BGH, Beschluss vom 19.8.2025 – 3 StR 187/25

Bereitstellen zur Abholung begründet beim betrügerischen Rechnungskauf für sich genommen keinen Schaden

Rechtsprechung · Besprochen von Rechtsanwalt Thomas Koll, Fachanwalt für Strafrecht · Stand

Der 3. Strafsenat hat entschieden, dass ein Abholer, dessen Einbindung in eine betrügerische Online-Bestellung auf Rechnung ungeklärt ist, nicht ohne weitere Feststellungen als Mittäter des Computerbetrugs verurteilt werden kann. Für die neue Verhandlung wies er darauf hin, dass eine Ware, die der Händler in einer eigenen Filiale nur zur Abholung bereitstellt, für sich genommen noch keinen Vermögensschaden belegt. Ein Gefährdungsschaden braucht Feststellungen zu seiner Höhe.

Gericht
Bundesgerichtshof, 3. Strafsenat
Entscheidung
Beschluss vom 19. August 2025
Aktenzeichen
3 StR 187/25
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:190825B3STR187.25.0
Vorinstanz
LG Koblenz
Normen
§ 263a StGB, § 269 StGB
Fundstellen
HRRS 2025 Nr. 1095
Amtlicher Text
bundesgerichtshof.de · rechtsprechung-im-internet.de

Sachverhalt

Ein Mitangeklagter bestellte bei einem Versandunternehmen ein Tablet und zwei Smartphones für zusammen 4.196,67 Euro. Als Zahlungsart wählte er den Kauf auf Rechnung über einen Zahlungsdienstleister. Als Rechnungs- und Empfängeradresse gab er missbräuchlich die Daten anderer Personen an und wählte die Abholung in einer Filiale (Rn. 2).

Mit der Abholung beauftragte er den Angeklagten, der dafür eines der Smartphones behalten sollte. Dem Angeklagten war bewusst und gleichgültig, dass die Bestellung betrügerisch war. In der Filiale wurde ihm die Herausgabe verweigert. Das Landgericht Koblenz verurteilte ihn in diesem Fall wegen mittäterschaftlichen Computerbetrugs in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten (Rn. 2, 3).

Die Entscheidung

Der Senat hob die Verurteilung in diesem Fall auf, weil die Feststellungen keine Mittäterschaft trugen. Mittäter ist, wer seinen Beitrag als Teil der gemeinsamen Tat leistet. Maßgeblich sind nach einer wertenden Gesamtbetrachtung das eigene Tatinteresse, der Umfang der Beteiligung und die Tatherrschaft oder der Wille dazu (Rn. 5).

„Eine – gegebenenfalls sukzessive – Mittäterschaft scheidet nach Tatbeendigung aus“

3 StR 187/25, Rn. 5

Für die Fälschung beweiserheblicher Daten war schon kein Tatbeitrag des Angeklagten ersichtlich. Das Urteil ließ offen, ob er in die Bestellung eingebunden war oder erst danach mit der Abholung betraut wurde. Beim Computerbetrug kam trotz des eigenen Interesses am zugesagten Smartphone auch bloße Beihilfe in Betracht, weil die Abholung eher das Gepräge einer Hilfeleistung haben konnte (Rn. 6, 7).

Für die neue Verhandlung gab der Senat Hinweise zum Schaden. Die Erwägung des Landgerichts, mit der Auslieferung trete wegen der Besitzaufgabe ein Schaden ein, auch wenn die Ware später zurückgesandt werde, passe für andere Fälle, hier aber nicht ohne Weiteres (Rn. 9).

„Soweit die Ware gegebenenfalls vom Fachmarkt angeboten und in einer eigenen Filiale lediglich zur Abholung bereitgestellt wurde, folgt daraus für sich genommen nicht, dass der Besitz bereits aufgegeben wurde und ein Vermögensverlust mangels werthaltigen Zahlungsanspruchs eintrat.“

3 StR 187/25, Rn. 9

Sollte der Zahlungsdienstleister bereits an den Händler gezahlt haben und deshalb Geschädigter sein, fehlten dazu Feststellungen und ein rechtlicher Hinweis nach § 265 StPO (Rn. 9). Nebenbei korrigierte der Senat einen Übertragungsfehler in der Einziehung von 2.198,99 Euro auf 2.148,99 Euro (Rn. 11).

„Für einen vom Generalbundesanwalt erwogenen Gefährdungsschaden fehlen bisher Feststellungen zu dessen Höhe“

3 StR 187/25, Rn. 9

Anmerkung

Der Beschluss verbindet zwei Fragen, die in Abholerfällen zusammenhängen. Es geht um den Zeitpunkt des Schadens und um den Zeitpunkt, bis zu dem ein Abholer noch an der Tat mitwirken kann. Hat der Händler den Besitz an der Ware noch nicht aufgegeben, fehlt es nach dem Hinweis des Senats möglicherweise schon an einem vollendeten Computerbetrug. Wird die Herausgabe dann verweigert, kommt ein Versuch in Betracht, soweit nicht ein bezifferter Gefährdungsschaden oder ein Schaden des Zahlungsdienstleisters festgestellt wird. Umgekehrt verschiebt ein späterer Schadenseintritt auch den Zeitpunkt der Vollendung. Das kann bedeutsam sein für die Frage, ob ein erst später eingeschalteter Abholer noch an der Tat mitwirkt. Der Senat führt diesen Zusammenhang nicht aus, er ergibt sich aber aus Rn. 5 bis 9.

Fischer (StGB, 62. Aufl. 2015, § 263a Rn. 22) verlangt einen Schaden als unmittelbare Folge des Datenverarbeitungsergebnisses beim Betreiber oder einem Dritten und lässt einen Gefährdungsschaden genügen. Vollendet ist die Tat nach § 263a Rn. 26 mit dem mindestens teilweisen Schadenseintritt. Das Dreiecksverhältnis, in dem Anlagenbetreiber und Geschädigter auseinanderfallen, erkennt Fischer in § 263a Rn. 21 an. Der Beschluss konkretisiert das für den Rechnungskauf über einen Zahlungsdienstleister. Wer geschädigt ist, hängt davon ab, ob der Dienstleister bereits gezahlt hat. Für den Gefährdungsschaden verlangt der Senat unter Berufung auf das Bundesverfassungsgericht Feststellungen zur Höhe. Die Kommentierung von 2015 verweist insoweit nur allgemein auf die Regeln zu § 263 StGB.

Die Entscheidung fügt sich in die Linie des 3. Strafsenats. Schon 2020 hatte er verlangt, dass das Urteil klärt, ob eine Bestellung unter fremden Personalien unmittelbar vermögensmindernd wirkte oder ob die Vermögensminderung erst mit der Herausgabe durch den Händler eintrat (3 StR 94/20 Rn. 13). Genau diese Frage stellt sich bei der Filialabholung. Tritt der Schaden erst bei der Übergabe durch einen Mitarbeiter ein, ist auch die Abgrenzung zum Betrug zu prüfen. Dazu äußert sich der neue Beschluss nicht.

Für Abholer ist der Beschluss ein wichtiger Ansatz. Ein Lohnversprechen macht noch keinen Mittäter. Es kommt darauf an, wann und wie weit der Abholer in das Geschehen eingebunden war.

Ansatzpunkte der Verteidigung

  • Den Zeitpunkt der Einbindung klären. Das Urteil muss erkennen lassen, ob der Abholer an der Bestellung beteiligt war oder erst danach beauftragt wurde (Rn. 6).
  • Mittäterschaft und Beihilfe abgrenzen. Ein zugesagter Lohn begründet ein Tatinteresse, ersetzt aber nicht die Gesamtbetrachtung von Tatherrschaft und Umfang der Beteiligung (Rn. 5, 7).
  • Den Schadenseintritt prüfen. Wurde die Ware nicht herausgegeben, ist zu klären, ob der Händler den Besitz bereits aufgegeben hatte. Andernfalls kommt ein Versuch in Betracht, wenn weder ein bezifferter Gefährdungsschaden noch ein Schaden des Zahlungsdienstleisters festgestellt ist (Rn. 9).
  • Einen Gefährdungsschaden nur mit bezifferter Höhe hinnehmen (Rn. 9).
  • Auf den Geschädigten achten. Soll statt des Händlers der Zahlungsdienstleister geschädigt sein, braucht es dazu Feststellungen und einen rechtlichen Hinweis nach § 265 StPO (Rn. 9).

Häufige Fragen

Das hängt vom Wissen und von der Rolle ab. Wer weiß, dass die Bestellung betrügerisch war, kann sich strafbar machen. Ob als Mittäter oder nur als Gehilfe, entscheidet das Gericht nach einer Gesamtbetrachtung. Nach diesem Beschluss reicht die bloße Abholung gegen Lohn nicht ohne Weiteres für Mittäterschaft.

Nach dem Beschluss ist ein Schaden jedenfalls eingetreten, wenn der Händler die Ware ausgeliefert und den Besitz aufgegeben hat, auch wenn sie später zurückkommt. Wird die Ware nur in einer eigenen Filiale bereitgestellt, folgt daraus für sich genommen noch kein Schaden. Hat ein Zahlungsdienstleister bereits an den Händler gezahlt, kann auch er der Geschädigte sein.

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Tenor und Gründe im Wortlaut

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 11. Dezember 2024, soweit es ihn betrifft,

a) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

aa) im Fall 7 der Urteilsgründe,

bb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten,

b) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass eine solche in Höhe von 2.148,99 € angeordnet wird.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Rn. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen acht Fällen des Computerbetrugs in Tateinheit mit der Fälschung beweiserheblicher Daten unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten sowie wegen Computerbetrugs in Tateinheit mit der Fälschung beweiserheblicher Daten und wegen Hehlerei in zwei Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Zudem hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.198,99 € angeordnet. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Rn. 2 1. Nach den vom Landgericht zu Fall 7 der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen bestellte ein Mitangeklagter bei einem Versandunternehmen ein Tablet und zwei Smartphones im Gesamtwert von 4.196,67 €. Als Zahlungsart wählte er einen Kauf per Rechnung über das Zahlungsdienstleistungsunternehmen Klarna. Er gab dabei missbräuchlich als Rechnungsanschrift sowie als Empfängeradresse die Daten anderer Personen an und wählte die Abholung in einer bestimmten Filiale. Mit der Abholung beauftragte er den Angeklagten, der dafür als Entlohnung eines der Smartphones behalten dürfen sollte. Diesem war bewusst und gleichgültig, dass es sich um eine betrügerische Bestellung handelte. Als er die Filiale zur Abholung aufsuchte, wurde die Herausgabe der Ware verweigert.

Rn. 3 2. Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch des Angeklagten wegen mittäterschaftlich begangenen Computerbetrugs in Tateinheit mit der Fälschung beweiserheblicher Daten nicht (§ 263a Abs. 1, § 269 Abs. 1, § 52 StGB).

Rn. 4 a) Eine mittäterschaftliche Verwirklichung der beiden Tatbestände durch den Angeklagten ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht.

Rn. 5 aa) Bei der Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, handelt mittäterschaftlich, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Erschöpft sich demgegenüber die Mitwirkung nach dem Willen des sich Beteiligenden in einer bloßen Förderung fremden Handelns, so fällt ihm lediglich Beihilfe zur Last. Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, hat das Tatgericht aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; etwa BGH, Urteil vom 29. Juni 2023 – 3 StR 343/22, NStZ-RR 2023, 315, 316 mwN). Eine – gegebenenfalls sukzessive – Mittäterschaft scheidet nach Tatbeendigung aus (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2024 – 5 StR 247/24, StV 2024, 651 Rn. 5 mwN).

Rn. 6 bb) Hieran gemessen ist nicht ersichtlich, inwieweit der Angeklagte für den Tatbestand des Fälschens beweiserheblicher Daten (§ 269 Abs. 1 StGB) überhaupt einen Tatbeitrag erbrachte. Den Urteilsgründen lässt sich jedenfalls nicht sicher entnehmen, dass er in den für die Tat maßgeblichen Bestellvorgang einbezogen war. Vielmehr kommt in Betracht, dass er erst nach der Bestellung und nach Beendigung der Tat vom Mitangeklagten mit der Abholung betraut wurde.

Rn. 7 Das danach zu klärende Maß der Einbindung in das Gesamtgeschehen kann auch von Bedeutung für die Frage sein, ob sich der Tatbeitrag des Angeklagten nach der gebotenen Gesamtbetrachtung in Bezug auf den Computerbetrug als Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) oder möglicherweise bloß als Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) darstellt. Zwar hatte er angesichts des ihm zugesagten Smartphones augenscheinlich ein eigenes Tatinteresse. Allerdings könnte die Abholung der Ware für den sich in Deutschland aufhaltenden Mitangeklagten angesichts der konkreten weiteren Umstände eher das Gepräge einer Hilfeleistung haben.

Rn. 8 b) Aus den dargelegten Gründen ist daher eine neue tatgerichtliche Befassung mit dem Tatvorwurf erforderlich.

Rn. 9 Dabei wird gegebenenfalls zusätzlich näher Bedacht darauf zu nehmen sein, ob das Vermögen eines anderen bereits im Sinne des § 263a Abs. 1 StGB beschädigt und der Computerbetrug mithin vollendet war. Die für andere Fälle zutreffende Erwägung des Landgerichts, den Onlinehändlern sei bereits durch die Auslieferung der Ware angesichts der Besitzaufgabe auch in denjenigen Fällen ein Schaden in Höhe des Warenwertes entstanden, in denen die Ware später retourniert worden sei, erschließt sich hier nicht ohne Weiteres. Soweit die Ware gegebenenfalls vom Fachmarkt angeboten und in einer eigenen Filiale lediglich zur Abholung bereitgestellt wurde, folgt daraus für sich genommen nicht, dass der Besitz bereits aufgegeben wurde und ein Vermögensverlust mangels werthaltigen Zahlungsanspruchs eintrat. Für einen vom Generalbundesanwalt erwogenen Gefährdungsschaden fehlen bisher Feststellungen zu dessen Höhe (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Dezember 2011 – 2 BvR 2500/09, BVerfGE 130, 1, 45 ff.; vom 9. April 2025 – 2 BvR 1974/22, NJW 2025, 2307). Sofern der Zahlungsdienstleister bereits einen Geldbetrag an das Versandunternehmen überwies und daher als Geschädigter in Betracht kommen könnte, sind zum einen die bisherigen Feststellungen zu dem Hergang im konkreten Fall bislang nicht ausreichend. Zum anderen ist der Angeklagte auf diesen Gesichtspunkt nicht hingewiesen worden (§ 265 StPO).

Rn. 10 c) Die Aufhebung des Urteils im Fall 7 der Urteilsgründe hat den Wegfall der entsprechenden Einzelstrafe zur Folge und entzieht damit der zugehörigen Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten die Grundlage. Die weitere Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten bleibt davon ebenso unberührt wie die darauf bezogene Entscheidung des Landgerichts, die Vollstreckung nicht zur Bewährung auszusetzen (§ 56 StGB). Der hierzu herangezogene Gesichtspunkt, dass der Angeklagte weniger als einen Monat nach der früheren Verurteilung die Tat zu Fall 26 der Urteilsgründe und ferner die Tat zu Fall 6 der Urteilsgründe in laufender Bewährung beging, gilt unabhängig von der Aufhebung weiter. Soweit die Tat zu Fall 7 der Urteilsgründe als zusätzliches in der Bewährungszeit verwirklichtes Delikt entfällt, ist angesichts der übrigen Taten auszuschließen, dass das Landgericht die verbleibende Gesamtstrafe zur Bewährung ausgesetzt hätte.

Rn. 11 3. Die Einziehung des Wertes der vom Angeklagten in den Fällen 21 und 26 der Urteilsgründe erlangten Waren und Gutscheine gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Indes hat das Landgericht statt des in den Urteilsgründen richtig berechneten Gesamtbetrages von 2.148,99 € im Tenor den Betrag von 2.198,99 € genannt. Der Senat ändert daher den Einziehungsausspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf den zutreffenden Betrag.

Rn. 12 4. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung, wie in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts näher dargelegt, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Schäfer

Anstötz

RinBGH Dr. Erbguth
befindet sich im
Urlaub und ist
deshalb gehindert
zu unterschreiben.

Schäfer

RiBGH Dr. Kreicker
befindet sich im
Urlaub und ist
deshalb gehindert
zu unterschreiben.

RinBGH Munk
befindet sich im
Urlaub und ist
deshalb gehindert
zu unterschreiben

Schäfer

Schäfer

Wortlaut nach der amtlichen Veröffentlichung auf rechtsprechung-im-internet.de (Dokument KORE722382025), abgerufen am 28.09.2026. Gerichtliche Entscheidungen sind amtliche Werke nach § 5 UrhG. Randnummern nach amtlicher Zählung.

Stand September 2026. Allgemeine Information zur Rechtslage, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Kommentarhinweise beziehen sich auf Fischer, StGB, 62. Aufl. 2015. Spätere Auflagen können abweichen.