Die Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) ist das heimliche Mithören und Aufzeichnen von Telefonaten, Nachrichten und sonstigem Datenverkehr nach § 100a StPO. Sie setzt den Verdacht einer schweren Straftat aus dem gesetzlichen Katalog voraus und wird in der Regel vom Gericht angeordnet.
- Auch
- TKÜ, Telefonüberwachung, Abhörmaßnahme
- Rechtsgrundlage
- §§ 100a, 100e, 101 StPO
- Themenbereich
- Umfangsverfahren und Massendaten
Voraussetzungen
Das sind drei Voraussetzungen, die jede für sich geprüft werden müssen. Der Verdacht muss sich auf eine Tat aus dem Katalog des Absatzes 2 beziehen und auf bestimmte Tatsachen stützen, nicht auf Vermutungen. Die Tat muss auch im konkreten Fall schwer wiegen. Und andere Ermittlungsmethoden müssen wesentlich schlechter geeignet oder aussichtslos sein.
Anordnung und Dauer
Nach § 100e Abs. 1 StPO ordnet das Gericht die Maßnahme auf Antrag der Staatsanwaltschaft an. Bei Gefahr im Verzug kann die Staatsanwaltschaft selbst anordnen, ihre Anordnung tritt aber außer Kraft, wenn das Gericht sie nicht binnen drei Werktagen bestätigt. Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen und kann jeweils um höchstens drei Monate verlängert werden, wenn die Voraussetzungen unter Berücksichtigung der bisherigen Ergebnisse fortbestehen.
Die Beteiligten der überwachten Telekommunikation sind nach § 101 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 StPO nachträglich zu benachrichtigen.
Wo es im Verfahren auftaucht
In Umfangsverfahren bildet die TKÜ oft das Rückgrat der Anklage. In der Akte stehen die Beschlüsse, Verlängerungsbeschlüsse, Zwischenberichte und die Protokolle einzelner Gespräche, die die Ermittler als relevant eingestuft haben. Die Gesamtheit der Aufzeichnungen steht nicht in der Akte, sondern liegt bei der Polizei.
Ansatzpunkte der Verteidigung
Der Beschluss ist der erste Angriffspunkt. Zu prüfen ist, ob er die Katalogtat benennt, ob er die Verdachtstatsachen konkret darlegt und ob er sich mit der Subsidiarität auseinandersetzt oder sie nur formelhaft behauptet. Verlängerungsbeschlüsse müssen die bisherigen Ergebnisse berücksichtigen, ein wortgleich wiederholter Beschluss tut das nicht.
Der zweite Angriffspunkt ist die Auswahl. Die Akte enthält nur die Gespräche, die ein Sachbearbeiter für wichtig gehalten hat. Wer wissen will, was in den übrigen Gesprächen gesagt wurde, braucht Zugang zu den Aufzeichnungen selbst. Die Übersetzung fremdsprachiger Gespräche ist ein eigener Prüfpunkt.
Fallbeispiele
Die Verlängerung ohne Ergebnis
Eine TKÜ wird dreimal verlängert. Die Verlängerungsbeschlüsse übernehmen die Begründung des ersten Beschlusses wörtlich und erwähnen nicht, dass die bisherige Überwachung keine verwertbaren Erkenntnisse erbracht hat. Das Gericht hätte sich damit auseinandersetzen müssen, ob die Voraussetzungen unter Berücksichtigung der gewonnenen Ergebnisse fortbestehen.
Häufige Fragen
Die TKÜ nach § 100a StPO erlaubt es den Ermittlungsbehörden, Telefonate, Nachrichten und Datenverkehr heimlich zu überwachen und aufzuzeichnen. Voraussetzung sind der auf bestimmte Tatsachen gestützte Verdacht einer schweren Katalogtat, die Schwere der Tat im Einzelfall und die Aussichtslosigkeit oder wesentliche Erschwerung anderer Ermittlungen.
Bei der klassischen TKÜ leitet der Telekommunikationsanbieter die Kommunikation des überwachten Anschlusses an die Ermittlungsbehörde aus. Er ist dazu nach § 100a Abs. 4 StPO verpflichtet. Verschlüsselte Kommunikation lässt sich auf diesem Weg nicht lesen, dafür gibt es die Quellen-TKÜ.
Bei der klassischen TKÜ wird die Kommunikation beim Anbieter abgegriffen. Bei der Quellen-TKÜ wird mit einer Software in das Gerät des Betroffenen eingegriffen, um die Kommunikation vor der Verschlüsselung oder nach der Entschlüsselung zu erfassen. Für die Quellen-TKÜ gelten zusätzliche Voraussetzungen.
Nach § 100e Abs. 1 StPO höchstens drei Monate. Verlängerungen um jeweils höchstens drei Monate sind zulässig, wenn die Voraussetzungen unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse fortbestehen.
Verwandte Begriffe
Quellen-TKÜ · Verkehrsdaten und Inhaltsdaten · Zufallsfund · Funkzellenabfrage
Stand September 2026. Allgemeine Information zur Rechtslage, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Normen geprüft am Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de.