Die Straftatbestände des Computerstrafrechts

Kurz gesagt. Das Computerstrafrecht ist kein eigenes Gesetz, sondern eine Gruppe von Vorschriften im Strafgesetzbuch und im Urheberrechtsgesetz. Im Kern geht es um vier Angriffsrichtungen. Wer sich fremde Daten verschafft, wer mit Daten fremdes Vermögen schädigt, wer Daten fälscht und wer Daten oder Systeme beschädigt. Hinzu kommt der Schutz technischer Schutzmaßnahmen im Urheberrecht. Jede Vorschrift wird hier auf einer eigenen Seite erläutert, mit Gesetzestext, Zweck, Merkmalen, Prüfungsschema und den Fragen, auf die es in Verfahren ankommt.

Die Vorschriften auf einen Blick

VorschriftWorum es gehtHöchststrafeStrafantrag
§ 202a StGBAusspähen von Daten3 Jahreja, § 205 StGB
§ 202b StGBAbfangen von Daten2 Jahreja, § 205 StGB
§ 202c StGBVorbereiten, der sogenannte Hackerparagraf2 Jahrenein
§ 202d StGBDatenhehlerei3 Jahre, nicht mehr als für die Vortatja, § 205 StGB
§ 263a StGBComputerbetrug5 Jahre, in besonders schweren Fällen 10 Jahrenur bei Geringwertigkeit oder Angehörigen
§§ 269, 270 StGBFälschung beweiserheblicher Daten5 Jahre, in besonders schweren Fällen 10 Jahrenein
§ 303a StGBDatenveränderung2 Jahreja, § 303c StGB
§ 303b StGBComputersabotage3 Jahre, bei Betrieben und Behörden 5 Jahre, in besonders schweren Fällen 10 Jahreja, § 303c StGB für die Absätze 1 bis 3
§§ 106, 108a UrhGUnerlaubte Verwertung, etwa von Software3 Jahre, gewerbsmäßig 5 Jahre§ 106 ja, § 109 UrhG
§ 108b UrhGUmgehen technischer Schutzmaßnahmen1 Jahr, gewerbsmäßig 3 Jahreja, § 109 UrhG

Wo ein Strafantrag erforderlich ist, kann die Staatsanwaltschaft trotzdem von Amts wegen einschreiten, wenn sie ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Das gilt für die §§ 202a, 202b und 202d StGB nach § 205 StGB, für die §§ 303a und 303b StGB nach § 303c StGB und für das Urheberstrafrecht nach § 109 UrhG.

Das Erschleichen von Leistungen nach § 265a StGB gehört historisch zu diesem Kreis, weil die Vorschrift einst für den Missbrauch von Automaten und Münzfernsprechern geschaffen wurde. Heute ist sie vor allem die Vorschrift gegen das Fahren ohne Fahrschein. Sie wird deshalb auf ra-koll.de erläutert.

Wie das Computerstrafrecht entstanden ist

Das deutsche Strafrecht war auf Menschen und Sachen zugeschnitten. Betrug setzt einen getäuschten Menschen voraus, Urkundenfälschung eine verkörperte Erklärung, Sachbeschädigung eine Sache. Daten sind nichts davon. Der Gesetzgeber hat die Lücken nicht mit einem eigenen Gesetz geschlossen, sondern schrittweise durch neue Vorschriften neben den alten. Die Vorschriften stehen deshalb in dem Abschnitt, dessen Grundtatbestand sie ergänzen. Das Ausspähen bei den Geheimnisdelikten, der Computerbetrug bei Betrug und Untreue, die Datenfälschung bei der Urkundenfälschung, Datenveränderung und Computersabotage bei der Sachbeschädigung.

  • 1986. Das Zweite Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität führt das Ausspähen von Daten, den Computerbetrug, die Fälschung beweiserheblicher Daten, die Datenveränderung und die Computersabotage ein. Damit steht der Kern des Computerstrafrechts. Die lange Vorgeschichte seit der Sachverständigenkommission von 1972 schildert der Beitrag Wie das Computerstrafrecht erstmals kodifiziert wurde.
  • 1997. Das Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz stellt in § 11 Abs. 3 StGB Datenspeicher den Schriften gleich. Seitdem gelten die Vorschriften über das Verbreiten von Schriften auch für Dateien.
  • 2003. Mit der Umsetzung der europäischen Urheberrechtsrichtlinie wird das Umgehen technischer Schutzmaßnahmen strafbar.
  • 2007. Das 41. Strafrechtsänderungsgesetz setzt das Übereinkommen des Europarats über Computerkriminalität um. § 202a StGB erfasst nun schon das Verschaffen des Zugangs zu Daten. Das Abfangen von Daten und das Vorbereiten kommen hinzu. Die Computersabotage wird auf private Datenverarbeitungen und auf das Eingeben und Übermitteln von Daten ausgedehnt.
  • 2015. Die Datenhehlerei wird eingeführt.
  • 2021. Das gefährdende Verbreiten personenbezogener Daten (§ 126a StGB) und das Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet (§ 127 StGB) werden eingeführt. Im selben Jahr wird der Schriftenbegriff in § 11 Abs. 3 StGB durch den weiteren Begriff des Inhalts ersetzt, der auch nicht gespeicherte Übertragungen erfasst.

Angrenzende Vorschriften

Viele Taten mit Computerbezug sind keine Computerdelikte im engeren Sinn. Das Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet ist seit 2021 in § 127 StGB eigens unter Strafe gestellt. Die Vorschrift erfasst Plattformen, deren Zweck darauf ausgerichtet ist, bestimmte rechtswidrige Taten zu ermöglichen oder zu fördern, darunter ausdrücklich die §§ 202a bis 202d, 263a, 269, 303a und 303b StGB. Das gefährdende Verbreiten personenbezogener Daten, das sogenannte Doxing, ist nach § 126a StGB strafbar. Der Missbrauch der eigenen Zahlungskarte fällt unter § 266b StGB, die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen unter das Geschäftsgeheimnisgesetz. Beleidigungen, Bedrohungen und das Verbreiten verbotener Inhalte bleiben, was sie sind, auch wenn sie über das Internet begangen werden.

Wo die Reform steht

Seit Einführung des § 202c StGB im Jahr 2007 wird kritisiert, dass das Computerstrafrecht auch Menschen erfasst, die Sicherheitslücken finden, um sie zu schließen. Das Bundesverfassungsgericht hat 2009 klargestellt, dass Programme, die sowohl zu legalen als auch zu illegalen Zwecken eingesetzt werden können, nicht ohne Weiteres unter § 202c Abs. 1 Nr. 2 StGB fallen. Eine gesetzliche Regelung für die IT-Sicherheitsforschung fehlt bis heute.

Das Bundesministerium der Justiz hat im November 2024 einen Referentenentwurf zur Modernisierung des Computerstrafrechts vorgelegt, der eine Ausnahme für die Sicherheitsforschung vorsah. Er ist mit dem Ende der damaligen Koalition nicht weiterverfolgt worden. Nach Auskunft der Bundesregierung vom April 2026 sieht der Koalitionsvertrag Rechtssicherheit für die IT-Sicherheitsforschung vor (BT-Drucksache 21/5456). Das Ministerium prüft, einen Zeitplan gibt es nicht. Stand September 2026 gelten die hier dargestellten Vorschriften unverändert.

Worauf es in der Verteidigung ankommt

Verfahren wegen Computerdelikten werden selten über die Auslegung eines Tatbestandsmerkmals entschieden. Sie werden über die Beweise entschieden. Protokolldaten, IP-Adressen, Auskünfte von Zahlungsdienstleistern und die Auswertung sichergestellter Geräte bilden in fast jedem Verfahren das Fundament der Anklage. Jede dieser Quellen hat ihre eigenen Grenzen, und jede muss in der Akte vollständig nachvollziehbar sein. Wer sich als Beschuldigter äußert, bevor seine Verteidigung die Akte gelesen hat, gibt diesen Vorteil aus der Hand.

Stand September 2026. Gesetzestexte nach gesetze-im-internet.de.