Zwei Menschen stehen am selben Geldautomaten, stecken eine fremde Karte ein, tippen die richtige PIN und nehmen 500 Euro mit. Der eine begeht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Computerbetrug, der andere, wenn er die Karte selbst erschwindelt hat, einen Betrug. Der Unterschied liegt nicht am Automaten, sondern daran, wie die Karte in die Hand des Abhebenden gekommen ist.
Das klingt nach einer Frage für das Examen. In der Praxis entscheidet sie über den Schuldspruch, über die Zahl der Taten und damit über die Strafe. Das Rechtsprechungsarchiv enthält die Linie von 1991 bis 2025. Wo der Computerbetrug unter den übrigen Tatbeständen des Computerstrafrechts steht, zeigt der Beitrag Computerstrafrecht – wenige Tatbestände, große Reichweite.
Die Fallgruppen auf einen Blick
| Wie kam die Karte zum Täter | Ergebnis | Entscheidung |
|---|---|---|
| gefälschte oder kopierte Karte | Computerbetrug | 2 StR 376/91 |
| durch Diebstahl oder Nötigung erlangte Karte mit PIN | Computerbetrug nach ständiger Rechtsprechung | referiert in 2 StR 16/15, Rn. 12, und 3 StR 63/21, Rn. 32 |
| vom Inhaber überlassen, abredewidrig mehr abgehoben | kein Computerbetrug | 1 StR 412/02, 5 StR 262/25 |
| vom Inhaber durch Täuschung erlangt, etwa durch falsche Polizeibeamte | für den Täuschenden Betrug, kein Computerbetrug | 2 StR 16/15, 5 StR 80/24 |
| gestohlene Karte im Lastschriftverfahren mit vorgetäuschter Unterschrift | (versuchter) Betrug gegenüber dem Händler | 4 StR 409/11 |
| fremde Karte kontaktlos ohne PIN | kein Computerbetrug | 5 StR 362/25 |
Warum der Automat den Unterschied nicht macht
§ 263a StGB bestraft unter anderem die unbefugte Verwendung von Daten. Die Rechtsprechung legt „unbefugt“ betrugsspezifisch aus. Unbefugt ist eine Verwendung nur, wenn sie gegenüber einem Menschen am Bankschalter eine Täuschung wäre. Wer mit einer gefälschten Karte abhebt, handelt in diesem Sinn unbefugt. Für gestohlene oder abgenötigte Karten samt PIN nimmt die Rechtsprechung das ebenfalls an, wie der 2. Strafsenat referiert (2 StR 16/15, Rn. 12). Wer Karte und PIN vom Inhaber bekommen hat, tut das nicht, auch wenn er die Karte gegen dessen Willen einsetzt.
„Das Merkmal der unbefugten Verwendung der Daten gilt mithin nicht für denjenigen, der die Bankkarte und die Geheimnummer vom Berechtigten jeweils mit dessen Willen erlangt, mag die Überlassung auch auf einer Täuschung beruhen“
5 StR 80/24, Rn. 6
Der 2. Strafsenat hat das aus Sicht des Automaten formuliert.
„Für den Automaten sind Identität und Berechtigung des Abhebenden mit der Eingabe der echten Bankkarte und der zugehörigen Geheimnummer hinreichend festgestellt.“
2 StR 16/15, Rn. 11
Straflos ist das Abheben mit einer ertäuschten Karte trotzdem nicht. Der Betrug liegt früher, nämlich in der Täuschung, mit der die Karte und die PIN erlangt wurden. Der 3. Strafsenat sieht den Betrug schon mit der Übergabe als vollendet an, weil der Besitz von Karte und Geheimzahl jederzeit Abhebungen ermöglicht und damit einen Gefährdungsschaden begründet (3 StR 63/21, Rn. 30). Die späteren Abhebungen sind dann nicht mehr unbefugt, sondern nur noch abredewidrig (Rn. 32). Wer an der Täuschung nicht beteiligt war und nur mit der erschwindelten Karte abhebt, kann sich wegen Unterschlagung des Bargelds strafbar machen (Rn. 33 f.).
Eine Linie mit einem Riss
Ganz einig ist sich der Bundesgerichtshof nicht. Der 4. Strafsenat hat 2016 in einem Hinweis Bedenken gegen die herrschende Linie geäußert und sie auf das Zahlungsdiensterecht gestützt. Schließt der Kartenvertrag die Weitergabe an Dritte aus, könne ein Dritter mit Karte und PIN auch mit Zustimmung des Kontoinhabers keinen wirksamen Zahlungsauftrag erteilen (4 StR 464/16, Rn. 4). Entscheiden musste er das nicht, weil er das Verfahren insoweit eingestellt hat. Der 5. Strafsenat ist 2025 bei der alten Linie geblieben.
„‚Unbefugt‘ handelt nicht schon derjenige, der Daten entgegen dem Willen des Berechtigten verwendet oder die verwendeten Daten rechtswidrig erlangt hat.“
5 StR 262/25, Rn. 4
Solange kein Senat die Frage dem Großen Senat vorlegt, bleibt es dabei. Für die Verteidigung heißt das, dass der Hinweis des 4. Strafsenats in der Revision gegen einen Freispruch vom Computerbetrug eine Rolle spielen kann. Im Normalfall spricht die Rechtsprechung für den Angeklagten.
Warum das für die Strafe zählt
Die Strafrahmen von Betrug und Computerbetrug sind gleich. Der 4. Strafsenat hat deshalb bei der Umstellung des Schuldspruchs die Strafen stehen lassen (4 StR 409/11, Rn. 4). Der Unterschied liegt woanders, nämlich in der Zahl der Taten.
Wird jede Abhebung als eigener Computerbetrug gezählt, entstehen aus einer Karte viele Taten. Wird die Kartenerlangung als Betrug gewertet, bilden Übergabe und Abhebungen einen einheitlichen Betrug. Im Fall der falschen Polizeibeamten sind so 22 Verurteilungen wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs entfallen (5 StR 80/24). Und selbst beim Computerbetrug sind zeitlich eng zusammenliegende Abhebungen mit derselben Karte am selben Automaten nur eine Tat (4 StR 112/10). Eine niedrigere Strafe folgt daraus nicht automatisch. Das neue Tatgericht darf den höheren Unrechtsgehalt der Betrugstaten berücksichtigen, nur die bisherigen Einzelstrafen in der Summe und die Gesamtstrafe nicht überschreiten (5 StR 80/24, Rn. 9).
Hinzu kommt der besonders schwere Fall. Bei gewerbsmäßigem Handeln greift das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 StGB, der Strafrahmen beginnt dann bei sechs Monaten. Der 1. Strafsenat verlangt aber, dass das Tatgericht bei kleinen Einzelschäden prüft, ob die Regelwirkung entfällt.
„Denn auch je näher sich die Schadenshöhe der Geringfügigkeitsgrenze des § 243 Abs. 2 StGB annähert, umso mehr spricht dafür, von der Indizwirkung des Regelbeispiels abzusehen.“
1 StR 3/22, Rn. 7
Wer eine Anklage wegen Computerbetrugs in zwanzig Fällen liest, sollte zuerst fragen, wie die Karte in die Hand des Angeklagten gekommen ist.
Wie das beim kontaktlosen Bezahlen aussieht, folgt in einem eigenen Beitrag. Die Entscheidungen stehen im Archiv unter § 263a StGB.
Häufige Fragen
Mit Einverständnis des Karteninhabers ist das Abheben kein Computerbetrug. Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn mehr abgehoben wird als abgesprochen. Straflos ist das Mehrabheben damit nicht zwingend, in Betracht kommt eine Unterschlagung des abgehobenen Geldes. Wer die Karte durch eine Täuschung bekommen hat, begeht einen Betrug. Ob die Kartenbedingungen der Bank die Weitergabe erlauben, ist eine zivilrechtliche Frage.
Wer mit einer gestohlenen Karte und der PIN Geld abhebt, verwendet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Daten unbefugt und begeht einen Computerbetrug nach § 263a StGB. Die Strafe reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, im besonders schweren Fall, etwa bei gewerbsmäßigem Handeln, von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Der Grundtatbestand des § 263a Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Über § 263a Abs. 2 StGB gelten die Regeln des Betrugs entsprechend. In besonders schweren Fällen beträgt die Strafe sechs Monate bis zehn Jahre, als gewerbsmäßige Bandentat ein bis zehn Jahre. Bei kleinen Einzelschäden muss das Gericht prüfen, ob die Regelwirkung des besonders schweren Falls entfällt.
§ 266b StGB bestraft den Missbrauch einer Scheckkarte oder Kreditkarte. Er betrifft aber nur den berechtigten Karteninhaber, dem die Karte vom Aussteller überlassen wurde und der die Möglichkeit missbraucht, die Bank zu einer Zahlung zu veranlassen. Wer eine fremde Karte benutzt, fällt nicht unter § 266b StGB, sondern je nach Fall unter Computerbetrug, Betrug oder andere Tatbestände.