In der Akte liegt ein Auswertebericht. Er zitiert Chatnachrichten, nennt Uhrzeiten, zeigt Standorte auf einer Karte und ordnet Kontakte Personen zu. Was nicht in der Akte liegt, ist das, woraus der Bericht gemacht wurde. Das Abbild des Smartphones, die Protokolle der Auswertungssoftware, die Suchbegriffe und Filter, mit denen die Ermittler aus einer riesigen Zahl von Datensätzen die wenigen herausgeholt haben, die sie für relevant hielten.
Ein Auswertebericht ist eine Behauptung über Daten, nicht die Daten selbst.
Was hier mit Rohdaten gemeint ist
Rohdaten sind die Daten in dem Zustand, in dem die Ermittler sie gesichert haben, bevor jemand sie ausgewählt, umgerechnet oder beschrieben hat. Bei einem Datenträger ist das das forensische Image, dessen Unverändertheit sich über den Hashwert prüfen lässt. Bei der Telekommunikationsüberwachung sind es die Aufzeichnungen und die Verkehrsdaten, bei einer Funkzellenabfrage die vollständige Liste der Anschlüsse. Dazu gehört, was dokumentiert, wie die Daten verarbeitet wurden, also Sicherungsprotokolle, die Version der eingesetzten Software und ihre Einstellungen. Ohne diese Angaben lässt sich die Chain of Custody nicht nachvollziehen.
Wie viel an solchen Details hängt, zeigen Zeitstempel und Metadaten. Ob eine Uhrzeit im Bericht in Ortszeit oder in koordinierter Weltzeit angegeben ist, ob sie vom Gerät, vom Server oder von der Software stammt, sieht man dem Bericht selten an. Im Rohdatensatz lässt es sich prüfen.
Was § 147 StPO hergibt
§ 147 Abs. 1 StPO unterscheidet zwei Dinge. Die Akten darf der Verteidiger einsehen, amtlich verwahrte Beweisstücke darf er besichtigen. Ein sichergestelltes Smartphone ist ein Beweisstück. Das Besichtigen eines Beweisstücks ist für einen Gegenstand gedacht, den man ansehen kann. Bei einem Datenträger mit mehreren Hundert Gigabyte ist mit Ansehen nichts gewonnen. Sinnvoll prüfen lässt er sich nur mit einer Kopie des Images und eigener Software.
Für elektronische Akten sieht § 32f Abs. 1 Satz 3 StPO vor, dass ein Datenträger mit dem Inhalt der Akte auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt wird, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat. Das ist eine Ausnahme, aber sie zeigt, dass das Gesetz die Übergabe von Datenträgern kennt. Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger nach § 147 Abs. 3 StPO in keiner Lage des Verfahrens versagt werden. Wo ein externer Sachverständiger ausgewertet hat, gehört nach meiner Auffassung auch das dazu, worauf sich sein Gutachten stützt.
Ich halte den Anspruch auf eine Kopie der Rohdaten für den Regelfall, wenn die Anklage sich auf deren Auswertung stützt. Die Praxis der Staatsanwaltschaften und Gerichte ist uneinheitlich, und ein ausdrücklicher gesetzlicher Anspruch fehlt. Kai Kempgens hat im Anwaltsblatt vom 20. Mai 2026 deshalb gefordert, erforderlich sei „ein ausdrücklicher Anspruch auf Zugang zu sämtlichen digitalen Beweisdaten“, einschließlich der Roh- und Metadaten und der eingesetzten Analysewerkzeuge.
Was das Bundesverfassungsgericht zu Rohmessdaten gesagt hat
Die deutlichste Entscheidung stammt aus einem Bußgeldverfahren. Ein Autofahrer wollte unter anderem die Rohmessdaten der Geschwindigkeitsmessung sehen, die zu Bußgeld und Fahrverbot geführt hatte, und bekam sie nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat die Entscheidungen aufgehoben und dabei an seine Rechtsprechung zum Strafverfahren angeknüpft.
„Aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgt hiernach, dass der Beschuldigte eines Strafverfahrens neben der Möglichkeit, prozessual im Wege von Beweisanträgen oder Beweisermittlungsanträgen auf den Gang der Hauptverhandlung Einfluss zu nehmen, grundsätzlich auch das Recht hat, Kenntnis von solchen Inhalten zu erlangen, die zum Zweck der Ermittlung entstanden sind, aber nicht zur Akte genommen wurden“
BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020, 2 BvR 1616/18, Rn. 51
Unbegrenzt ist der Anspruch nicht. Die begehrten Informationen müssen hinreichend konkret benannt sein, in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorwurf stehen und erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen (Rn. 57). Maßgeblich ist nach dem Beschluss die Perspektive des Verteidigers. Entscheidend ist, ob er eine Information verständigerweise für bedeutsam halten darf.
Wenn das für eine Geschwindigkeitsmessung mit einem Bußgeld von 160 Euro und einem Monat Fahrverbot gilt, gilt es erst recht für das Image eines Smartphones, auf das eine Anklage wegen eines Verbrechens gestützt wird.
Eine Grenze hat der Bundesgerichtshof 2026 für standardisierte Geschwindigkeitsmessungen gezogen. Speichert das Messgerät die Rohmessdaten gar nicht, folgt daraus kein Beweisverwertungsverbot. Der Anspruch auf Zugang setzt voraus, dass die Daten vorhanden sind, einen Anspruch darauf, dass solche Beweismittel erst geschaffen werden, gibt es nicht (4 StR 235/25, Rn. 25, 26). Das Image eines Smartphones dagegen liegt bei den Ermittlern vor.
Wie man es beantragt
Aus den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts folgt, wie ein Antrag aussehen muss. Er benennt konkret, was verlangt wird, und begründet, warum es für die Verteidigung bedeutsam ist.
- Die vollständige Kopie des forensischen Images jedes Datenträgers, auf dessen Auswertung sich die Anklage stützt, mit den bei der Sicherung dokumentierten Hashwerten.
- Die Sicherungs- und Extraktionsprotokolle, die Bezeichnung und Version der eingesetzten Software und die Einstellungen, mit denen ausgewertet wurde.
- Die Suchbegriffe, Filter und Markierungen, mit denen die Ermittler die Datensätze ausgewählt haben, die im Bericht erscheinen.
- Bei der Telekommunikationsüberwachung die vollständigen Aufzeichnungen und Verkehrsdaten der Anschlüsse, aus denen die Anklage zitiert.
Der Antrag gehört so früh wie möglich gestellt. Im Ermittlungsverfahren entscheidet die Staatsanwaltschaft, nach Anklageerhebung der Vorsitzende des Gerichts (§ 147 Abs. 5 Satz 1 StPO). Wird die Einsicht nach dem Abschlussvermerk versagt, kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden (§ 147 Abs. 5 Satz 2 StPO). In der Hauptverhandlung lässt sich das Anliegen über Beweisanträge und notfalls über einen Aussetzungsantrag weiterverfolgen.
Der häufigste Einwand betrifft die Daten Dritter. Ein Smartphone enthält Nachrichten und Bilder von Menschen, die mit dem Verfahren nichts zu tun haben, und auch das Bundesverfassungsgericht nennt schützenswerte Interessen Dritter als Gegengewicht (Rn. 59). Das Gesetz kennt dafür zumindest eine Zweckbindung. Wer Akteneinsicht erhält, darf die erlangten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verwenden, für den die Einsicht gewährt wurde, und darf sie Dritten nicht zu verfahrensfremden Zwecken zugänglich machen (§ 32f Abs. 5 StPO). Ich meine, dass sich der Einwand mit dieser Zweckbindung beantworten lässt, ohne den Zugang zu verweigern.
Warum sich der Aufwand lohnt
Die eigene Auswertung findet selten das eine entlastende Dokument. Sie findet Zusammenhänge. Die Nachricht, die im Bericht bedrohlich klingt und im vollständigen Chatverlauf ein Scherz war. Den Standort, der zur Tatzeit passt, weil die Zeitzone falsch umgerechnet wurde. Den Kontakt, der einem Beschuldigten zugeordnet wurde, weil ein Spitzname zweimal vorkam. Wer nur den Bericht kennt, kann nur dem Bericht glauben.
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Häufige Fragen
§ 147 StPO regelt das Recht auf Akteneinsicht im Strafverfahren. Der Verteidiger darf die Akten einsehen, die dem Gericht vorliegen oder im Fall der Anklage vorzulegen wären, und amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen. Beschuldigte ohne Verteidiger haben nach Absatz 4 ein eingeschränktes eigenes Einsichtsrecht.
Die Vorschrift regelt außerdem, wann die Einsicht versagt werden darf, was nie versagt werden darf und wer über die Einsicht entscheidet.
Solange der Abschluss der Ermittlungen nicht in den Akten vermerkt ist, kann die Staatsanwaltschaft die Einsicht nach § 147 Abs. 2 StPO ganz oder teilweise versagen, soweit sie den Untersuchungszweck gefährden kann. Das kommt etwa in Betracht, solange noch Durchsuchungen oder Vernehmungen anstehen.
Nie versagt werden darf nach § 147 Abs. 3 StPO die Einsicht in Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten, in Protokolle richterlicher Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, und in Sachverständigengutachten. Sitzt der Beschuldigte in Untersuchungshaft, sind dem Verteidiger die für die Haftfrage wesentlichen Informationen zugänglich zu machen, in der Regel durch Akteneinsicht.
Zunächst nachfragen und eine Frist setzen. Gerichtliche Entscheidung kann nach § 147 Abs. 5 Satz 2 StPO beantragt werden, wenn die Staatsanwaltschaft die Einsicht nach dem Abschlussvermerk versagt, wenn sie Einsicht in die nach Absatz 3 stets zugänglichen Unterlagen verweigert oder wenn der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß ist.
In den übrigen Fällen bleiben im Ermittlungsverfahren im Wesentlichen formlose Rechtsbehelfe wie die Dienstaufsichtsbeschwerde. Nach Anklageerhebung entscheidet der Vorsitzende des Gerichts über die Akteneinsicht.