Kurz gesagt. § 269 StGB überträgt die Urkundenfälschung auf Daten. Strafbar ist, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorläge, oder wer solche Daten gebraucht. § 270 StGB stellt die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung der Täuschung eines Menschen gleich. Die Strafe beträgt bis zu fünf Jahre, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe.
Gesetzestext
§ 269 StGB Fälschung beweiserheblicher Daten
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 270 StGB Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung
Der Täuschung im Rechtsverkehr steht die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich.
Entstehung und Zweck
§ 269 StGB wurde 1986 mit dem Zweiten Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität eingeführt, um eine Lücke bei den Urkundsdelikten zu schließen. Eine Urkunde im Sinne des Strafgesetzbuchs ist eine verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt. Gespeicherte Daten sind nicht verkörpert und deshalb keine Urkunde.
Das führte zu widersinnigen Ergebnissen. Wurde ein Ausdruck verfälscht, lag eine Urkundenfälschung vor. Setzte der Täter früher an und verfälschte die Daten im Rechner, bevor sie ausgedruckt wurden, war die Strafbarkeit zweifelhaft. § 269 StGB löst das Problem mit einer Fiktion. Man denkt sich die Daten wahrnehmbar gemacht, etwa ausgedruckt, und fragt, ob dann eine unechte oder verfälschte Urkunde vorläge. Mit dieser hypothetischen Betrachtung wurden die Urkundsdelikte für die Datenverarbeitung tauglich.
§ 270 StGB ergänzt die Vorschrift. Die Urkundsdelikte verlangen ein Handeln zur Täuschung im Rechtsverkehr, also die Absicht, einen Menschen zu täuschen. Werden gefälschte Daten nur noch von Maschinen verarbeitet, fehlt ein solcher Mensch. § 270 StGB stellt deshalb die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr der Täuschung gleich. Die Vorschrift gilt für alle Tatbestände, die eine Täuschung im Rechtsverkehr verlangen, also auch für die Urkundenfälschung nach § 267 StGB.
Geschütztes Rechtsgut
Geschützt ist wie bei der Urkundenfälschung die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs, hier des Beweisverkehrs mit Daten. Wer Daten verwendet, muss sich darauf verlassen können, dass sie von dem stammen, der als ihr Aussteller erscheint.
Der Tatbestand
Beweiserhebliche Daten
Beweiserheblich sind Daten, die dazu bestimmt sind, im Rechtsverkehr als Beweisgrundlage für rechtlich erhebliche Tatsachen benutzt zu werden. Dazu gehören Kontoverbindungen und Buchungsdaten, Vertragserklärungen in Onlineformularen, E-Mails mit rechtlich erheblichem Inhalt und Registrierungsdaten bei Onlinediensten.
Die hypothetische Urkunde
Die Daten müssen so gespeichert oder verändert werden, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorläge. Alle Merkmale der Urkunde müssen also in der gedachten Wahrnehmung vorhanden sein. Es muss eine Gedankenerklärung vorliegen, die zum Beweis geeignet und bestimmt ist und einen Aussteller erkennen lässt. Unecht ist sie, wenn sie nicht von dem stammt, der als Aussteller erscheint. Wer unter eigenem Namen falsche Angaben macht, erstellt keine unechte, sondern nur eine inhaltlich unwahre Erklärung. Das ist eine schriftliche Lüge und nach § 269 StGB nicht strafbar.
Tathandlungen
Die Vorschrift nennt drei Handlungen. Das Speichern entspricht dem Herstellen einer unechten Urkunde, das Verändern dem Verfälschen einer echten, das Gebrauchen dem Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde. Gebraucht werden die Daten, wenn sie dem zu Täuschenden zugänglich gemacht werden, etwa durch Absenden einer E-Mail oder Freischalten eines Kontos.
Vorsatz und Täuschungsabsicht
Der Täter muss vorsätzlich und zur Täuschung im Rechtsverkehr handeln. Er muss also einen anderen zu einem rechtlich erheblichen Verhalten veranlassen wollen oder, über § 270 StGB, eine Datenverarbeitung im Rechtsverkehr fälschlich beeinflussen wollen.
Strafrahmen und Konkurrenzen
Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar. Über Absatz 3 gilt § 267 Abs. 3 StGB entsprechend. In besonders schweren Fällen beträgt die Strafe sechs Monate bis zehn Jahre, in der Regel bei gewerbs- oder bandenmäßigem Handeln, bei einem Vermögensverlust großen Ausmaßes, bei einer erheblichen Gefährdung des Rechtsverkehrs durch eine große Zahl gefälschter Datenurkunden oder beim Missbrauch der Stellung als Amtsträger. Wer die Tat gewerbsmäßig als Mitglied einer Bande begeht, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundsdelikten verbunden hat, wird nach § 267 Abs. 4 StGB mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Die Tat ist dann ein Verbrechen.
§ 269 StGB steht häufig in Tateinheit mit Computerbetrug nach § 263a StGB oder mit Betrug nach § 263 StGB, wenn die gefälschten Daten der Erlangung eines Vermögensvorteils dienen.
Strafantrag
Die Fälschung beweiserheblicher Daten ist ein Offizialdelikt und wird ohne Strafantrag verfolgt.
Prüfungsschema
- Tatbestand
- beweiserhebliche Daten
- Tathandlung, also Speichern, Verändern oder Gebrauchen
- hypothetische Urkunde, also bei Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde mit Erklärungsinhalt, Beweiseignung und -bestimmung und erkennbarem Aussteller
- Vorsatz
- zur Täuschung im Rechtsverkehr, gleichgestellt die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung nach § 270 StGB
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Strafzumessung nach § 269 Abs. 3 in Verbindung mit § 267 Abs. 3 und 4 StGB
Typische Fälle
- Phishing-E-Mails und nachgebaute Bankseiten, die eine Bank oder einen Zahlungsdienst als Absender vortäuschen
- Bestellungen und Kontoeröffnungen unter fremden Personalien
- Profile in sozialen Netzwerken oder auf Handelsplattformen unter fremdem Namen, wenn sie im Rechtsverkehr eingesetzt werden
- Veränderte Buchungs- oder Registerdaten in Unternehmen und Behörden
- Gefälschte digitale Nachweise, etwa Bescheinigungen im PDF-Format, die elektronisch vorgelegt werden
Worauf es in der Verteidigung ankommt
Der Schwerpunkt liegt bei der hypothetischen Urkunde. Oft fehlt es an einem erkennbaren Aussteller oder an der Unechtheit. Wer unter eigenem Namen falsche Angaben macht, lügt, fälscht aber nicht. Hinzu kommt die Frage, ob die Daten überhaupt zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt waren. Nicht jede Nachricht und nicht jedes Profil hat diese Funktion. Und wie immer bei digitalen Spuren muss die Anklage belegen, wer die Daten gespeichert oder verwendet hat.
Stand September 2026. Gesetzestext nach gesetze-im-internet.de. Zurück zur Übersicht der Straftatbestände. Weiter mit § 303a StGB.