Jahresreihe Überwachungstechnik und Strafrecht · Oktober · Akustische Überwachung aus der Ferne · Teil 3 von 3
Im ersten Teil ging es um die Technik, im zweiten um die Strafbarkeit Privater nach § 201 StGB. Setzt der Staat dieselbe Technik ein, gilt nicht § 201 StGB, sondern die Strafprozessordnung. Sie erlaubt das heimliche Abhören unter engen Voraussetzungen und trennt dabei zwei Welten, den sogenannten großen Lauschangriff in Wohnungen und die akustische Überwachung außerhalb von Wohnungen.
Zwei Normen, ein Unterschied im Ort des Wortes
§ 100c StPO regelt die akustische Wohnraumüberwachung. Erlaubt ist, das in einer Wohnung nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abzuhören und aufzuzeichnen. § 100f StPO regelt dasselbe außerhalb von Wohnungen. Beide Normen knüpfen an den Ort an, an dem gesprochen wird, nicht an den Standort des Geräts.
Das ist für Richtmikrofon und Lasermikrofon entscheidend. Ein Lasermikrofon steht draußen, auf der Straße oder im Nachbarhaus. Erfasst es aber das in einer Wohnung gesprochene Wort, ist es eine Maßnahme nach § 100c StPO, nicht nach § 100f StPO. Nicht der Standort des Geräts entscheidet, sondern wo gesprochen wird. Das ist der tragende Gedanke des ersten Teils in rechtlicher Übersetzung. Was in der US-Entscheidung Silverman das physische Eindringen war, ist im deutschen Recht der Bezug zum geschützten Wohnraum.
Der große Lauschangriff ist die Ausnahme, nicht die Regel
Die Wohnung genießt den Schutz des Art. 13 GG. Dessen Absatz 3 lässt die akustische Wohnraumüberwachung nur zu, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer besonders schweren Straftat begründen. § 100c StPO setzt das um. Erforderlich ist der Verdacht einer in § 100b Abs. 2 StPO bezeichneten besonders schweren Straftat, die auch im Einzelfall besonders schwer wiegt, und die Maßnahme ist nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Der Katalog des § 100b Abs. 2 StPO ist deutlich enger als der der Telekommunikationsüberwachung.
Die Anordnung trifft nicht ein einzelner Ermittlungsrichter. Nach § 100e Abs. 2 StPO entscheidet über die Wohnraumüberwachung eine besondere, nicht mit Hauptverfahren in Strafsachen befasste Kammer des Landgerichts am Sitz des Oberlandesgerichts (§ 74a Abs. 4 GVG), bei Gefahr im Verzug deren Vorsitzender mit Bestätigung durch die Kammer binnen drei Werktagen. Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Darin liegt der Unterschied im Gewicht. Die heimliche Überwachung der Wohnung ist der tiefste akustische Eingriff, den die Strafprozessordnung kennt, und sie ist entsprechend selten. Die Bundesregierung berichtet darüber jährlich nach Art. 13 Abs. 6 GG. Für das Jahr 2024 wurde die akustische Wohnraumüberwachung bundesweit in insgesamt sieben Strafverfahren in vier Ländern und beim Generalbundesanwalt angeordnet und in sechs davon tatsächlich durchgeführt (Bericht der Bundesregierung, Bundestags-Drucksache 21/2676 vom 21. November 2025).
Außerhalb der Wohnung, aber nicht ohne Richter
Außerhalb von Wohnungen gilt § 100f StPO. Die Schwelle ist niedriger, aber auch sie ist an einen Katalog gebunden. Erforderlich ist der Verdacht einer in § 100a Abs. 2 StPO bezeichneten, auch im Einzelfall schwerwiegenden Straftat. Das ist der weitere Katalog der Telekommunikationsüberwachung, nicht der enge des § 100b Abs. 2 StPO. Die Maßnahme darf sich grundsätzlich nur gegen den Beschuldigten richten und ist subsidiär, also nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
Ein verbreitetes Missverständnis ist, außerhalb der Wohnung dürften die Ermittler den Richter umgehen. Das stimmt nicht. Auch § 100f StPO steht unter dem Richtervorbehalt. Über die Verfahrensregeln des § 100e Abs. 1 StPO wird die Maßnahme auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht angeordnet, bei Gefahr im Verzug durch die Staatsanwaltschaft mit gerichtlicher Bestätigung binnen drei Werktagen. Der Unterschied zur Wohnraumüberwachung liegt nicht im Ob des Richters, sondern in der Schwere der Voraussetzungen und darin, dass außerhalb der Wohnung der einzelne Ermittlungsrichter genügt.
Der Kernbereich ist tabu
Über beiden Normen steht § 100d StPO, der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung. Gibt es Anhaltspunkte, dass eine Überwachung allein Erkenntnisse aus diesem Kernbereich erbringen würde, ist sie von vornherein unzulässig. Erkenntnisse aus dem Kernbereich dürfen nicht verwertet werden, die Aufzeichnungen sind unverzüglich zu löschen, Erlangung und Löschung sind zu dokumentieren. Für die Wohnraumüberwachung verschärft § 100d Abs. 4 StPO das noch, denn sie darf nur angeordnet werden, soweit anzunehmen ist, dass kernbereichsrelevante Äußerungen nicht erfasst werden, und das Abhören ist zu unterbrechen, sobald solche Äußerungen fallen.
Wie wirkmächtig dieser Schutz ist, zeigt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Selbstgespräch. Überwacht wurde dort ein Gespräch in einem Fahrzeug, also außerhalb einer Wohnung nach § 100f StPO.
„Ein in einem Kraftfahrzeug mittels akustischer Überwachung aufgezeichnetes Selbstgespräch eines sich unbeobachtet fühlenden Beschuldigten ist im Strafverfahren – auch gegen Mitbeschuldigte – unverwertbar, da es dem durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeit zuzurechnen ist.“
BGH, 2 StR 509/10 vom 22. Dezember 2011, Leitsatz 1
Das Selbstgespräch des unbeobachtet Fühlenden gehört danach zum absolut geschützten Kern und bleibt unverwertbar, selbst wenn die Überwachung als solche zulässig angeordnet war. Für die Verteidigung ist das ein starker Ansatz, wenn die belastende Passage aus einem Selbstgespräch oder einem höchstpersönlichen Gespräch stammt.
Was die Wohnung ist
Weil die Abgrenzung zwischen § 100c und § 100f StPO über fast alles entscheidet, zählt der Wohnungsbegriff. Er ist weit zu verstehen und erfasst nicht nur die Privatwohnung, sondern auch Nebenräume, das befriedete Besitztum und nach verbreiteter Auffassung Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume, soweit sie der Allgemeinheit nicht geöffnet sind. Ein Fahrzeug ist keine Wohnung, weshalb die Überwachung im Auto nach § 100f StPO läuft. Gerade deshalb ist der Kernbereichsschutz aus der Selbstgesprächsentscheidung so wichtig, denn er greift auch dort, wo die niedrigere Schwelle des § 100f StPO gilt.
Wo die Verteidigung ansetzt
Die erste Frage ist die Einordnung. Wurde das in einer Wohnung gesprochene Wort erfasst, obwohl die Maßnahme nur auf § 100f StPO gestützt war, fehlt es an den strengen Voraussetzungen des § 100c StPO und an der Zuständigkeit der Kammer. Die zweite Frage ist der Kernbereich. Höchstpersönliche Gespräche und Selbstgespräche sind auch bei rechtmäßiger Anordnung unverwertbar, und die Löschungsdokumentation nach § 100d Abs. 2 Satz 3 StPO ist anzufordern und zu prüfen.
Die dritte Frage ist das Verfahren. Lag eine wirksame richterliche Anordnung vor, war sie befristet, sind die Benachrichtigungspflichten nach § 101 StPO erfüllt? Fehler in diesem Bereich führen allerdings nicht automatisch zu einem Verwertungsverbot. Die Rechtsprechung entscheidet über die Verwertung regelmäßig im Wege einer Abwägung, bei der nicht jeder Verstoß gleich schwer wiegt. Die stärkeren Hebel sind deshalb der Kernbereichseinwand und die falsche Einordnung einer Wohnraumüberwachung als Maßnahme außerhalb der Wohnung, nicht der bloße Protokollfehler.
Damit endet das Oktober-Dossier zur akustischen Überwachung. Im November geht es weiter mit einem Werkzeug, das nicht lauscht, sondern mitschreibt, dem Hardware-Keylogger.
Häufige Fragen
Großer Lauschangriff ist die umgangssprachliche Bezeichnung für die akustische Überwachung von Wohnungen durch die Strafverfolgungsbehörden nach § 100c StPO. Sie ist durch Art. 13 Abs. 3 GG an den Verdacht einer besonders schweren Straftat aus dem Katalog des § 100b Abs. 2 StPO gebunden, die auch im Einzelfall besonders schwer wiegt, und wird nach § 100e Abs. 2 StPO von einer besonderen Kammer des Landgerichts (§ 74a Abs. 4 GVG) angeordnet. Sie ist der tiefste akustische Eingriff der Strafprozessordnung und entsprechend selten.
§ 100c StPO betrifft das in einer Wohnung gesprochene Wort, § 100f StPO das außerhalb von Wohnungen gesprochene Wort. § 100c verlangt den Verdacht einer besonders schweren Straftat aus dem engen Katalog des § 100b Abs. 2 StPO und eine Entscheidung der besonderen Kammer nach § 74a Abs. 4 GVG, § 100f eine im Einzelfall schwerwiegende Katalogtat des § 100a Abs. 2 StPO und eine Anordnung durch den Ermittlungsrichter. Maßgeblich ist, wo gesprochen wird, nicht wo das Gerät steht. Ein Lasermikrofon von außen auf eine Wohnung ist deshalb eine Maßnahme nach § 100c StPO.
Grundsätzlich ja, nach § 100f StPO, denn ein Fahrzeug ist keine Wohnung. Erforderlich sind der Verdacht einer im Einzelfall schwerwiegenden Katalogtat des § 100a Abs. 2 StPO, die Subsidiarität der Maßnahme und eine richterliche Anordnung. Abgehörte Selbstgespräche oder höchstpersönliche Gespräche bleiben aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unverwertbar, weil sie zum absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeit gehören.
Ja. Auch § 100f StPO steht unter dem Richtervorbehalt. Über die Verfahrensregeln des § 100e Abs. 1 StPO wird die Maßnahme auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht angeordnet. Bei Gefahr im Verzug kann die Staatsanwaltschaft anordnen, die Anordnung tritt aber außer Kraft, wenn das Gericht sie nicht binnen drei Werktagen bestätigt. Der Unterschied zum großen Lauschangriff liegt in den Voraussetzungen, nicht im Ob der richterlichen Entscheidung.
Nicht ohne Weiteres. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung sind nach § 100d StPO absolut unverwertbar. Bei anderen Fehlern entscheidet die Rechtsprechung über ein Verwertungsverbot im Wege einer Abwägung, bei der nicht jeder Verfahrensverstoß gleich schwer wiegt. Die stärksten Ansätze der Verteidigung sind deshalb der Kernbereichseinwand und die falsche Einordnung einer Wohnraumüberwachung als bloße Maßnahme außerhalb der Wohnung.
Zahlen zur Wohnraumüberwachung nach BT-Drucksache 21/2676. Keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand 30. September 2026.