Der Fall aus Kiel ist schnell erzählt. Der Angeklagte raubte dem Geschädigten unter anderem die Girokarte, ging in einen nahen Kiosk und kaufte an einem Automaten neun Schachteln Zigaretten für 109 Euro, jede einzeln kontaktlos bezahlt, ohne PIN. Auf dieselbe Weise kaufte er Waren für 10,90 Euro und beglich Schulden von 20 Euro. Das Landgericht verurteilte ihn insoweit wegen Computerbetrugs. Der Bundesgerichtshof hob das auf (5 StR 362/25, Rn. 7 bis 9).
Kontaktloses Bezahlen mit einer fremden Karte ohne PIN ist kein Computerbetrug. Der 5. Strafsenat hat das im Dezember 2025 entschieden, der 4. Strafsenat ist ihm im Januar 2026 für Kredit- und Debitkarten gefolgt (4 StR 672/25).
Warum kein Computerbetrug
Der Computerbetrug verlangt eine unbefugte Verwendung von Daten. Unbefugt ist nach der ständigen Rechtsprechung nur, was gegenüber einem Menschen eine Täuschung wäre. Am Geldautomaten mit PIN ist das so, weil die Eingabe der Geheimzahl die Berechtigung behauptet. Beim kontaktlosen Zahlen fehlt dieser Schritt.
„Gemessen daran wird beim kontaktlosen Zahlen ohne PIN-Eingabe keine Erklärung über die Berechtigung der Verwendung der Girokarte abgegeben.“
5 StR 362/25, Rn. 10
Der Senat begründet das mit dem, was die Bank tatsächlich prüft. Ohne starke Kundenauthentifizierung nach § 55 ZAG prüft die Autorisierungsstelle nur, ob die Karte gesperrt ist und ob der Verfügungsrahmen eingehalten wird (Rn. 12). Verzichtet der Kartenaussteller bewusst auf die Identitätsprüfung, kann er nicht erwarten, dass jede Zahlung eine stillschweigende Erklärung über die Identität enthält.
„Verzichtet aber der Kartenemittent bewusst auf eine starke Kundenauthentifizierung und eröffnet hierdurch Missbrauchsmöglichkeiten, kann dem nach den Grundlagen des Geschäftstypus nicht der Erklärungswert beigemessen werden, die Identität des Kartenverwenders sei für ihn von entscheidender, das Vertragsverhältnis prägender Bedeutung“
5 StR 362/25, Rn. 12
Kein Betrug gegenüber dem Händler, keine Geldwäsche
Auch der Kioskinhaber wurde nicht betrogen. Mit der Autorisierung gibt die Bank ein abstraktes Schuldversprechen ab, der Händler steht wie bei Barzahlung und hat keinen Schaden (Rn. 14). Das unterscheidet den Fall vom älteren Lastschriftverfahren mit Unterschrift, in dem der 4. Strafsenat bei gestohlenen EC-Karten einen versuchten Betrug zum Nachteil des Händlers angenommen hatte (4 StR 409/11, Rn. 3). Eine Selbstgeldwäsche scheidet ebenfalls aus, weil die bloße eigennützige Verwertung kein eigenständiges Unrecht ist (Rn. 15).
Was stattdessen droht
Straflos ist das Zahlen mit fremder Karte damit nicht. Beide Senate verweisen auf zwei andere Tatbestände.
Die Datenveränderung nach § 303a StGB ist nach dem 5. Strafsenat objektiv erfüllt.
„Das unberechtigte kontaktlose Zahlen mit einer Girokarte erfüllt den objektiven Tatbestand des § 303a Abs. 1 StGB, weil durch die Wegnahme der Karte dem Berechtigten der Zugriff auf die darin inkorporierten Daten jedenfalls vorübergehend genommen wird (Unterdrückung).“
5 StR 362/25, Rn. 17
Daneben kommt die Urkundenunterdrückung nach § 274 Abs. 1 Nr. 2 StGB in Betracht. Der 4. Strafsenat knüpft sie an die Veränderung der auf der Karte gespeicherten Daten zum Verfügungsrahmen und zur bisherigen Nutzung (4 StR 672/25, Rn. 11). In beiden Fällen fehlte es aber an Feststellungen zum Vorsatz. Der 4. Strafsenat hat die Anforderungen an den Vorsatz der Urkundenunterdrückung deutlich formuliert.
„Denn der Kartenverwender muss nicht nur die Vorgänge der kontaktlosen Kartenzahlung in seiner Laiensphäre nachvollziehen und insoweit vorsätzlich handeln, sondern es bedarf auch seiner Vorstellung, dass der Karte bzw. ihrem Einsatz in Bezug auf die genannten Daten eine potenzielle Beweisbedeutung zukommt, die sich jederzeit realisieren kann.“
4 StR 672/25, Rn. 11
Was das für die Verteidigung bedeutet
Der Wechsel vom Computerbetrug zur Datenveränderung ist mehr als eine Etikettenfrage. § 263a StGB droht bis zu fünf Jahre an, § 303a StGB bis zu zwei Jahre. Die Datenveränderung wird außerdem nach § 303c StGB nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Staatsanwaltschaft bejaht ein besonderes öffentliches Interesse. Die Urkundenunterdrückung ist mit bis zu fünf Jahren bedroht, verlangt aber die Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, und den Vorsatz, den der 4. Strafsenat beschrieben hat.
Für die Konkurrenzen hat der 4. Strafsenat dem neuen Tatgericht einen Hinweis gegeben. Wechselt jemand im selben Geschäft die Karte, liegt darin kein neuer Tatentschluss, wenn er von Anfang an beide Karten einsetzen wollte (Rn. 24).
Beide Senate hatten Kleinbeträge ohne PIN zu beurteilen. Wo die Anklage für solche Zahlungen noch auf Computerbetrug lautet, ist sie seit Dezember 2025 in diesem Punkt nicht mehr haltbar. Was an ihre Stelle tritt, hängt an Feststellungen zum Vorsatz, die in der Akte selten stehen.
Wie der Bundesgerichtshof die übrigen Kartenfälle einordnet, steht im Beitrag Karte, PIN, Geldautomat.
Häufige Fragen
Ja, aber nicht immer als Computerbetrug. Wer am Geldautomaten mit einer gestohlenen Karte und PIN abhebt, begeht nach der Rechtsprechung einen Computerbetrug. Wer kontaktlos ohne PIN bezahlt, begeht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit Dezember 2025 keinen Computerbetrug. In Betracht kommen dann eine Datenveränderung nach § 303a StGB und eine Urkundenunterdrückung nach § 274 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Die Wegnahme der Karte selbst kann zudem als Diebstahl, Raub oder Unterschlagung strafbar sein.
Es kann eine Urkundenunterdrückung nach § 274 Abs. 1 Nr. 2 StGB sein, weil beim Einsatz beweiserhebliche Daten auf der Karte verändert werden. Der Bundesgerichtshof verlangt dafür aber Vorsatz. Der Täter muss sich vorstellen, dass die Karte und ihr Einsatz in Bezug auf die gespeicherten Daten eine potenzielle Beweisbedeutung haben. Dazu kommt die Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen.
§ 266b StGB bestraft den Missbrauch einer Scheckkarte oder Kreditkarte durch den berechtigten Karteninhaber, der die ihm eingeräumte Möglichkeit missbraucht, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen, und ihn dadurch schädigt. Wer eine fremde Karte benutzt, fällt nicht unter diese Vorschrift.
§ 263a StGB bestraft den Computerbetrug. Strafbar ist, wer das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflusst und dadurch in Bereicherungsabsicht das Vermögen eines anderen schädigt. Die Strafe reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.