafrahmen des § 263a Abs. 2 in Verbindung mit § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB entnommen. Ein Abweichen von der Indizwirkung des Regelbeispiels hat es verneint. Hierbei stellt das Landgericht in seine Erwägungen ein, dass die zahlreichen Vorstrafen wegen Vermögensdelikten und der jeweils nicht unerhebliche Schaden „deutlich für die Annahme eines Regelfalls“ sprechen (UA S. 50).

Rn. 7 c) Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil das Landgericht die gesetzliche Wertentscheidung des § 263 Abs. 4 StGB i.V.m. § 243 Abs. 2 StGB nicht in den Blick genommen hat. Denn auch je näher sich die Schadenshöhe der Geringfügigkeitsgrenze des § 243 Abs. 2 StGB annähert, umso mehr spricht dafür, von der Indizwirkung des Regelbeispiels abzusehen.

Rn. 8 Angesichts der bei einzelnen Taten festgestellten nur geringen Abhebungsbeträge wie etwa von 100 Euro im Fall 10 der Urteilsgründe oder von 200 Euro im Fall 9 der Urteilsgründe und der Verhängung von Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten für diese Taten vermag der Senat nicht auszuschließen, dass das Landgericht diese Wechselwirkung zwischen § 263 Abs. 3 und 4 StGB erkannt hat und bei zutreffender Würdigung ein Entfallen der Indizwirkung des Regelbeispiels angenommen und auf eine mildere Strafe erkannt hätte. Entsprechendes gilt bei den Abhebungsbeträgen von 300 Euro in den Fällen 14, 16 und 22 der Urteilsgründe, die vom Landgericht mit Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und acht Monaten geahndet werden.

Rn. 9 d) Die wegen des übergreifenden Rechtsfehlers auf alle Einzelstrafen wegen Betrugs zu erstreckende Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in den Fällen 2 bis 26 der Urteilsgründe bedingt auch die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.

Rn. 10 3. Die bisherigen Feststellungen zur Strafzumessung bleiben aufrechterhalten (§ 353 Abs. 2 StPO), da sie vom aufgezeigten Wertungsfehler nicht berührt werden. Der neue Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen, die mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.

Raum

Bellay

RinBGH Dr. Fischer ist im
Urlaub und deshalb an der
Unterschriftsleistung gehindert.

Raum

Bär

Hohoff

Wortlaut nach der amtlichen Veröffentlichung auf rechtsprechung-im-internet.de (Dokument KORE629832022), abgerufen am 28.09.2026. Gerichtliche Entscheidungen sind amtliche Werke nach § 5 UrhG. Randnummern nach amtlicher Zählung.

Stand September 2026. Allgemeine Information zur Rechtslage, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Kommentarhinweise beziehen sich auf Fischer, StGB, 62. Aufl. 2015. Spätere Auflagen können abweichen.