Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Mindeststrafe von zwei Jahren bei gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie nicht ausreichend begründet war. Der bloße Vergleich mit dem Strafrahmen der Vergewaltigung stelle die Verfassungsmäßigkeit des § 152b Abs. 2 StGB nicht ernstlich in Frage. Die Kammer verweist auf den minder schweren Fall, der auch bewährungsfähige Strafen ermöglicht.
- Gericht
- Bundesverfassungsgericht, 2. Kammer des Zweiten Senats
- Entscheidung
- Beschluss vom 18. März 2009
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1350/08
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090318.2bvr135008
- Vorinstanz
- BGH/LG Stuttgart
- Normen
- § 152b StGB, Art. 2 Abs. 1 GG
- Fundstellen
- HRRS 2009 Nr. 460
- Amtlicher Text
- bundesverfassungsgericht.de
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer war unter anderem wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion verurteilt worden. Weil er gewerbsmäßig handelte, legte das Landgericht Stuttgart den Strafrahmen des § 152b Abs. 2 i.V.m. § 38 Abs. 2 StGB zugrunde, also Freiheitsstrafe von zwei bis 15 Jahren (Rn. 1).
Mit der Verfassungsbeschwerde rügte er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, hielt den Strafrahmen für unverhältnismäßig und wandte sich gegen die Auslegung des Begriffs der Garantie durch Landgericht und Bundesgerichtshof (Rn. 5 bis 8).
Die Entscheidung
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Gehörsrüge scheiterte, weil der Beschwerdeführer den Beschluss des Bundesgerichtshofs über seine Anhörungsrüge erst nach Ablauf der Monatsfrist vorgelegt hatte (Rn. 5).
Maßstab für den Angriff auf § 152b Abs. 2 StGB ist der Schuldgrundsatz aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip. Tatbestand und Rechtsfolge müssen sachgerecht aufeinander abgestimmt sein. Das Gericht prüft, ob den Strafgerichten nach dem Gesetz ein hinreichender Spielraum bleibt (Rn. 6).
„Die Androhung einer Strafe ist nur dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn dem Richter von Gesetzes wegen die Möglichkeit offen bleibt, bei der Subsumtion konkreter Fälle unter die abstrakte Norm zu einer schuldangemessenen Strafe zu kommen“
2 BvR 1350/08, Rn. 6
Diesen Maßstab verfehlte der Beschwerdeführer. Er verglich § 152b Abs. 2 StGB nur abstrakt mit der Vergewaltigung. Er übersah, dass es sich um eine Qualifikation für gewerbs- und bandenmäßige Begehung handelt, dass § 152b Abs. 3 Halbsatz 2 StGB in minder schweren Fällen einen Rahmen von einem bis zu zehn Jahren und damit auch bewährungsfähige Strafen eröffnet und dass das Gesetz bei qualifizierten Sexualdelikten höhere Mindeststrafen kennt. Mit der Bedeutung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs für die hohe Strafdrohung setzte er sich nicht auseinander (Rn. 7).
„Ob die Entscheidung des Gesetzgebers für den in § 152b Abs. 2 StGB vorgesehenen Strafrahmen rechtspolitisch sinnvoll und wünschenswert ist, entzieht sich der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht.“
2 BvR 1350/08, Rn. 7
Auch die Auslegung des Begriffs der Garantie beanstandet die Kammer nicht. Eine Garantie kann nach allgemeinem Sprachverständnis auch dann vorliegen, wenn sie nur bis zu einem Kreditlimit gilt. Für einen Verstoß gegen das Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG sah die Kammer nichts (Rn. 8).
Anmerkung
Die Kammer entscheidet nicht in der Sache über die Verfassungsmäßigkeit des § 152b Abs. 2 StGB. Sie nimmt die Beschwerde nicht an, weil sie nicht substantiiert begründet war (Rn. 2, 7). Die Begründung zeigt aber, welche Gesichtspunkte sie für tragend hält. Das sind der Charakter als Qualifikation, der Strafrahmen für minder schwere Fälle und die Bedeutung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs (Rn. 7).
Fischer (62. Aufl. 2015) sieht die Strafdrohung kritischer. Namentlich für das Überlassen oder Gebrauchen einzelner Karten hält er schon die Untergrenze von einem Jahr nach § 152b Abs. 1 StGB für sehr hoch, auch mit Blick auf § 266b StGB (§ 152b Rn. 10). Einen minder schweren Fall hält er etwa bei geringer Stückzahl oder bei plumpen Fälschungen für möglich, bei denen eine konkrete Gefährdung fern liegt (§ 152b Rn. 12). Den Beschluss führt er bei den Kreditkarten als Zahlungskarten mit Garantiefunktion an (§ 152b Rn. 4).
Für die Verteidigung folgt daraus, dass ein abstrakter Angriff auf den Strafrahmen verfassungsrechtlich wenig Ansatzpunkte bietet. Das Gewicht liegt beim Tatgericht. Die Kammer selbst nennt den minder schweren Fall als Weg zu einer schuldangemessenen Strafe (Rn. 7). Die Umstände, die ihn tragen, gehören deshalb früh in die Hauptverhandlung. Auch Gewerbsmäßigkeit und Bandenabrede sind Feststellungen, die sich prüfen lassen.
Der Beschluss stützt außerdem die weite Auslegung der Garantiefunktion. Eine Kreditkarte mit Kreditlimit verliert sie nicht (Rn. 8). Das passt zur späteren Entscheidung des 5. Strafsenats, der die Garantie auch bei Prepaid-Kreditkarten bejaht hat (5 StR 153/18, Rn. 17).
Ansatzpunkte der Verteidigung
- Umstände für einen minder schweren Fall nach § 152b Abs. 3 StGB sammeln und in die Hauptverhandlung einführen, etwa geringe Stückzahl oder plumpe Fälschung (Fischer § 152b Rn. 12).
- Gewerbsmäßigkeit und Bandenabrede gesondert prüfen. Nur sie eröffnen den Strafrahmen des § 152b Abs. 2 StGB (Rn. 1, 7). Die Bandenabrede muss sich nach Fischer gerade auf Zahlungsinstrumente mit Garantiefunktion beziehen (§ 152b Rn. 11).
- Bei einer Verfassungsbeschwerde alle angegriffenen Entscheidungen, auch den Beschluss über die Anhörungsrüge, innerhalb der Monatsfrist vorlegen oder so darstellen, dass eine Beurteilung möglich ist (Rn. 3, 5).
- Einen Angriff auf den Strafrahmen nicht auf einen abstrakten Vergleich mit anderen Delikten stützen, sondern darlegen, warum im konkreten Fall kein Spielraum für eine schuldangemessene Strafe bleibt (Rn. 6, 7).
Häufige Fragen
Nach § 152b Abs. 2 StGB droht bei gewerbs- oder bandenmäßiger Begehung Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, nach § 38 Abs. 2 StGB bis zu 15 Jahren (Rn. 1). In minder schweren Fällen liegt der Rahmen bei einem bis zu zehn Jahren, sodass auch eine Bewährungsstrafe in Betracht kommt (Rn. 7). Das Bundesverfassungsgericht hat eine Beschwerde gegen diesen Strafrahmen nicht zur Entscheidung angenommen.
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Tenor und Gründe im Wortlaut
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
I.
Rn. 1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Verurteilung unter anderem wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion nach § 152b StGB. Da der Beschwerdeführer nach Auffassung der Strafkammer gewerbsmäßig handelte, hat sie bei der Strafzumessung den Strafrahmen des § 152b Abs. 2 in Verbindung mit § 38 Abs. 2 StGB – Freiheitsstrafe von zwei bis 15 Jahren – zugrunde gelegt.
II.
Rn. 2 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Sie ist bereits unzulässig.
Rn. 3 1. Die Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht nur einzulegen, sondern auch nach Maßgabe von § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG substantiiert zu begründen (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>; 99, 84 <87>). Zu einer ordnungsgemäßen Begründung in diesem Sinne gehört, dass der Beschwerdeführer sich mit Grundlagen und Inhalt gerichtlicher Entscheidungen auseinandersetzt (vgl. BVerfGE 93, 266 <288>; 99, 84 <87>). Der angegriffene Hoheitsakt sowie die zu seinem Verständnis notwendigen Unterlagen müssen – innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG – in Ablichtung vorgelegt oder zumindest ihrem Inhalt nach so dargestellt werden, dass eine verantwortbare verfassungsrechtliche Beurteilung möglich ist (vgl. BVerfGE 78, 320 <327>, 88, 40 <45>; 93, 266 <288>).
Rn. 4 2. Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht.
Rn. 5 a) Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör rügt, ist die Verfassungsbeschwerde schon deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer die insofern verfahrensabschließende Entscheidung – nämlich den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Juni 2008 über die vom Beschwerdeführer erhobene Anhörungsrüge – verspätet vorgelegt hat. Die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG endete mit Ablauf des 4. August 2008, nachdem der Beschluss des Bundesgerichtshofs dem Verteidiger des Beschwerdeführers am 4. Juli 2008 zugegangen war (vgl. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Beim Bundesverfassungsgericht ist eine Kopie des Beschlusses erst am 19. Februar 2009 eingegangen. Wiedereinsetzungsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Rn. 6 b) Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Vorschrift des § 152b Abs. 2 StGB wendet, ist Prüfungsmaßstab der verfassungsrechtliche Schuldgrundsatz, den das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip entnimmt (BVerfGE 9, 167 <169>; 86, 288 <313>; 95, 96 <140>). Danach kann der Einzelne nur bei Vorliegen individueller Schuld strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Darüber hinaus erfordert er, dass Tatbestand und Rechtsfolge gemessen an der Idee der Gerechtigkeit sachgerecht aufeinander abgestimmt sein müssen (vgl. bereits BVerfGE 25, 269 <286>; 50, 205 <214 f.>). Letzteres bedeutet, dass die einen Täter treffenden Folgen einer strafbaren Handlung zur Schwere der Rechtsgutsverletzung und des individuellen Verschuldens in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen, dass also die im Einzelfall verhängte Sanktion schuldangemessen sein muss. In dieser Ausprägung deckt sich das Schuldprinzip mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 50, 205 <215>; 73, 206 <253>) beziehungsweise stellt eine Konkretisierung des Übermaßverbots, insbesondere der Angemessenheitskontrolle, für den Bereich strafrechtlicher Sanktionen dar. Die Androhung einer Strafe ist nur dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn dem Richter von Gesetzes wegen die Möglichkeit offen bleibt, bei der Subsumtion konkreter Fälle unter die abstrakte Norm zu einer schuldangemessenen Strafe zu kommen (BVerfGE 45, 187 <261>). Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob den Strafgerichten nach dem Gesetz hierfür ein hinreichender Spielraum verbleibt (vgl. BVerfGE 45, 187 <261 ff.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Oktober 2008 – 2 BvR 578/07 -, juris, Rn. 28 f.).
Rn. 7 Diesen verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab verfehlt der Beschwerdeführer schon im Ansatz, wenn er – lediglich – abstrakt behauptet, Straftaten, die dem Qualifikationstatbestand des § 152b Abs. 2 StGB unterfielen, seien vom Unrechtsgehalt her nicht mit einer Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB) vergleichbar, für die jedoch der gleiche Strafrahmen gelte. Der Beschwerdeführer lässt bei dem von ihm bemühten Vergleich mehrere offensichtliche Umstände außer Acht. Bei § 152b Abs. 2 StGB handelt es sich um einen Qualifikationstatbestand, der neben der gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Begehungsweise auch Fälle erfasst, in denen beides zusammenkommt (vgl. Fischer, Strafgesetzbuch, 56. Aufl. 2009, § 152b Rn. 11). Auch wenn die Voraussetzungen der Vorschrift vorliegen, ergibt sich aus § 152b Abs. 3 Halbsatz 2 StGB in minder schweren Fällen die Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung; der resultierende Strafrahmen – Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren – eröffnet insbesondere auch einen nicht unerheblichen Spielraum für die Verhängung bewährungsfähiger Strafen. Auf der anderen Seite kennt das Gesetz für qualifizierte Fälle der sexuellen Nötigung und damit auch der Vergewaltigung noch durchaus höhere Mindeststrafen als Freiheitsstrafe von zwei Jahren (vgl. § 177 Abs. 3, Abs. 4 StGB). Der Beschwerdeführer setzt sich hiermit ebenso wenig auseinander wie mit dem Hinweis des Generalbundesanwalts, wonach sich die hohe Strafdrohung des § 152b Abs. 2 StGB aus der großen Bedeutung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs rechtfertige, und den auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ersichtlichen gesetzgeberischen Motiven (vgl. BGHSt 46, 147 <151 f.> m.w.N. zu § 152a StGB a.F.). Der Vortrag des Beschwerdeführers ist mithin nicht geeignet, die Verfassungsmäßigkeit des § 152b Abs. 2 StGB ernstlich in Frage zu stellen. Ob die Entscheidung des Gesetzgebers für den in § 152b Abs. 2 StGB vorgesehenen Strafrahmen rechtspolitisch sinnvoll und wünschenswert ist, entzieht sich der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht.
Rn. 8 c) Schließlich zeigt der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit eines Verfassungsverstoßes durch die vom Landgericht und vom Bundesgerichtshof vorgenommene Auslegung und Anwendung des § 152b StGB im vorliegenden Einzelfall nicht substantiiert auf. Dass eine „Garantie“ nach allgemeinem sprachlichem Verständnis auch dann vorliegen kann, wenn sie nur unter bestimmten Voraussetzungen und in bestimmten Grenzen – also etwa auch nur bis zu einem bestimmten Kreditlimit – gilt, ist nicht zweifelhaft und wird auch vom Beschwerdeführer im Grunde nicht bestritten; für einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Analogieverbot (Art. 103 Abs. 2 GG; vgl. etwa BVerfGE 92, 1 <12>) ist daher nichts ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer die Notwendigkeit einer einschränkenden Auslegung aus dem Übermaßverbot herleiten möchte, hat er die Gefahr einer unverhältnismäßigen Bestrafung, wie bereits dargelegt, nicht hinreichend deutlich gemacht.
Rn. 9 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Rn. 10 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Wortlaut der Gründe nach der Veröffentlichung des Bundesverfassungsgerichts auf bundesverfassungsgericht.de, abgerufen am 28.09.2026. Gerichtliche Entscheidungen sind amtliche Werke nach § 5 UrhG. Randnummern nach amtlicher Zählung.
Stand September 2026. Allgemeine Information zur Rechtslage, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Kommentarhinweise beziehen sich auf Fischer, StGB, 62. Aufl. 2015. Spätere Auflagen können abweichen.