Der 3. Strafsenat hat entschieden, dass eine Online-Bestellung unter den Personalien eines Dritten als Computerbetrug strafbar ist, auch wenn der Händler keine automatisierte Bonitätsprüfung vornimmt. Wer sich als jemand anderes ausgibt, spiegelt nicht nur Zahlungsfähigkeit vor, sondern täuscht zugleich darüber, wer bestellt und ob gezahlt werden soll. Ob bei Bestellungen im eigenen Namen ein automatisierter Prüfvorgang nötig ist, wie zwei Oberlandesgerichte meinen, ließ der Senat offen und deutete Zweifel an.
- Gericht
- Bundesgerichtshof, 3. Strafsenat
- Entscheidung
- Beschluss vom 25. Juni 2025
- Aktenzeichen
- 3 StR 37/25
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:250625B3STR37.25.0
- Vorinstanz
- LG Koblenz
- Normen
- § 263a StGB, § 269 StGB
- Fundstellen
- HRRS 2025 Nr. 952
- Amtlicher Text
- bundesgerichtshof.de · rechtsprechung-im-internet.de
Sachverhalt
Die Angeklagte bestellte online Waren und verwendete dabei die Personalien eines Dritten. Das Landgericht Koblenz verurteilte sie wegen Computerbetrugs in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten in 17 Fällen, wegen Betrugs in acht Fällen und wegen falscher Verdächtigung zu drei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe (Rn. 1). In einem der Fälle hatte der Händler keine automatisierte Bonitätsprüfung durchgeführt (Rn. 4). Weitere Einzelheiten zu den Bestellungen teilt der Beschluss nicht mit.
Die Angeklagte hatte zusätzlich Wiedereinsetzung in die Frist zur Revisionsbegründung beantragt. Das Urteil war ihr am 20. November 2024 und dem Pflichtverteidiger am 4. Dezember 2024 zugestellt worden (Rn. 2).
Die Entscheidung
Den Wiedereinsetzungsantrag verwarf der Senat als unzulässig. Die Revision war mit der rechtzeitig erhobenen Sachrüge form- und fristgerecht begründet. Nach § 37 Abs. 2 StPO kommt es auf die zuletzt bewirkte Zustellung an, sodass auch die im Dezember 2024 eingegangene Begründung rechtzeitig war (Rn. 2).
In der Sache verwarf der Senat die Revision (Rn. 3). Für den Fall ohne Bonitätsprüfung hielt er fest, dass es auf eine solche Prüfung nicht ankommt, wenn der Täter die Personalien eines Dritten verwendet (Rn. 4).
„weil eine Täuschung nicht nur über die Zahlungsfähigkeit, sondern auch über die Identität und die Zahlungswilligkeit gegeben war“
3 StR 37/25, Rn. 4
Die Oberlandesgerichte Karlsruhe und Hamm haben einen automatisierten Prüfvorgang als Voraussetzung des § 263a StGB angesehen. Der Senat grenzte ihre Entscheidungen ab, weil sie vor allem Bestellungen im eigenen Namen betrafen. Ob ihnen zu folgen ist, entschied er nicht, ließ aber Skepsis erkennen und verwies auf kritische Stimmen in der Literatur (Rn. 4).
„Daher kommt es nicht darauf an, ob dieser Rechtsansicht – was sich jedenfalls nicht von selbst versteht – beizutreten wäre“
3 StR 37/25, Rn. 4
Anmerkung
Der Beschluss ist kurz, setzt aber einen Akzent in einer offenen Streitfrage. Bei Bestellungen im eigenen Namen kann die Täuschung allein in der vorgespiegelten Zahlungsfähigkeit liegen. Die Oberlandesgerichte Karlsruhe und Hamm haben für den Computerbetrug in solchen Fällen einen automatisierten Prüfvorgang verlangt (Rn. 4). Der 3. Strafsenat umgeht diesen Streit. Bei fremden Personalien reicht die Täuschung über die Zahlungsfähigkeit hinaus und erfasst Identität und Zahlungswilligkeit.
Fischer (StGB, 62. Aufl. 2015, § 263a Rn. 11) legt die unbefugte Verwendung betrugsspezifisch aus. Danach täuscht auch, wer über das Fehlen allgemeiner Voraussetzungen eines wirksamen Geschäfts wie der Zahlungsfähigkeit schweigt. Unrichtig im Sinne der zweiten Tatvariante sind Daten nach Fischer, wenn der bezeichnete Sachverhalt in Wahrheit nicht oder anders gegeben ist (§ 263a Rn. 7). Fremde Personalien lassen sich darunter fassen. Welche Tatvariante der Senat annimmt, sagt der Beschluss nicht.
Offen bleibt, welcher Datenverarbeitungsvorgang ohne Bonitätsprüfung das Vermögen unmittelbar mindert. Derselbe Senat hat 2020 verlangt, dass das Urteil die computergestützte Abwicklung der Bestellung feststellt und dass keine getäuschte Person über die Versendung entscheidet (3 StR 94/20 Rn. 12, 13). Von diesen Anforderungen rückt der neue Beschluss nicht ab. Der Vergleich mit 4 StR 223/24 zeigt die Grenze. Auch dort ging es um eine Täuschung über Identität und Zahlungswilligkeit, weil aber ein Bankmitarbeiter entschied, lag Betrug vor (4 StR 223/24 Rn. 5).
Für Beschuldigte, die im eigenen Namen bestellt haben, bleibt die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ein Argument. Der Senat hat sie nicht verworfen. Seine Zweifel zeigen aber, dass man sich auf sie nicht verlassen sollte.
Ansatzpunkte der Verteidigung
- Feststellen, ob unter eigenem oder fremdem Namen bestellt wurde. Nur bei Bestellungen im eigenen Namen trägt das Argument der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Hamm, nach dem ein automatisierter Prüfvorgang erforderlich ist (Rn. 4).
- Feststellungen zur technischen Abwicklung verlangen. Das Urteil muss erkennen lassen, welches System die Bestellung annahm und ob eine Person Freigabe oder Versand prüfte (3 StR 94/20 Rn. 12, 13).
- Vertragspartner und Geschädigten bestimmen lassen. Bei Plattformen und Zahlungsdienstleistern ist das Vermögensopfer nicht selbstverständlich der Shop (3 StR 94/20 Rn. 13, 3 StR 187/25 Rn. 9).
- Fristen richtig berechnen. Für die Revisionsbegründungsfrist ist nach § 37 Abs. 2 StPO die zuletzt bewirkte Zustellung maßgeblich. Ist die Sachrüge rechtzeitig erhoben, ist ein Wiedereinsetzungsantrag unzulässig (Rn. 2).
Häufige Fragen
Das kann Computerbetrug sein. Nach diesem Beschluss täuscht, wer fremde Personalien verwendet, über seine Identität und seine Zahlungswilligkeit. Ob der Shop die Bonität automatisch prüft, spielt dann keine Rolle. Voraussetzung bleibt, dass ein Computersystem die Bestellung verarbeitet und nicht ein Mitarbeiter darüber entscheidet.
Bei Bestellungen unter fremden Personalien nicht. Für Bestellungen im eigenen Namen haben die Oberlandesgerichte Karlsruhe und Hamm einen automatisierten Prüfvorgang verlangt. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage offen gelassen, aber Zweifel angedeutet.
Vorladung, Durchsuchung oder Anklage? Vor jeder Aussage gehört die Akte auf den Tisch. Kontakt zur Strafverteidigung
Verwandte Entscheidungen
- Online-Bestellung mit fremden Kartendaten ist nur bei festgestellter automatisierter Abwicklung ComputerbetrugBGH, 20.8.2020 – 3 StR 94/20
- Wer mit gefälschten Lohnabrechnungen einen Dispositionskredit erschleicht, begeht Betrug und keinen ComputerbetrugBGH, 13.3.2025 – 4 StR 223/24
- Bereitstellen zur Abholung begründet beim betrügerischen Rechnungskauf für sich genommen keinen SchadenBGH, 19.8.2025 – 3 StR 187/25
- Ein Kundenkonto unter fremder Identität verbindet alle Betrugsbestellungen zu einer TatBGH, 9.1.2023 – 1 StR 381/22
Themenbereich Computerstrafrecht · Alle Entscheidungen · Lexikon digitale Beweise
Tenor und Gründe im Wortlaut
Tenor
1. Der Antrag der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung der Revisionsbegründung wird verworfen.
2. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 1. Oktober 2024 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels, die dadurch entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens sowie die dem Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Rn. 1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Computerbetruges in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten in 17 Fällen, Betruges in acht Fällen sowie falscher Verdächtigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Einziehungs- sowie eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, ihr Wiedereinsetzungsantrag nicht zulässig.
Rn. 2 1. Das Wiedereinsetzungsgesuch in die Frist zur Begründung der Revision ist unzulässig, weil die Revision der Angeklagten infolge der rechtzeitig erhobenen Sachrüge form- und fristgerecht begründet worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 1951 – 1 StR 5/51, BGHSt 1, 44 mwN; vom 10. Juli 2008 – 3 StR 239/08, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 14 Rn. 2; vom 16. Mai 2024 – 3 StR 112/23, juris Rn. 2 mwN). Das Urteil ist der Angeklagten am 20. November 2024 und dem Pflichtverteidiger am 4. Dezember 2024 zugestellt worden. Gemäß § 37 Abs. 2 StPO ist die zuletzt bewirkte Zustellung maßgeblich, so dass die am 4. Oktober 2024, 11. Oktober 2024 und 23. Dezember 2024 eingegangenen Revisionsbegründungen rechtzeitig waren.
Rn. 3 2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Ergänzend bemerkt der Senat:
Rn. 4 Da die Angeklagte bei ihren Online-Bestellungen Personalien eines Dritten verwendete, ist es im Fall II. Tat 17 der Urteilsgründe für die Strafbarkeit nach § 263a StGB unerheblich, dass keine automatisierte Bonitätsprüfung vorgenommen wurde, weil eine Täuschung nicht nur über die Zahlungsfähigkeit, sondern auch über die Identität und die Zahlungswilligkeit gegeben war (vgl. MüKoStGB/Hefendehl/Noll, 4. Aufl., § 263a Rn. 119). Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung ein solch automatisierter Prüfvorgang im Rahmen des § 263a StGB als erforderlich angesehen wird (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Januar 2009 – 2 Ss 155/08, NJW 2009, 1287, 1288; OLG Hamm, Beschluss vom 3. September 2024 – 4 ORs 98/24, NJW 2024, 3307, 3308), betreffen diese Entscheidungen andere Lebenssachverhalte, die insbesondere durch ein Handeln im eigenen Namen gekennzeichnet waren. Daher kommt es nicht darauf an, ob dieser Rechtsansicht – was sich jedenfalls nicht von selbst versteht – beizutreten wäre (mit guten Gründen kritisch MüKoStGB/Hefendehl/Noll aaO, Rn. 82, 119; BeckOK StGB/Schmidt, 65. Ed., § 263a Rn. 23; s. auch TK-StGB/Perron, 31. Aufl., § 263a Rn. 15; Waßmer in Leitner/Rosenau, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 263a Rn. 55).
Berg Hohoff Anstötz
Kreicker Voigt
Wortlaut nach der amtlichen Veröffentlichung auf rechtsprechung-im-internet.de (Dokument KORE719902025), abgerufen am 28.09.2026. Gerichtliche Entscheidungen sind amtliche Werke nach § 5 UrhG. Randnummern nach amtlicher Zählung.
Stand September 2026. Allgemeine Information zur Rechtslage, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Kommentarhinweise beziehen sich auf Fischer, StGB, 62. Aufl. 2015. Spätere Auflagen können abweichen.