Hebt jemand in kurzer Folge mit derselben Karte am selben Geldautomaten mehrfach Geld ab, liegt nur ein Computerbetrug vor. Der Bundesgerichtshof nimmt in diesen Fällen eine natürliche Handlungseinheit an und hat die Zahl der Taten im Schuldspruch entsprechend verringert.
- Gericht
- Bundesgerichtshof, 4. Strafsenat
- Entscheidung
- Beschluss vom 27. April 2010
- Aktenzeichen
- 4 StR 112/10
- Vorinstanz
- LG Osnabrück
- Normen
- § 263a StGB
- Fundstellen
- HRRS 2010 Nr. 522
- Amtlicher Text
- bundesgerichtshof.de
Sachverhalt
Das Landgericht Osnabrück hatte den Angeklagten in einem Tatkomplex wegen mehrerer Fälle des Computerbetrugs verurteilt. Es ging um Abhebungen mit einer Karte, darunter Abhebungen kurz hintereinander am selben Automaten (Tenor, Rn. 1). Gegen den Angeklagten wurde eine Einheitsjugendstrafe verhängt (Rn. 1).
Die Gründe teilen weder mit, wie viele Abhebungen es waren, noch wie der Angeklagte an die Karte kam.
Die Entscheidung
Der 4. Strafsenat folgt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts. Danach ist eine natürliche Handlungseinheit anzunehmen (Rn. 1).
„bei zeitlich eng zusammen liegenden Abhebungen mit derselben Karte an demselben Bankautomaten eine natürliche Handlungseinheit anzunehmen“
4 StR 112/10, Rn. 1
Er verweist auf frühere Beschlüsse des 5. und des 4. Strafsenats (Rn. 1). Den Schuldspruch ändert er selbst. Der Angeklagte ist in diesem Tatkomplex nur noch des Computerbetrugs in drei Fällen schuldig (Tenor). § 265 StPO steht nach dem Senat nicht entgegen. Die nach erzieherischen Gesichtspunkten bemessene Einheitsjugendstrafe bleibt unberührt (Rn. 1). Im Übrigen verwirft er die Revision (Rn. 2).
Anmerkung
Die Entscheidung ist kurz, ihr Gewicht liegt in der Zahl der Taten. Bei Kartenmissbrauch wird jede Abhebung leicht als eigene Tat mit eigener Einzelstrafe gezählt. Der Senat stellt klar, dass zeitlich eng zusammenliegende Abhebungen mit derselben Karte am selben Automaten zusammengehören (Rn. 1). Welcher Zeitabstand noch eng ist, sagt er nicht.
Fischer (62. Aufl. 2015) beschreibt die Konstellation etwas enger. Eine einheitliche Tat nimmt er bei mehrfachem Einsatz derselben Karte am selben Automaten innerhalb kurzer Zeit an, wenn der Täter von vornherein durch wiederholte Abhebungen möglichst viel Geld erlangen will (§ 263a Rn. 37). Dieses subjektive Element nennt der Beschluss nicht. Die hier besprochene spätere Rechtsprechung hat die Kommentierung nicht überholt.
Die spätere Rechtsprechung kennt weitere Wege zu einer Tat. Wer mehrfach über dasselbe mit falschen Daten angelegte Kundenkonto bestellt, verbindet diese Bestellungen zur Tateinheit. Das Landgericht hatte dort nur Bestellungen am selben Tag zusammengefasst. Die Verbindung über dasselbe Kundenkonto hatte es nicht beachtet (BGH 1 StR 67/21, Rn. 4). Wer Karte und PIN durch Täuschung erlangt, begeht mit allen folgenden Abhebungen nur einen Betrug (BGH 1 StR 412/02, Tenor und Rn. 2). Bei jeder Serie von Abhebungen sollte die Verteidigung alle diese Linien prüfen.
Ansatzpunkte der Verteidigung
- Zeitpunkte der Abhebungen aus Kontoauszügen und Buchungsdaten auswerten. Liegen sie eng beieinander und betreffen denselben Automaten, spricht der Beschluss für eine Tat (Rn. 1).
- Prüfen, ob dieselbe Karte verwendet wurde. Der Beschluss setzt dieselbe Karte und denselben Automaten voraus (Rn. 1). Bei verschiedenen Automaten oder Karten ist er nicht unmittelbar einschlägig.
- Vorrang des Betrugs prüfen. Wurden Karte und PIN vom Berechtigten erschlichen, liegt kein Computerbetrug vor, sondern ein einheitlicher Betrug (BGH 1 StR 412/02, Rn. 2, BGH 2 StR 16/15, Rn. 13).
- Folgen für die Strafe beachten. Die Änderung lässt Einzelstrafen entfallen. Eine Einheitsjugendstrafe kann davon unberührt bleiben, wenn sie nach erzieherischen Gesichtspunkten bemessen ist (Rn. 1).
Häufige Fragen
Nicht unbedingt. Nach diesem Beschluss des Bundesgerichtshofs sind mehrere zeitlich eng zusammenliegende Abhebungen mit derselben Karte am selben Automaten nur eine Tat. Das wirkt sich auf die Zahl der Einzelstrafen und damit auf die Gesamtstrafe aus. Wie eng der zeitliche Zusammenhang sein muss, hängt vom Einzelfall ab.
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Verwandte Entscheidungen
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Tenor und Gründe im Wortlaut
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 20. November 2009, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II. 2 der Urteilsgründe des Computerbetruges in drei Fällen schuldig ist.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Gründe
Rn. 1 Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, ist bei zeitlich eng zusammen liegenden Abhebungen mit derselben Karte an demselben Bankautomaten eine natürliche Handlungseinheit anzunehmen (BGH, Beschl. vom 10. Juli 2001 – 5 StR 250/01 [insoweit in NStZ 2001, 595 nicht abgedruckt] und vom 21. November 2002 – 4 StR 448/02; vgl. auch BGH, Urt. vom 13. Januar 2006 – 2 StR 461/05). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert; § 265 StPO steht nicht entgegen. Die gemäß §§ 18 Abs. 2, 105 Abs. 1 JGG nach erzieherischen Gesichtspunkten (UA 41) bemessene Einheitsjugendstrafe bleibt hiervon unberührt.
Rn. 2 Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Wortlaut nach der Fassung in HRRS (hrr-strafrecht.de), abgerufen am 28.09.2026. Gerichtliche Entscheidungen sind amtliche Werke nach § 5 UrhG. Randnummern nach dieser Fassung.
Stand September 2026. Allgemeine Information zur Rechtslage, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Kommentarhinweise beziehen sich auf Fischer, StGB, 62. Aufl. 2015. Spätere Auflagen können abweichen.