Ein Umfangsverfahren erkennt man nicht am Tatvorwurf, sondern am Aktenverzeichnis. Hauptakte in zwanzig Bänden, dazu Sonderbände mit Protokollen der Telekommunikationsüberwachung, Fallakten, Finanzermittlungen, Asservatenlisten und eine Festplatte mit dem, was von den sichergestellten Geräten gespiegelt wurde. Fünfzig Bände sind in solchen Verfahren keine Seltenheit.
Das Gesetz kennt den Begriff nicht. Es knüpft aber an mehreren Stellen an Umfang und Schwierigkeit an. § 144 StPO erlaubt zusätzliche Pflichtverteidiger, wenn dies zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens, insbesondere wegen dessen Umfang oder Schwierigkeit, erforderlich ist. § 51 RVG sieht für den bestellten Verteidiger eine Pauschgebühr vor, wenn die gesetzlichen Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind. Beide Vorschriften setzen voraus, was jeder Beteiligte weiß. Manche Verfahren lassen sich mit den normalen Mitteln nicht bewältigen.
Das eigentliche Problem ist nicht das Papier
Die Ermittlungsbehörden hatten für ihre Akte Monate, oft Jahre. Die Verteidigung bekommt sie in der Regel erst vollständig, wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind, denn vorher kann die Einsicht nach § 147 Abs. 2 StPO versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. Zwischen Anklage und erstem Hauptverhandlungstag liegen dann Wochen. Art. 6 Abs. 3 lit. b EMRK garantiert jeder angeklagten Person ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung. Im Umfangsverfahren ist genau das der Engpass.
Im Umfangsverfahren ist Zeit das knappste Verteidigungsmittel.
Die Akte ist nicht das Verfahren
Was in der Akte steht, hat jemand ausgewählt. Aus Tausenden überwachten Gesprächen wird ein kleiner Teil verschriftet, aus einem ausgelesenen Smartphone eine Auswahl von Chats in einen Auswertebericht übernommen, und die Anklage zitiert davon wiederum einen Bruchteil. Das ist bei diesen Mengen unvermeidlich. Es bedeutet aber, dass die Verteidigung die Auswahl der Ermittler nachprüfen muss und nicht nur das Ausgewählte.
§ 147 Abs. 1 StPO gibt dem Verteidiger das Recht, die Akten einzusehen und amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. Das Bundesverfassungsgericht geht darüber hinaus. Aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgt grundsätzlich auch ein Recht auf Zugang zu Inhalten, die zum Zweck der Ermittlung entstanden, aber nicht zur Akte genommen worden sind (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020, 2 BvR 1616/18, Rn. 51). Der Beschluss betraf ein Bußgeldverfahren und knüpft ausdrücklich an die Rechtsprechung zum Strafverfahren an. Nach meiner Auffassung gehören die Rohdaten hinter den Auswerteberichten dazu. Wie man an sie herankommt, ist Gegenstand eines eigenen Beitrags.
Struktur schlägt Lesen
Fünfzig Bände liest niemand zweimal. Wer sie einmal liest, muss dabei etwas aufbauen, das die zweite Lektüre ersetzt. In meinen Verfahren sind das drei Dinge.
- Eine Chronologie, in der jedes Ereignis mit seiner Fundstelle in der Akte steht, sodass man in der Hauptverhandlung in Sekunden vom Datum zum Blatt kommt.
- Ein Personen- und Anschlussverzeichnis, das Namen, Spitznamen, Rufnummern, Geräte und Konten zusammenführt. Gerade in Verfahren mit Überwachungsmaßnahmen hängt die Zuordnung eines Anschlusses zu einer Person oft an einer einzigen Annahme der Ermittler.
- Eine Liste der Beweismittel, auf die sich die Anklage für jeden einzelnen Tatvorwurf stützt, mit den Stellen, an denen die Akte dazu schweigt.
Mehrere Verteidiger können sich diese Arbeit teilen. In Fällen der notwendigen Verteidigung können nach § 144 Abs. 1 StPO bis zu zwei Pflichtverteidiger zusätzlich bestellt werden. Die Vorschrift dient allerdings der zügigen Durchführung des Verfahrens, nicht der Verteidigung. Die Bestellung ist nach Absatz 2 aufzuheben, sobald sie dafür nicht mehr erforderlich ist.
Zeit einfordern, und zwar ausdrücklich
Die Strafprozessordnung gibt der Verteidigung einige Werkzeuge, um Zeit zu bekommen. Sie wirken nur, wenn man sie benutzt. Wird in einem Fall der notwendigen Verteidigung ein neuer Verteidiger bestellt und erklärt er, dass ihm die zur Vorbereitung erforderliche Zeit nicht verbleiben würde, ist die Verhandlung nach § 145 Abs. 3 StPO zu unterbrechen oder auszusetzen. Ändert sich die Sachlage in der Hauptverhandlung, muss das Gericht nach § 265 Abs. 4 StPO aussetzen, wenn dies zur genügenden Vorbereitung der Verteidigung angemessen erscheint. Werden neue Daten, neue Auswertungen oder neue Sonderbände nachgereicht, die das Bild gegenüber der Anklage verändern, kann das der Anwendungsfall sein.
Ein Antrag, der die Zeitnot nur beklagt, hilft wenig. Ein Antrag, der konkret benennt, welche Aktenteile oder Datenbestände bis wann nicht ausgewertet werden konnten und warum, zwingt das Gericht zu einer Entscheidung, die sich später überprüfen lässt.
Selbstleseverfahren und Verständigung
Umfangsverfahren leben in der Hauptverhandlung vom Selbstleseverfahren nach § 249 Abs. 2 StPO. Urkunden werden nicht verlesen, Richter und Schöffen nehmen sie selbst zur Kenntnis. Das spart Wochen. Es verlagert aber auch Beweisaufnahme aus dem Gerichtssaal an den Schreibtisch, und der Widerspruch dagegen muss unverzüglich erhoben werden. Dazu folgt ein eigener Beitrag.
Viele Umfangsverfahren enden nicht mit einer vollständigen Beweisaufnahme. Die Strafprozessordnung kennt die Beschränkung auf einzelne Taten oder Tatteile nach §§ 154, 154a StPO und die Verständigung nach § 257c StPO. Ob und worüber man spricht, sollte die Aktenkenntnis entscheiden und nicht der Zeitdruck.
Schweigende Verteidigung bedingt immer Akteneinsicht, und im Umfangsverfahren gilt das doppelt.
Die weiteren Beiträge zu diesem Themenbereich stehen unter Umfangsverfahren und Massendaten.
Häufige Fragen
Die gesetzlichen Gebühren ergeben sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Im Ermittlungsverfahren fallen danach in der Regel eine Grundgebühr und eine Verfahrensgebühr an, jeweils innerhalb eines Gebührenrahmens. In umfangreichen Verfahren reichen diese Rahmen häufig nicht, weshalb Verteidiger eine Vergütungsvereinbarung schließen. Sie bedarf nach § 3a RVG der Textform.
Für den Pflichtverteidiger zahlt zunächst die Staatskasse. Wird der Beschuldigte verurteilt, gehören diese Beträge zu den Kosten des Verfahrens, die er nach § 465 Abs. 1 StPO grundsätzlich zu tragen hat. In besonders umfangreichen Verfahren kann der Pflichtverteidiger beim Oberlandesgericht eine Pauschgebühr nach § 51 RVG beantragen.
Eine Frist dafür gibt es nicht. Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein, wenn die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Anklage bieten. Wie lange das dauert, hängt von Umfang und Art der Ermittlungen ab. Wo Datenträger ausgewertet werden müssen, vergehen oft viele Monate, in Umfangsverfahren auch Jahre.
Über die Einstellung informiert wird der Beschuldigte nach § 170 Abs. 2 Satz 2 StPO nur, wenn er als Beschuldigter vernommen wurde, ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war, er um einen Bescheid gebeten hat oder ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
Nach § 138 Abs. 1 StPO Rechtsanwälte sowie Rechtslehrer an deutschen Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt. Andere Personen können nach § 138 Abs. 2 StPO nur mit Genehmigung des Gerichts gewählt werden, in Fällen der notwendigen Verteidigung zudem nur gemeinsam mit einem Rechtsanwalt oder Rechtslehrer.
Die Fälle der notwendigen Verteidigung stehen in § 140 StPO. Dazu gehören unter anderem der Vorwurf eines Verbrechens, eine zu erwartende Hauptverhandlung vor dem Landgericht, dem Oberlandesgericht oder dem Schöffengericht und die Vorführung vor den Haftrichter.
Nach § 140 Abs. 2 StPO liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung außerdem vor, wenn die Schwere der Tat, die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers gebietet. In Umfangsverfahren ist die Schwierigkeit der Sachlage regelmäßig ein Argument.